Jörg Kachelmann

  • Gestern gegen 9 Uhr wurde Jörg Kachelmann im Prozess wegen der angeblichen Vergewaltigung  einer seiner früheren Freundinnen als Delikt nach dem Sexualstrafrecht freigesprochen. Kurz darauf veröffentlichte das LG Mannheim eine ausführliche Pressemitteilung zum Freispruch, die einige Ausführungen zu dem Auftreten der Medien während der gesamten Zeit des Prozesses beinhalten. Im Übrigen enthält die Pressemitteilung auch scharfe Worte gegenüber der Nebenklägerin und dem Angeklagten.

    Pressemitteilung:

    LG Mannheim: Freispruch für Jörg Kachelmann

    Das LG Mannheim hat den Angeklagten Jörg Kachelmann vom Vorwurf der schweren Vergewaltigung und der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen.

    Der Vorsitzende der Kammer wies darauf hin, dass der Freispruch nicht darauf beruht, dass die Kammer von der Unschuld von Herrn Kachelmann und damit im Gegenzug von einer Falschbeschuldigung der Nebenklägerin überzeugt ist. Es bestehen aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme begründete Zweifel an der Schuld von Herrn Kachelmann. Er war deshalb nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen. Der Kammer zu unterstellen, sie sei nicht bestrebt, die Wahrheit herauszufinden und sie stattdessen mit dem Vorwurf zu überziehen, sie verhandele, bis etwas Belastendes herauskomme, ist schlicht abwegig. Im Ergebnis wird damit meinen Kollegen und mir jegliche Professionalität und jegliches Berufsethos abgesprochen. Es bleibt der ungerechtfertigte, dem Ansehen der Justiz schadende Vorwurf im Raum stehen, Richter seien bei Prominenten bereit, zu deren Lasten Objektivität, richterliche Sorgfalt und Gesetze außeracht zu lassen.

    Gleiches gilt im übrigen für die Staatsanwälte. Gerade der vorliegende Fall steht in seiner Komplexität exemplarisch dafür, dass mit vertretbaren Erwägungen unterschiedliche Sichtweisen denkbar sind. Den Vertretern der Staatsanwaltschaft deshalb pflicht- bzw. gesetzeswidriges Verhalten zu unterstellen, ist eines Strafprozesses unwürdig. Die – wenn auch hart geführte – Auseinandersetzung in der Sache setzt immer auch den respektvollen Umgang miteinander voraus. Diesen hat der Verteidiger des Angeklagten häufig vermissen lassen. Dass angesichts der Verdachtslage ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, Anklage zu erheben und das Hauptverfahren zu eröffnen war, ist bei objektiver Betrachtung der gesamten Aktenlage – und nur auf die kommt es bei den vorgenannten Entscheidungen an – nicht zu bezweifeln. Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dies nicht anders gesehen.

    Der Vorsitzende hat vor allem auch die Rolle des Internets und der Medien kritisch beleuchtet: Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut. Aber auch sie kennt Grenzen. Diese Grenzen existieren offensichtlich im Internet nicht. Vorwiegend hinter der Fassade der Anonymität wurden im Verlauf des Verfahrens in den Meinungsforen, Blogs und Kommentaren im Internet die Persönlichkeitsrechte des Angeklagten, der Nebenklägerin, aber auch des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten immer wieder mit Füßen getreten, ohne dass die Möglichkeit bestanden hätte, sich dagegen in irgendeiner Weise effektiv zur Wehr zu setzen. Auch angeblich Sachkundige konnten nicht der Versuchung wiederstehen, ohne Aktenkenntnis und ohne an der Hauptverhandlung teilgenommen zu haben, häufig aber auf der Grundlage unvollständiger und fehlerhafter Medienberichte per Ferndiagnose ihre persönliche Meinung zum Besten zu geben, die in der Regel nichts mit sachlicher Kritik zu tun hatte, sondern häufig nur Klischees bediente.

    Die Pressefreiheit zählt wie die Meinungsfreiheit zu den elementaren Grundrechten. Die Gerichte haben bei ihrer Tätigkeit die Pressefreiheit zu respektieren und den Medien eine angemessene Berichterstattung über das Verfahren zu ermöglichen. Gerichte müssen und sollen damit leben, dass sie durch die Medien öffentlicher Kontrolle unterliegen. Umgekehrt aber ist es Aufgabe der Presse, vollständig und sachlich zu berichten, dem Leser damit die Möglichkeit zu geben, sich unvoreingenommen eine Meinung zu bilden und dabei die Würde des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten zu achten. Statt der gebotenen Zurückhaltung gegenüber einem laufenden Verfahren prägten vorschnelle Prognosen, das einseitige Präsentieren von Fakten und mit dem Anschein von Sachlichkeit verbreitete Wertungen die Berichterstattung. Diese mögen zwar als Garant für Schlagzeilen und Verkaufszahlen dienen; der Wahrheitsfindung in der Hauptverhandlung sind sie jedoch in hohem Maße abträglich. Sie erzeugen Stimmungen, wo Sachlichkeit gefragt ist; letztlich vertiefen sie den mit der Durchführung eines Strafverfahrens verbundenen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Angeklagten und der Nebenklägerin in nicht gerechtfertigter Weise. Vor allem aber erschweren sie die Akzeptanz eines Richterspruchs in der Öffentlichkeit und schaden damit dem Ansehen der Justiz.

    Mit Befremden hat die Kammer die Aufrufe an die Bevölkerung registriert, im Wege der Abstimmung über Schuld und Unschuld des Angeklagten zu entscheiden. Damit verkommt das Gerichtsverfahren nicht nur zu einem reinen Event; vielmehr werden Entscheidungen von Gerichten, denen nicht selten eine hochkomplizierte Entscheidungsfindung vorausgeht, in der öffentlichen Wahrnehmung mit dem Merkmal der Beliebigkeit behaftet. Dass auch dadurch dem Ansehen der Justiz in der Öffentlichkeit massiver Schaden zugefügt wird, liegt auf der Hand. Mit öffentlicher Kontrolle der Gerichte durch die Medien hat diese Form der Medienarbeit nichts zu tun. Der Kammer ist bewusst, dass die Arbeit der Medien im vorliegenden Verfahren unter erschwerten Bedingungen stattfand. Durch den wiederholten Ausschluss der Öffentlichkeit war es den Medienvertretern nicht möglich, sich ein vollständiges Bild vom Ablauf und Inhalt der Hauptverhandlung zu machen. Dies hätte jedoch umso mehr Anlass zur Zurückhaltung bei der Berichterstattung sein müssen. Die Kammer hätte vor allem in diesem Zusammenhang von Seiten der Medien mehr Verständnis für die Belange des Strafprozesses erwartet.

    Das Gericht ist bei der Durchführung der Hauptverhandlung in erster Linie der Wahrheitsfindung verpflichtet. Dabei sind nicht nur die in der Strafprozessordnung vorgegebenen Regeln einzuhalten; die Gerichte, denen von Gesetzes wegen erhebliche Eingriffsbefugnisse zustehen, haben vor allem darauf zu achten, dass die Persönlichkeitsrechte des Angeklagten und der Zeugen nicht mehr als zur Wahrheitsfindung erforderlich eingeschränkt werden. Ob einer Hauptverhandlung für die breite Öffentlichkeit ein ausreichender Unterhaltungswert zukommt, ist für die Beurteilung der Schuldfrage und damit für die Gestaltung der Hauptverhandlung ohne Belang. Das Gericht ist bei der Durchführung der Hauptverhandlung nicht der Befriedigung des Sensations- und Unterhaltungsinteresses verpflichtet. Die medienwirksam vorgetragene Kritik des Verteidigers am Ausschluss der Öffentlichkeit ließ vordergründig den Eindruck entstehen, die Kammer habe bis zu seinem Auftreten ohne sachliche Rechtfertigung die Öffentlichkeit in exzessiver Weise ausgeschlossen. Dass sich drei Zeuginnen durch Interviews ihrer Persönlichkeitsrechte – jedenfalls teilweise – begeben hatten, verstärkte diesen Eindruck. Ohne Zweifel haben diese drei Zeuginnen und die entsprechenden Medien durch ihr Verhalten dem Ablauf der Hauptverhandlung geschadet.

    Im Rahmen der Urteilsbegründung im engeren Sinn hat der Vorsitzende die Komplexität der Beweislage, aber auch das Erfordernis der umfangreichen Beweisaufnahme betont und darauf hingewiesen, dass gerade die Plädoyers der Vertreter der Staatsanwaltschaft und der Verteidigerin dies eindrucksvoll belegt hätten. Er führte aus, dass der Schuldspruch auf einer tragfähigen Beweisgrundlage aufbauen muss, die die hohe Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit des Beweisergebnisses ergibt. Er wies daraufhin, dass nicht nur die Nebenklägerin, sondern auch der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer in einigen Punkten die Unwahrheit gesagt haben. Er hob jedoch in diesem Zusammenhang hervor: „Dass sie in einzelnen Punkten die Unwahrheit gesagt haben, macht sie unter Berücksichtigung der weiteren Beweisergebnisse angreifbar; dass sie deshalb insgesamt die Unwahrheit gesagt haben, lässt sich mit dieser Feststellung nicht belegen.“ In diesem Zusammenhang verwies er auf die Ausführungen in einem juristischen Lehrbuch, in dem sich bezogen auf das Sprichwort „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht und wenn er auch die Wahrheit spricht“ folgender Hinweis findet: „Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, stets anzunehmen, dass jemand der in einem Nebenpunkt lügt, auch im Kernpunkt die Unwahrheit sage“.

    Zusammenfassend lasse sich sagen, dass keiner der außerhalb der Aussagen liegenden Beweise für sich gesehen geeignet ist, die Schuld oder gar die Unschuld des Angeklagten zu belegen. Es ist vielmehr festzuhalten, dass die objektive Beweiskette in die eine wie in die andere Richtung immer wieder abreißt. Die unzureichende objektive Beweislage lässt sich auch durch die von dem Vertreter der Nebenklage in seinem Plädoyer aufgeworfenen Sinnfragen nicht auffüllen. Diese zu Recht in den Raum gestellten Sinnfragen belegen zwar begründete Zweifel an einer Falschbeschuldigung durch die Nebenklägerin; die Zweifel an der Schuld des Angeklagten können sie jedoch nicht ausräumen.

    Urteil des LG Mannheim vom 31.05.2011

    Az.:    5 Kls 404 Js 3608/10
    Quelle:
    Pressemitteilung des LG Mannheim vom 31.05.2011


  • Im Kachelmann-Prozess wurde an diesem Verhandlungstag die erneute Vernehmung des mutmaßlichen Opfers thematisiert.
    Bei der Vernehmung mahnte die Staatsanwaltschaft die Frau mehrfach die Wahrheit zu sagen. Bereits bei den ersten Vernehmungen im April 2010, sei die Staatsanwaltschaft, nach Informationen von spiegel-online im Besitz von schriftlichen Dokumenten gewesen, die eine zumindest teilweise Falschaussage des mutmaßlichen Opfers belegen würden. Dennoch seien die Vernehmungen ohne Tonband und ohne Video erfolgt, diktiert worden sei abschnittsweise.
    Staatsanwalt Oltrogge erklärte, dass sich das mutmaßliche Opfer, das bereits wusste, dass ihr Computer von der Polizei untersucht werden würde, auffällig zögernd verhalten habe. Sie habe vage geantwortet, abgewartet und sei immer einsilbiger geworden, je mehr die Rede auf den Brief kam, den sie rein zufällig Stunden vor Kachelmanns Besuch im Briefkasten gefunden haben wollte. Durch dieses Schreiben sei sie ermutigt worden, Kachelmann nun plötzlich auf seine Untreue anzusprechen. Dabei soll das mutmaßliche Opfer immer wieder in Tränen ausgebrochen sein. „Erst blieb sie bei ihrer Darstellung wie bei der Kripo“, so Oltrogge. „Ich fragte nach, was in dem Briefkasten lag. Das verstand sie nicht. Ich präzisierte und machte ihr nachdrücklich klar, dass sie nichts Falsches erzählen solle.“ Zwar habe man keine objektive Gewissheit, aber es besteh eine gewisse kriminalistische Wahrscheinlichkeit, dass nicht stimme, was sie gesagt habe, so Oltrogge.
    Im Prozess gab es eine Unterbrechung, da sich die Staatsanwaltschaft besprechen wollte. In dieser Zeit habe der Rechtsanwalt des mutmaßlichen Opfers erklärt, dass sie noch etwas sagen wolle. Sodann habe sie zugeben, dass sie den fraglichen Brief bereits einen Monat zuvor erhalten habe.
    Dann erklärte Oltrogge, dass sie dann die Lügen des mutmaßlichen Opfers schwarz auf weiß gehabt hätten. „Wir fragten uns schon vor der Vernehmung, ob dies nun der Punkt sei, an dem der dringende Tatverdacht zusammenbricht. Oder erst dann, wenn sie die Lügen weiter aufrechterhält? Oder, wenn sie sich berichtigt, auf welche Weise sie dies tut? Ob sie nachvollziehbar erklären kann, warum sie gelogen hat? Wir hielten den Sachverhalt für naheliegend falsch, aber nicht für beweisbar falsch.“
    Oberstaatsanwalt Gattner erklärte, dass man sich viele Gedanken gemacht habe, wie es im Ermittlungsverfahren nun weitergehen sollte. Letztlich seien sie aber zu dem Schluss gekommen, dass keine Falschaussage vorgelegen hätte.
    Dann erklärte er, dass das Mutmaßliche Opfer aufgelöst bei der Staatsanwaltschaft erschienen sei, da sie Angst gehabt habe, dass Kachelmann aus der Untersuchungshaft entlassen werde. Daraufhin hätten die beiden Staatsanwälte erklärt, dass das nach ihrer Einschätzung nicht geschehen werde. Sodann sei jedoch das Ergebnis der Computerauswertung gekommen. Daraus habe sich ergeben, dass sie nicht die Wahrheit gesagt habe. Dies sei einschneidend gewesen.
    Allerdings hielten die Staatsanwälte an dem Tatverdacht der Vergewaltigung fest und Kachelmann blieb vorerst in Untersuchungshaft. Es sei keine Belastungstendenz bei dem mutmaßlichen Opfer zu erkennen gewesen. Sie sei in vier Vernehmungen bei ihren Vorwürfen geblieben. Zudem hätten erhebliche Zweifel an den Angaben Kachelmanns vor dem Haftrichter bestanden.
    Trotz dieses Verhandlungstags erklärte die Staatsanwaltschaft, dass der Vorwurf nicht objektiv, sondern einseitig zum Nachteil ermittelt zu haben, an diesem Verhandlungstag eindeutig widerlegt worden sei.
    ( Quelle: spiegel-online vom 31.03.2011 )


  • Nach einer zweiwöchigen Pause im Kachelmann-Prozess geht es nun weiter. In der Verhandlung erhob der Verteidiger von Kachelmann Johann Schwenn den Vorwurf der Zeugenbezahlung durch „Focus“ und „Bild am Sonntag“. Anfang März berichteten beide detaillierte über die angebliche Aussage der Schweizer Zeugin. Danach berichtete die Zeugin von angeblich brutalen Übergriffen durch Kachelmann. Die Vermutung des Verteidigers: Die Zeugin bekam Geld von den Blättern.

  • Im Kachelmann-Prozess vor dem Landgericht Mannheim wurde ein weiterer Sachverständiger gehört. Der Psychiater Hans-Ludwig Kröber sagte aus, dass in der Regel auch „dramatische Ereignisse in großer Helligkeit erinnert“ würden. Diese These gelte auch für Vergewaltigungsopfer. Das Kern-Geschehen der Tat bleibe fest verankert. Mit diesen Aussagen widersprach er dem Traumatologen Professor Seidler.
    Diese Aussage ist von Bedeutung in dem Prozess da das angebliche Opfer Erinnerungslücken haben soll. Seidler erklärte die Erinnerungslücken des angeblichen Opfers mit Todesangst und Traumatisierung. Dies erachtet Kröber als ohne wissenschaftliche Grundlage.

    An diesem Prozesstag beantragte die Verteidigung von Kachelmann, den Oberstaatsanwalt Gattner als Zeuge zu vernehmen. Dabei ging es um die Aussage der Schweizer Zeugin. Johann Schwenn wirft Gattner vor, dass er in einem Aktenvermerk unzutreffende Angaben über die telefonische Aussage der Schweizer Zeugin gemacht habe. Wegen dieses Vermerks sei das Gericht in die Schweiz gereist. Diese Reise bezeichnete Schwenn als „unsäglich“.
    Staatsanwalt Oltrogge hielt dem entgegen, dass die Angaben der Schweizer Zeugin anders seien. Der Antrag auf Vernehmung des Oberstaatsanwalts gehe von falschen Grundvoraussetzungen aus.
    ( Quelle: spiegel-online vom 25.02.2011 )


  • Im Kachelmann-Prozess und derzeit bekanntesten Fall aus dem Sexualstrafrecht trugen nun die Rechtsmediziner Markus Rothschild aus Köln und Klaus Püschel aus Hamburg ihre Gutachten zu den Verletzungen des mutmaßlichen Opfers vor.

    Die beiden Rechtmediziner verglichen, was das mutmaßliche Opfer über die angebliche Vergewaltigung ausgesagt hatte mit dem, was an Befunden tatsächlich vorliegt. Als Fazit kamen sie dazu, dass sich das Geschehen, so wie sie es geschildert hat, nicht zugetragen haben könne.

    Rothschild zitierte aus dem „Handbuch für gerichtliche Medizin“ einen Zehn-Punkte-Katalog von Merkmalen, die für Selbstverletzungen typisch seien. Dabei trafen viele Merkmale trafen auf das mutmaßliche Opfer zu. Hier sind beispielsweise das das Fehlen von Abwehrverletzungen, die leicht erreichbare Stelle, die oberflächlichen Ritzer an Bauch, linkem Schenkel und linkem Arm, die parallele Anordnung zu nennen.
    Rothschild habe eine solche Befundkonstellation noch nie gesehen. Püschel hingegen sprach von „eindeutigen Hinweisen auf Selbstverletzung“ und schloss ein überfallartiges Geschehen aus. Es seien viele Anhaltspunkte für eine Manipulation zu sehen. Die bei dem mutmaßlichen Opfer vorhandenen Hämatome könnten nicht durch Kachelmanns Knie verursacht worden sein.

    Zuvor war jedoch nochmals Mattern zu seinem Gutachten befragt worden. Insbesondere ging es dabei um die Frage, ob das Messer bei der angeblichen Tat den gesamten Tatzeitraum über an den Hals des mutmaßlichen Opfers gedrückt wurde. Mattern erklärte dazu, dass er sich nicht vorstellen könne, wie ein Messer immer gleich fest an den Hals gehalten werde, beim Gang von der Küche ins Schlafzimmer und dann beim Geschlechtsakt. „Nach 40 Jahren Rechtsmedizin denke ich, um solche Spuren zu erzeugen – das tut schon weh, das klingt nach. Der Schmerz hört nicht sofort auf.“ Die Staatsanwaltschaft fragte daraufhin nach wie viel Hautabrieb er am Messer erwarten würde, wenn es über längere Zeit an den Hals der Frau gedrückt worden sein sollte. Mattern erklärte auf die Frage, dass eine gewisse Menge von Hautepithelien erwarten müsse. Die Staatsanwaltschaft wandte ein, dass aber laut Spurenbericht nichts gefunden worden sei. „Gibt Ihnen das nicht Anlass zu einer anderen Einschätzung?“ Mattern, etwas irritiert: „Wenn die Epithelien nicht abgewischt wurden, dann wäre das ein Widerspruch.“

    Mattern hatte im vorangegangenen Prozesstag erklärt, dass er Experimente hinsichtlich der Verletzungen mit seiner Frau durchgeführt habe. Dies griff Rothschild nochmals auf und fragte, ob es richtig sei, dass bei keinem der Experimente solche Verletzungen entstanden seien, wie die, die das mutmaßliche Opfer behauptet. Mattern gab an, dass keines seiner Experimente zu vergleichbaren Verletzungen geführt habe. Die Ausführungen von Mattern am vorangegangenen Prozesstag seien somit spekulativ.

    Der Verteidiger von Kachelmann, Rechtsanwalt Johann Schwenn, erinnerte Mattern an seinen Gutachtenauftrag, nach dem er die Vereinbarkeit der Befunde mit der Schilderung der angeblich Geschädigten zu analysieren hatte. Schwenn: „Gibt es eine mögliche andere Erklärung für die Hämatome an den Schenkeln als immensen Druck durch männliche Knie?“ Mattern erwiderte darauf: „Man müsste an Kneifen denken. An festes Zusammenquetschen, mehrfach.“ Ferner erklärte er, dass bei demjenigen, der sich selbst öfter solche Verletzungen beibringe, auch die Neigung zur Ausbildung besonders auffälliger Blutergüsse steige.

    Sodann wurde Alice Schwarzer als Zeugin gehört. Sie berief sich jedoch auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Journalistin. Kachelmanns Verteidiger Schwenn hatte beantragt, Schwarzer vernehmen zu lassen, da sie über ihre Kontakte zu Günter Seidler, dem Therapeuten des mutmaßlichen Opfers, aussagen sollte. Schwenn ging es dabei um die Glaubwürdigkeit von Seidler.
    ( Quelle: spiegel-online vom 09.02.2011 )


  • Im Kachelmann-Prozess wird eine Frau, die von der Zeitschrift „Focus“ als neue angebliche Belastungszeugin präsentiert wurde, als Zeugin vernommen. Diese Vernehmung wird in der Schweiz stattfinden. Jedoch darf die Frau nicht durch die deutschen Behörden und die Verteidigung Kachelmanns selbst vernommen werden, sondern nur über den Schweizer Staatsanwalt.

  • Der Anwalt von Jörg Kachelmann Johann Schwenn beantragte nun im Rahmen des Kachelmann-Prozesses die Frauenrechtlerin Alice Schwarzer als Zeugin zu vernehmen. Das bedeutet im Umkehrschluss auch, dass Schwarzer bis nach der Vernehmung den Prozess wegen Vergewaltigung im Sinne des  Sexualstrafrechts nicht mehr beobachten und für die Bild-Zeitung berichten darf.

    Damit möchte Schwenn Schwarzen zu ihren Kontakten mit Günter Seidler, dem Therapeuten von dem mutmaßlichen Opfer, befragen. Zuvor hatte Schwenn Schwarzer einen „öffentlichen Feldzug“ gegen Kachelmann vorgeworfen.
    Vorher im Prozess wurde Seidler selbst gehört. Schon in den Wochen zuvor war er befragt worden. Dies jedoch unter Ausschluss der Öffentlichkeit, da Therapieinhalte zum Schutz der Persönlichkeitsrechte des Patienten gehören. Schwenn war jedoch der Ansicht, dass zumindest ein Teil der Fragen öffentlich verhandelt werden sollten. Daher hatte er Katalog von zwölf Fragen zusammengestellt.

    Er wollte insbesondere geklärt wissen, ob der Vorsitzende Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe, der am 29. Juli den Haftbefehl gegen Kachelmann aufgehoben hatte, anschließend tatsächlich Sorge um das mutmaßliche Opfer und ihren Therapeuten geäußert habe. Notizen von Seidler zufolge soll der Anwalt des mutmaßlichen Opfers Seidler über einen entsprechenden Anruf des Richters informiert haben.

    Schwenn wollte überdies wissen, ob Seidler persönlich ein Treffen von mehreren Ex-Freundinnen Kachelmanns angeregt hat, um damit eine psychologische Begutachtung von Kachelmann zu erreichen. Schwenn appellierte daher an das Gericht: „Die Öffentlichkeit soll erfahren, womit man es hier zu tun hat.“
    Das Gericht kam dem Antrag von Schwenn jedoch nicht nach, so dass der Fragenkatalog nicht gestellt werden konnte. Darauf folgten Buhrufe aus dem Zuschauerraum. Vier Fragen, durften schließlich doch gestellt werden, da ein Ausschluss der Öffentlichkeit nur schwerlich zu rechtfertigen gewesen wäre. Also fragte Schwenn, ob Seidlers Anwalt eine Empfehlung von Schwarzer gewesen sei. Seidler verneinte dies und erklärte keinen Kontakt mit Schwarzer gehabt zu haben.

    Scheinbar war dies der Ausgangspunkt für den Antrag von Schwenn Schwarzer als Zeugin zu hören.
    ( Quelle: spiegel-online vom 03.02.2011 )


  • Im Kachelmann-Prozess hat nun der Rechtsmediziner Mattern ausgesagt. Er hatte das mutmaßliche Opfer des Sexualstrafrecht nach der angeblichen Vergewaltigung untersucht. Er begann sein Gutachten mit den Worten: „Ich kann weder nachweisen, dass der Angeklagte dem mutmaßlichen Opfer die Verletzungen beigebracht hat, noch kann ich mit wissenschaftlichen Methoden nachweisen, dass sie sich die Verletzungen selbst beigebracht hat.“

    Elf Stunden nach der angeblichen Tat wurde das mutmaßliche Opfer von dem Rechtsmediziner untersucht. Danach folgten weitere Untersuchungen. Bei diesen Untersuchungen habe der Rechtsmediziner das mutmaßliche Opfer sich selbst gegen ihre Schenkel schlagen lassen und ihr das angebliche Tatmesser an den Hals gehalten. Daraufhin haben sie zu weinen und zittern begonnen. Er habe das Experiment dann beendet.

    Mattern legt dem Gericht zahlreiche Fotografien vor, die er in zeitlichen Abständen gemacht hatte.  Mattern erklärte ferner, dass das mutmaßliche Opfer, als es am 9. Februar 2010 zu ihm gebracht wurde, „sehr betroffen“ und dem Weinen nahe gewesen sei. Darauf fiel ihm der Verteidiger Kachelmanns Schwenn ins Wort, dass er als Sachverständiger für Rechtsmedizin dies nicht beurteilen könne, da er schließlich nicht Psychiater sei.

    Hinsichtlich des acht mal zehn Zentimeter großen Hämatoms an den Schenkel-Innenseiten des mutmaßlichen Opfers könne dies durch eine Faust verursacht worden sein. „Aber man muss dann schon gewaltig zuschlagen!“ Die Sache sei hochkomplex und „nicht einer Ursache zwingend zuzuordnen“. Mattern gab an, dass er für sein Gerichtsgutachten Selbstversuche mit seiner Ehefrau gemacht habe. Er hätte seine Knie mit Farbe bemalt und diese wiederholt gegen die geschlossenen Oberschenkel seiner Frau gestoßen, um sie auseinanderzudrücken. Die dabei entstandenen Farbabdrücke seien ähnlich ausgedehnt wie die des mutmaßlichen Opfers. Jedoch könne darin kein Beweis gesehen werden. Auch die Rötung am Hals des mutmaßlichen Opfers, sei keine typische Kratzverletzung. Sie könne jedoch eine atypische Kratzverletzung sein. „Von der Traumatomechanik her kann man mit diesem Messer die Befunde am Hals erzeugen. Ich habe kein wirkliches Argument gegen das Messer. Aber ich habe auch keines gegen Selbstbeibringung.“, so Mattern.

    Mattern kommt schließlich zum Schluss, dass alle Varianten möglich seien, aber nichts zwingend beweisbar. Viele Umstände seien maßgebend. Vieles sei eine Sache der Interpretation und er könne sich nicht festlegen.
    Die Anhörung wird weiter fortgesetzt, da weder die von der Verteidigung geladenen Rechtsmediziner Mattern befragen konnten, noch die Verteidigung selbst.

    ( Quelle: spiegel-online vom 01.02.2011 )


  • Im Kachelmann-Prozess wies das Gericht nun den Befangenheitsantrag von Kachelmanns Verteidiger Johann Schwenn gegen die Sachverständige Prof. Greuel zurück. Prof. Greuel sollte die Glaubwürdigkeit der Aussage von Kachelmanns Ex-Geliebter beurteilen.
    Das Gericht begründete die Abweisung damit, dass eine einseitige Parteinahme zu Ungunsten des Angeklagten nicht zu erkennen sei. In ihrem schriftlichen Gutachten war Greuel zu einem offenen Ergebnis gekommen, da sich ein „etwaiger Erlebnisgehalt“ nicht bestätigen lasse.
    Während des Prozesstages befragte das Gericht zudem den Trauma-Experten Günter Seidler unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Er, als Therapeut des mutmaßlichen Opfers, gehe davon aus, dass deren Erinnerungslücken hinsichtlich der Tat auf eine Traumatisierung zurückzuführen seien. Ein solches seelisches Trauma mit möglichen Erinnerungslücken könne durch besonders belastende und einschneidende Erlebnisse verursacht werden. Rechtsanwalt Schwenn hatte Seidler bei einer Befragung Anfang Dezember als Scharlatan bezeichnet und seine Unterlagen beschlagnahmen lassen.

    Kaum ein Prozess aus dem Gebiet des Sexualstrafrechts ist derzeit so in den Medien präsent wie dieser.
    ( Quelle: spiegel-online vom 24.01.2011 )


  • Der Kachelmann-Prozess geht nach der Weihnachtspause weiter. Es wurden Videoaufnahmen der Vernehmung der Ex-Freundin von Kachelmann gesehen, unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
    Es steht zudem noch eine Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich eines Antrags des Verteidigers Kachelmanns Rechtsanwalt Johann Schwenn aus. Er hatte einen Befangenheitsantrag gegen die psychologische Sachverständige Luise Greuel gestellt, welche die Glaubhaftigkeit des mutmaßlichen Opfers beurteilen sollte. In ihrem Gutachten kam sie dem Ergebnis, dass sich ein „etwaiger Erlebnisgehalt“ nicht bestätigen lasse. (spiegel-online vom 19.01.2011 u.A.)

    Den Befangenheitsantrag hat der Strafverteidiger darauf gestützt, dass die Sachverständige Prof. Dr. Greuel ihre Kompetenz dadurch überschritten habe, dass Sie sich zu der Psyche Kachelmanns geäußert habe. Kachelmann wird vorgeworfen, seine Ex-Freundin vergewaltigt zu haben.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt