Ermittlungsverfahren

  • Gegen den Beschwerdeführer wurde Haftbefehl, der auf den Haftgrund der Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO) gestützt ist, erlassen.
    Dem Beschuldigten wurde Untreue ( §§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB ) zur Last gelegt, welche er im Rahmen der Tätigkeit als Geschäftsführer eine GmbH begangen haben soll.
    Der Beschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls festgenommen, aber von dem Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Allerdings wurde ihm auferlegt, sich zweimal in der Woche bei der zuständigen Polizeidienststelle melden, was er auch tat.

  • Vor dem Landgericht Kassel muss sich ein 33-jähriger Mann wegen besonders schweren Raubes verantworten. Er soll 2001 und 2011 Prostituierte brutal überfallen haben.

  • Das Landgericht Heilbronn hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und weiterer Gewaltdelikte sowie wegen mehrerer Unterschlagungen unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung (ebenfalls wegen vorsätzlicher Körperverletzung) zu einer Jugendstrafe verurteilt.

    Der Geschädigte sowie andere Zeugen hatten den Angeklagten sowohl im Ermittlungsverfahren bei der durchgeführten Wahllichtbildvorlage als auch im Hauptverfahren nicht oder nicht sicher wiedererkannt.

    Dazu der BGH – mit Erläuterungen zum Beweiswert einer Wahllichtbildvorlage:

  • Nachdem Christian Wulff am Freitag von seinem Amt als Bundespräsident zurückgetreten ist, erübrigt sich die Frage nach der Aufhebung seiner Immunität durch den Bundestag. Denn: durch den Rücktritt verliert Wulff automatisch seine Immunität. Daher kann die Staatsanwaltschaft nun mit den Ermittlungen beginnen.

    Wie es weiter geht, richtet sich nach dem Ermittlungserfolg der Staatsanwaltschaft.

    So heißt es in § 170 StPO:

    (1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
    (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

    Folglich hat Wulff mit der Erhebung der Anklage zu rechnen, falls die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft dafür Anlass bieten.

    Jetzt beginnt zugleich die Suche nach einem neuen Bundespräsidenten. Dieser wird gemäß Art. 54 I Satz 1 GG von der Bundesversammlung gewählt. Die Bundesversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Bundestags und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, welche von den Landesparlamenten bestimmt werden zusammen. Gemäß Art. 54 IV Satz 1 GG hat die Bundesversammlung dreißig Tage Zeit, einen Nachfolger zu bestimmen. Die Bundesregierung berät bereits über mögliche Kandidaten.

    Eine weitere Frage bezüglich Wulff ist zu klären: Bekommt er den sogenannten „Ehrensold“? Diese Frage regelt grundsätzlich das Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten (BPräsRuhebezG). Nach § 1  BPräsRuhebezG erhält ein Bundespräsident mit Ablauf seiner Amtszeit oder sofern er vorher aus politischen oder gesundheitlichen Gründen aus seinem Amt ausscheidet, einen Ehrensold. Hier ist folglich zu klären, ob Wulff wirklich aus politischen oder doch eher aus privaten Gründen zurückgetreten ist. Für einen Rücktritt aus politischen Gründen spricht zunächst, dass angeführt wurde, dass gerade sein Amt mit den Ermittlungen nicht vereinbar sei. Allerdings sind diese Ermittlungen ja auf private Gründe zurückzuführen. Es ist daher abzuwarten, wie der Rücktritt des Ex-Bundespräsidenten bewertet wird. Es geht hierbei um rund 200.000 Euro jährlich für Wulff.


  • Wie bekannt wurde, will die Staatsanwaltschaft Hannover eventuell Anklage gegen den derzeitigen Bundespräsidenten Christian Wulff erheben. Es bestehe der Anfangsverdacht, dass sich Wulff in seiner Zeit als niedersächsischer Ministerpräsident der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) beziehungsweise Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) schuldig gemacht habe.

    Die Einleitung des Ermittlungsverfahren allerdings ist gar nicht so einfach. Denn: Während seiner Amtszeit genießt der Bundespräsident – wie auch grundsätzlich alle Bundestagsabgeordneten – strafrechtliche Immunität. Das heißt, dass er strafrechtlich nicht einfach verfolgt werden kann. Ermittlungen können danach erst geführt werden, wenn seine Immunität aufgehoben wurde.

    Die Aufhebung der Immunität des Bundespräsidenten ist in der Geschichte noch nicht vorgekommen und wirft einige Fragen auf. Das Verfahren wird nun ähnlich wie bei Bundestagsabgeordneten ablaufen. Danach ist die Zustimmung des Bundestags erforderlich. Wird dann die Immunität des Bundespräsidenten aufgehoben, so kann die Staatsanwaltschaft gegen Wulff ermitteln. Dann kann es zur Anklage oder zur Einstellung des Verfahrens kommen.

    So wie es momentan aussieht, soll die Immunität Wulffs relativ schnell aufgehoben werden, um den Weg für Ermittlungen frei zu machen. Insbesondere soll dies der Rechtsstaatlichkeit gerecht werden. Denn es soll ja jeder vor dem Gesetz gleich sein. Also müssen auch Ermittlungen gegen den Bundespräsidenten möglich sein. Grundsätzlich… Aber die „Verunglimpfung des Bundespräsidenten“ ist nach § 90 StGB strafbar. Steht er also über dem Gesetz? Das muss zweifelsfrei verneint werden. Und Ermittlungen abzulehnen, weil er nun einmal (zumindest formal) das höchste Amt in Deutschland innehat ist, ist fraglich. So dass man wohl zu dem Ergebnis kommen muss, dass strafrechtliche Ermittlungen mit einem ausreichenden Anfangsverdacht und der Zustimmung und damit auch Prüfung durch den  Bundestag grundsätzlich möglich sein müssen. Allerdings sollte zu jeden Zeit auch die Unschuldsvermutung bestehen bleiben. Denn wenn jeder strafrechtliche Konsequenzen für sein Handeln zu tragen hat, so muss auch jedem in gleichem Maße die Unschuldsvermutung zu Gute kommen. Das sollte nicht vergessen werden…!


  • Nach dem schweren Autounfall im Hamburger Stadtteil Eppendorf, bei dem vier Menschen ums Leben gekommen sind, hat die Staatsanwaltschaft Hamburg ein Verfahren gegen Unfallverursacher Alexander S. eingeleitet. Gegen ihn wird wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und Straßenverkehrsgefährdung ermittelt.
    Bisher ist er noch nicht zur Tat vernommen worden. Auch die Ergebnisse der Blutanalyse stehen noch aus. Bislang steht nur fest, dass im Urin des Unfallverursachers der Haschisch-Wirkstoff THC nachgewiesen werden konnte.
    Laut Polizei soll er mit „deutlich überhöhter Geschwindigkeit“ über eine rote Ampel gefahren sein, dabei kollidierte er mit einem anderen PKW, überschlug sich und schleuderte in die Gruppe an der Ampel wartender Fußgänger.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 15.03.2011 )


  • 4. Strafkammer des LG Oldenburg, Az.: 4 Qs 182/10

    Das Gericht hatte einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt, der nach Abschluss der Ermittlungen gestellt wurde.
    Eine solche Ablehnung kann jedoch nicht erfolgen, da die Bestellung nach dem Willen des Gesetzgebers und dem eindeutigen Wortlaut des § 141 III 3 StPO für das Gericht auch dann bindend ist, wenn nach seiner Auffassung die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung fehlen.


  • Der ehemalige Bundestagsabgeordnete Dr. Jörg Tauss wurde vom Landgericht Karlsruhe wegen Verbreitung, Besitz und Erwerbs von kinderpornographischen Schriften in mehr als hundert Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Haftstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

    Als die Ermittler im März 2009 die kinderpornographischen Schriften entdeckten gab Dr. Tauss deren Besitz unumwunden zu, begründete diesen jedoch mit dienstlichem Interesse. Nach Ansicht des Landgerichts Karlsruhe habe sich jedoch ergeben, dass er „ nicht aus politischen Gründen und der ordnungsgemäßen Erfüllung seines Mandats, sondern aus privaten Gründen in der Kinderpornoszene virtuell unterwegs war“. Dabei sei nicht notwendigerweise nötig, dass Tauss aus sexuellem Interesse gehandelt habe. Nach Meinung des Vorsitzenden sei auch denkbar, „dass er sich schlicht aus Neugierde in der Kinderpornoszene bewegte.“ Allerdings erfolgte dies über einen langen Zeitraum (Mai 2007 bis Januar 2009). Zudem habe er Kontakte im großen Umfang aufgebaut.

    ( FAZ vom 29.05.2010 Nr. 122, S. 2 )

  • Ein Softwareunternehmen, das eine Vielzahl an Computerspielen herstellt, produziert und vertreibt, erstatte einen Tag vor Veröffentlichung eines neuen Computerspiels Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verletzung ihrer ausschließlichen Urheberrechte. Als Beweis führte das Unternehmen einige Screenshots an, die Raubkopien des Spiels in einem so genannten Perr-to-Peer-Netzwerk zeigten und von Nutzern bereitgestellt wurden.

    Der Generalstaatsanwalt wies die Beschwerde in zwei ähnlich gelagerten Fällen ab und begründete dies damit, dass der genaue Zusammenhang zwischen dem Werk, an dem das Softwareunternehmen das Urheberrecht genießt, und den Dateien im Netzwerk fehle. Zudem sei der Tatverdacht mittels IP-Adresse, der Internetverbindung und Screenshots aus dem Filesharing-Netzwerk als „nur gering“ einzustufen.

    Entscheidend sei aber, dass es sich beim einmaligen „Download“ einer Datei, insbesondere vor dem Hintergrund der kindlichen Internetnutzung, um ein Massenphänomen handele, das zudem keinen verhältnismäßig großen Schaden darstellt:

    Abgesehen davon, dass die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken gemäß § 106 UrhG kein Vermögensdelikt und der Eintritt eines Schadens für den Tatbestand irrelevant ist, erleidet der Rechteinhaber keine Einbuße seines vorhandenen Vermögens, sondern allenfalls den Verlust eines zusätzlichen Vermögenszuwachses, der nur dann schadensrelevant sein könnte, wenn ohne die Tat tatsächlich eine Vermögensmehrung zu erwarten gewesen wäre. Dies wäre indes in Anbetracht der überwiegenden Tätergruppe kindlicher und jugendlicher Nutzer – das Spiel ist mit der Altersfreigabe 12 Jahre versehen – und deren niedrigen Wirtschaftskraft nicht einmal in der Höhe des empfohlenen Verkaufspreises anzunehmen. [..]. Der Umstand, dass es sich bei den in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen um ein Massenphänomen handelt, veranlasst im Hinblick auf den geringen persönlichen Schuldvorwurf des einmaligen Downloads ebenso wenig wie etwa bei dem Massendelikt Ladendiebstahl zwingend die Aufnahme von Ermittlungen, erst Recht nicht, wenn – wie in den Fällen der Tauschbörsenteilnahme allgemein und bei dem hier relevanten Werk – in erster Linie eine jugendliche Klientel betroffen ist, deren Strafverfolgung die Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte nicht zulässt.

    Das Urteil verdeutlicht die Problematik der Strafverfolgung der „Internet-Piraterie“. Auf der einen Seite handelt es sich hierbei in der Tat um ein Massenphänomen mit zumeist Jugendlichen, die die Werke für sich selbst und dem privaten Gebrauch herunterladen, auf der anderen bereitet die genaue Nachverfolgung der Daten und Verbindung bis hin zum Internetanschluss-Besitzer erhebliche Schwierigkeiten. Höchstrichterliche Entscheidungen stehen noch aus, ein erster Fingerzeig könnte jedoch dieser Bescheid vom 11.3.2009 sein.

    Aktenzeichen der Beschlüsse:
    2 Zs 734/09
    2 Zs 735/09
    Az: 2 Zs 734/09 und 2 Zs 735/09 (Generalstaatsanwaltschaft Hamm, Bescheid vom 11.3.2009)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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