Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass Amtsgerichte dazu verpflichtet sind, vor der Anordnung von Haft in Fällen internationaler Rechtshilfe, zu prüfen, ob ein Haftgrund und weitere Haftvoraussetzungen vorliegen. Eine reine Feststellung der Personalien reiche nicht aus.
Nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist nur geregelt, dass das Amtsgericht die Personalien zu prüfen sind. Das Oberlandesgericht prüft sodann, ob Haft in angeordnet werden kann. Nach dem Bundesverfassungsgericht sei die Prüfung der Amtsgerichte jedoch zumindest in evidenten Einzelfällen auszuweiten, so dass auch hier Haftgrund und weitere Haftvoraussetzungen geprüft werden müssten. Ansonsten sei die Gefahr zu groß, dass die Festgenommenen zu Unrecht in Haft verbracht würden.
(Quelle: Bundesverfassungsgericht BvR 1608/07)