Haftgrund
Der Haftgrund ist einer der Grundvoraussetzung für den Haftbefehl. Als Haftgrund kommen die Flucht oder Fluchtgefahr, die Verdunkelungsgefahr sowie die Wiederholungsgefahr in Betracht. Sollte einer dieser Gründe nebst den sonstigen Voraussetzungen vorliegen, kann die Untersuchungshaft angeordnet werden. Häufig werden die mögliche Fluchtgefahr oder die Verdunkelungsgefahr heranzuziehen, lassen sich jedoch auch durch einen guten Strafverteidiger aus der Welt schaffen.
OLG Dresden: Zum Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bei Haftbefehlen

Beschleunigungsgebot (OLG Dresden vs. Bundesverfassungsgericht):
Untersuchungshaft (U-Haft, hier nach Tatverdacht für Diebstahl in mehreren Fällen) ist unverhältnismäßig, wenn zumutbare Maßnahmen (z.B. Terminvergaben für die Hauptverhandlung) zu langsam erfolgen.
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Straftat als Arrestgrund allein nicht immer ausreichend

Schmiergeld: Straftaten wie Bestechlichkeit bzw. Bestechung ist allein noch kein Grund für den Arrest des Schuldners, da die Straftat gegen das Vermögen nicht ausreicht im Rahmen der sofortigen Beschwerde.
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Keine Fluchtgefahr bei festem Wohnsitz in Litauen

Haftbefehl (U-Haft) wegen Fluchtgefahr: Die Annahme der Fluchtgefahr muss sich aus Tatsachen ergeben, wie beim dringenden Tatverdacht, und nicht aus Mutmaßungen und Befürchtungen.
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BVerfG verpflichtet Amtsgerichte zur Prüfung der Haftgründe

Die Amtsgerichte müssen nach Ansicht des BVerfG vor der Haftanordnung in Fällen internationaler Rechtshilfe die Haftgründe und Voraussetzungen prüfen.
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Zu den Haftgründen Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr – § 112 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3 StPO
Zum Haftgrund bei Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) bei früherer jugendgerichtlicher Verurteilung
Haftgrund der Fluchtgefahr bei einem in Polen lebendem Beschuldigten

Besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr bei einem Diebstahl auch bei Ausländern bzw. Beschuldigten, die in Polen ohne soziale Bindung zu Deutschland leben?
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Zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.d. § 112a StPO (U-Haft)

Erfolgreiche Beschwerde gegen U-Haft: Wiederholungsgefahr als Haftgrund für Untersuchungshaft setzt Taten überdurchschnittlichen Schweregrads und Unrechtsgehalts voraus.
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Haftgrund der Verdunkelungsgefahr wegen Nichtpreisgabe der Tatbeute

Haftbeschwerde zur Aufhebung eines Haftbefehls: Die Nichtpreisgabe des Ortes einer Tatbeute ist nicht zwingend ein Haftgrund der Verdunkelungsgefahr. U-Haft ist keine Beugehaft.
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