Strafzumessung

  • Quelle: Pressemitteilung des 1. Strafsenats (BGH) Nr. 020/2012 vom 07.02.2012

    Mit der gestrigen Entscheidung hob der Strafsenat die Verurteilung eines wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen Angeklagten auf verwies die Sache zurück an das Landgericht Augsburg, da die Strafzumessung fehlerhaft sei. Bei der Steuerhinterziehung in Millionenhöhe seien nur besonders gewichtigte Strafmilderungsgründe für eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe denkbar.

    Pressemitteilung:

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

    Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 8. April 2010 wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen – insgesamt wurden mehr als 1,1 Mio. Euro hinterzogen – zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die mit dem Ziel höherer Bestrafung eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    1. Der Angeklagte war im Jahr 2001 Mitgesellschafter und Geschäftsführer der P. GmbH. Diese und eine weitere Gesellschaft verkaufte er an die T. AG für 80 Mio. (damals noch) DM. Zusätzlich zum gezahlten Kaufpreis erhielt er Aktien der T. AG im Wert von 7,2 Mio. DM als Gegenleistung dafür, dass er der T. AG den Kauf auch der anderen Gesellschaftsanteile ermöglicht hatte. Dieses Aktienpaket deklarierte er in seiner Einkommensteuererklärung wahrheitswidrig als weiteres Kaufpreiselement. Dadurch erlangte er die günstigere Versteuerung nach dem damals geltenden Halbeinkünfteverfahren für Veräußerungserlöse, so dass für das Jahr 2002 Einkommensteuer in Höhe von mehr als 890.000 Euro verkürzt wurde.

    2. Der Angeklagte war auch nach der Veräußerung weiter Geschäftsführer der P. GmbH, wofür ihm im Jahr 2006 auch Tantiemen in Höhe von mehr als 570.000 Euro zustanden. Um die dafür zu entrichtende Lohnsteuer zu hinterziehen, veranlasste er – als „Gegenleistung“ für einen „Verzicht“ auf die Tantiemen – deren „Schenkung“ an seine Ehefrau und seine Kinder unter Fertigung falscher Unterlagen. Die an sich fällige Lohnsteuer wurde dadurch in Höhe von 240.000 Euro verkürzt.

    Das Landgericht hat zwar in beiden Fällen einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr.1 AO) angenommen. Die Strafzumessung des Landgerichts weist aber durchgreifende Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. Das Ausbleiben strafschärfender Umstände wurde mildernd berücksichtigt. Gewichtige Strafzumessungsgesichtspunkte, die die Strafkammer festgestellt hat (z.B. das Zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen) blieben bei der Strafzumessung außer Betracht. Die Urteilsgründe lassen besorgen, die Strafkammer habe sich rechtsfehlerhaft bei der Einzelstrafbildung maßgeblich von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung leiten lassen. Nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe (von im Höchstmaß zwei Jahren) nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08; vgl. Pressemitteilung Nr. 221/08); solche hat das Landgericht hier nicht ausreichend dargetan.

    Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11


  • BGH, Beschluss vom 16.06.2011, Az.: 2 StR 435/10

    Das Landgericht Wiesbaden hat die Angeklagten wegen Subventionsbetruges verurteilt, und zwar den Angeklagten P. H. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, wovon ein Jahr und ein Monat als vollstreckt gelten, den Angeklagten M. H. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung, wovon fünf Monate als vollstreckt gelten, und die Angeklagte R. B. zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 60 Euro, von denen 80 Tagessätze als vollstreckt gelten. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten und die zugunsten der Angeklagten R. B. eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft.
    In seinem Beschluss hat der BGH zunächst klargestellt, dass der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden ist.

    Allerdings kritisiert der BGH den Strafausspruch:

    „Der Strafausspruch gegen den Angeklagten P.     H.     kann keinen Bestand haben. Das Landgericht hat ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, den Angeklagten M.     H.     wegen derselben Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, obwohl Letzterer federführend war. Die mitgeteilten Strafzumessungsgründe betreffen beide Angeklagten im Wesentlichen in gleicher Weise. Warum das Ergebnis der Strafzumessung dann erheblich zum Nachteil des Angeklagten P.     H.       ausgefallen ist, kann aus den Urteilsgründen nicht nachvollzogen werden.“

    Nach Ansicht des BGH muss zwar für jeden Angeklagten eine individuelle Strafzumessung erfolgen (vgl. zum Beispiel BGH, Beschluss vom 16.08.2011, Az.: 5 StR 237/11), jedoch dürfen die Strafen nicht in einem unangemessenen Verhältnis zueinander stehen. Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung der BGH der Tatbeitrag der Angeklagten M. H. größer, da er „federführend“ war, dennoch hat das Landgericht ihn zu einer geringeren Freiheitsstrafe (ausgesetzt zur Bewährung) verurteilt. Daher habe die Revision des Angeklagten P. H. Erfolg und das Urteil wird, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.


  • BGH, Beschluss vom 20.07.2011, Az.: 5 StR 234/11

    Das Landgericht Kiel hat die Angeklagten jeweils wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren (S. L.) bzw. vier Jahren (J. L.) verurteilt. Darüber hinaus hat es den Pkw Audi A8 von einem der Angeklagten eingezogen.

    Aus dem Beschluss des BGH:

    „Der Rechtsfolgenausspruch gegen den Angeklagten J. L. hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft den – bislang nicht festgestellten – Wert des eingezogenen Pkw Audi A8 unberücksichtigt gelassen. Eine entsprechende Berücksichtigung wäre aber hier – bei näherer Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten – zur Erzielung eines Schuldausgleichs geboten gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 1988 – 5 StR 418/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 16, und Urteil vom 12. Oktober 1993 – 1 StR 585/93, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafzumessung 1 jeweils mwN), weil die auf § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützte Einziehungsanordnung als Nebenstrafe angesichts des möglicherweise nicht unbeträchtlichen Werts des Fahrzeugs einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt darstellt.“

    Damit stellt der BGH klar, dass der Wert eines Einziehungsgegenstandes bei der Strafzumessung beachtet werden muss. Insbesondere bei einem wertvollen Gegenstand muss dies als Aspekt der Strafzumessung beachtet werden. Aus diesem Grund hat der BGH den Strafausspruch aufgehoben.


  • Das Amtsgericht Essen hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Betruges in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Der Angeklagte hatte die Betrugstaten im Internethandel begangen.

    Gegen dieser Entscheidung legte der Angeklagte Sprungrevision ein.

  • BGH, Beschluss vom 27.09.2011, Az.: 3 StR 296/11

    Das Landgericht Bückeburg hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und des sichergestellten Fahrzeugs angeordnet.

    Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein. Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag auf Aufhebung des Strafausspruchs und der Einziehungsentscheidung wie folgt begründet:

    „Die Strafzumessungserwägungen sind … lückenhaft. Zwar braucht der Tatrichter im Urteil nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Bemessung der Strafe bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGH [Urteil vom 3. November 1981 – 1 StR 501/81,] NJW 1982, 393; ständige Rechtsprechung). Hier ist aber zu besorgen, dass das Landgericht zum einen den gewichtigen strafmildernden Umstand, dass das gesamte für den Absatz bestimmte Haschisch und Marihuana sichergestellt und aus dem Verkehr gezogen werden konnte, so dass es nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsumenten kommen konnte, unberücksichtigt gelassen hat (vgl. [BGH, Beschluss vom 19. Januar 1990 – 2 StR 588/89,] BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10). Zum anderen wäre, auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten, der Wert des eingezogenen Personenkraftwagens festzustellen und bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der den Angeklagten treffenden Rechtsfolgen zu berücksichtigen gewesen (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rdn. 419 ff. m.w.N.). Der Senat wird nicht ausschließen können, dass der Tatrichter bei Beachtung dieser Strafmilderungsgründe die Strafe niedriger bemessen hätte.

    Rechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Anordnung der Einziehung des für die Kurierfahrt benutzten Pkw. Eine Einziehung gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung Eigentümer der Sache ist (Fischer StGB 58. Aufl. § 74 Rdn. 12a). Hat der Angeklagten den Pkw vor der Entscheidung veräußert, so kommt nach § 74c Abs. 1 Einziehung des Wertersatzes in Betracht, die hier jedoch nicht angeordnet ist. Da das Landgericht hinsichtlich des Zeitpunkts der Eigentumsverhältnisse auf die Beschaffungsfahrt abgestellt hat (UA S. 9: der Angeklagte war Eigentümer des Pkw ‚zumindest zum Zeitpunkt der Beschaffungsfahrt‘), steht zu besorgen, dass es den für die Eigentumsverhältnisse maßgeblichen Zeitpunkt verkannt hat.“

    Der Senat hat sich den Auffassungen des Generalbundesanwalts angeschlossen. Demnach hält zwar der Schuldspruch und die Entscheidung über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. Allerdings muss der Strafausspruch und die Einziehung des sichergestellten Fahrzeugs aufgehoben werden. Das Tatgericht müsse in der Urteilsbegründung nicht alle Strafzumessungserwägungen aufführen, allerdings sind besonders gewichtige Erwägungen zumindest anzusprechen. Nur so sei gewährleistet, dass dem Revisionsgericht eine vollständige Überprüfung möglich ist. Weiterhin habe das Tatgericht die Eigentumsverhältnisse über den Pkw nicht ausreichend geklärt. Es komme dabei insbesondere nicht auf das Eigentum zum Zeitpunkt der Nutzung, sondern zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung an. Daher hat der BGH das Urteil des Landgerichts Bückeburg im Strafausspruch und im Ausspruch über die Einziehung des Pkw mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  • Das Landgericht Lübeck hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Der Angeklagte W. wurde zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, der Angeklagte P. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Das sichergestellte Rauschgift wurde eingezogen. Gegen die Entscheidung legten die Angeklagten Revision ein.

    Dazu der BGH:

    Das Landgericht hat im Rahmen seiner sehr knappen Strafzumessungserwägungen nicht ausreichend den Gesichtspunkt beachtet, dass gegen Mittäter verhängte Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 – 4 StR 708/93 mwN, insoweit in BGHSt 40, 73 nicht abgedruckt; Beschluss vom 28. Juni 2011  – 1 StR 282/11 Rn. 4 und 6 mwN, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, ist für jeden von ihnen die Strafe in individueller Würdigung des Maßes der eigenen Schuld zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2009  – 5 StR 8/09, NStZ 2009, 382). Dem Urteil kann kein hinreichender Grund für die nahezu gleichen Strafaussprüche entnommen werden: Im Verhältnis zum vielfach vorbestraften, zur Tatzeit unter Bewährung stehenden Angeklagten W. sprechen erhebliche Umstände deutlich zugunsten des Angeklagten P., namentlich das Fehlen von Vorstrafen, seine besondere Haftempfindlichkeit sowie sein voll umfänglich glaubhaftes Geständnis. Darüber hinaus ergeben sich aus den Feststellungen auch Hinweise auf einen geringeren Tatbeitrag des Angeklagten P. gegenüber dem Angeklagten W.; letzterer war es nämlich, der in der Zeit zwischen der Bestellung der Rauschmittel und deren Lieferung den Kontakt zu dem Lieferanten hielt. Erkennt das Tatgericht trotz dieser erheblichen Unterschiede gegen Mittäter auf nahezu gleich hohe Strafen, so bedarf dies jedenfalls einer ausdrücklichen Begründung, die dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht, ob die Strafzumessung auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht (vgl. BGH aaO).

    Mithin ist nach Auffassung der Richter nicht erkennbar, warum die beiden Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe nahezu gleicher Höhe verurteilt wurden.

    Nach Ansicht des BGH sprechen viele Argumente für eine wesentlich mildere Strafe des Angeklagten P. – er habe keine Vorstrafen, sei besonders haftempfindlich und habe zudem ein Geständnis abgelegt. Der BGH betont, dass die Strafe bei Mittätern individuell bestimmt werden und insbesondere in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen muss. Daher hat der BGH das Urteil im Strafausspruch, soweit es den Angeklagten P. betrifft, aufgehoben.

    BGH, Beschluss vom 16.08.2011, Az.: 5 StR 237/11

  • BGH, Beschluss vom 20.07.2011, Az.: 2 StR 293/11

    Das Landgericht Meiningen hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in sechs Fällen unter Einbeziehung zweier weiterer Strafen aus einer aufgelösten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Mann hatte nach den Feststellungen des Gerichts mit dem 13-jährigen Tatopfer ungeschützten Geschlechtsverkehr. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

    Der BGH bestätigte den Schuldspruch, äußerte aber Bedenken gegen die Strafzumessung.

    „Dagegen begegnet die Strafzumessung rechtlichen Bedenken, soweit die Strafkammer für die einzelnen Taten Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und acht Monaten verhängt hat. Diese Differenzierung im konkreten Strafmaß hat die Strafkammer, die lediglich allgemeine, für alle Taten gleichermaßen geltende Strafzumessungserwägungen angestellt hat, nicht begründet; sie ergibt sich – sieht man von der Tat ab, die zur Schwangerschaft geführt hat und bei der ein erhöhter Unrechts- und Schuldgehalt anzunehmen ist – auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Der Senat kann daher nicht überprüfen, wie das Landgericht zu den verhängten Strafen gekommen ist, und hebt alle Einzelstrafen auf.“

    Der BGH sah es folglich als problematisch an, dass das Landgericht die Strafhöhe der sechs Taten des Angeklagten so differenziert bewertet hat. Die Berechnung der jeweiligen Strafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und acht Monaten sind für den BGH nicht nachvollziehbar, da (abgesehen von einer Tat) alle Taten einen ähnlichen Unrechts- und Schuldgehalt aufweisen. Daher hat der BGH die Einzelstrafen aufgehoben, was zum Wegfall der Gesamtstrafe führt. Die Sache wurde aufgrund der insweit erfolgreichen Revision im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.


  • BGH, Urteil vom 03.05.2011, Az.: 1 StR 100/11

    Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Angeklagte wegen Betruges in 113 Fällen – unter Freispruch im Übrigen – zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt, wobei zwei Urteile einbezogen wurden. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein.
    Die Frau habe nach Feststellungen des Landgericht unberechtigt EC-Karten benutzt, um Bekleidungsstücke, Lebensmittel und Spirituosen zu erwerben. Dabei entstand ein Gesamtschaden von über 11.000 €. Die Waren verkaufte sie weiter und benutzt das Geld für die Beschaffung von Amphetamin. In fünf weiteren Fällen schloss sie unter einer anderen Identität Mobilfunkverträge ab, wodurch ein Schaden von über 1.000 € entstand.
    Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sei diese Strafe vertretbar niedrig. Zudem seien Aspekte der Strafvollstreckung berücksichtigt worden, nämlich die bisher positiv verlaufende Drogentherapie.

    Der Strafsenat führt dazu aus:

    „Die Einbeziehung der Auswirkungen der Strafhöhe auf die Therapie, in der sich die Angeklagte derzeit befindet, liegt hier noch im Rahmen der nach § 46 StGB zulässigen Strafzumessungserwägungen.“

    „Mit der Erwägung, diesen Erfolg der Therapie zu stabilisieren und nicht zu gefährden, hat das Landgericht auf die Wirkung der Strafe für das zukünftige Leben der Angeklagten abgestellt. Da hierbei von maßgeblicher Bedeutung ist, dass die unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BtMG begonnene und weit fortgeschrittene Therapie nicht unterbrochen wird, durfte die Strafkammer bei der Festsetzung der Gesamtstrafe – unter Einbeziehung der Verurteilung, die bislang die Grundlage für den Vollstreckungsaufschub bot – auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 BtMG in den Blick nehmen, solange das Maß des Schuldangemessenen nicht unterschritten wird.
    Die dazu von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, die von der Strafkammer gebildete Gesamtstrafe stelle keinen gerechten Schuldausgleich mehr dar, ist zwar nicht fern liegend. Der Senat vermag sie im vorliegenden Fall letztlich nicht zu teilen. Die Taten haben einen gemeinsamen Ursachenzusammenhang. Sie beruhen auf der – weitgehend überwundenen – Betäubungsmittelabhängigkeit der Angeklagten. Dies rechtfertigt hier einen engen Zusammenzug bei der Bildung der Gesamtstrafe, ein Vorgang, der sich mathematischer Betrachtung ohnehin entzieht. Schematismus ist hierbei ebenso nicht angebracht (BGH, Urteil vom 8. August 2001 – 1 StR 291/01). Der Tatrichter darf sich bei der Gesamtstrafenbildung nicht von der Summe der Einzelstrafen leiten lassen (BGH, Beschluss vom 25. August 2010 – 1 StR 410/10). Unter Berücksichtigung der weiteren Begründung der Strafkammer zur Festsetzung der Gesamtstrafe, vermag der Senat auch insoweit keinen Rechtsfehler zu erkennen. Die Rechtsfolge weicht hier noch nicht nach unten von dem ab, was als gerechter Schuldausgleich noch angesehen werden kann.“

    Somit schließt sich der BGH der Auffassung des Landgerichts an. Eine bereits begonnene Drogentherapie kann daher auch bei der Strafzumessung positiv berücksichtigt werden. Insbesondere ist dies gerechtfertigt, wenn die Berücksichtigung dazu dient, die Therapie nicht zu unterbrechen.


  • BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az.: 4 StR 576/10

    Das Landgericht Magdeburg hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und das sichergestellte Heroin eingezogen.

    Der in Polen lebende Angeklagte wollte sich in Berlin einen zum Verkauf stehenden Pkw ansehen. Bei einer Pause in der Nähe der deutsch-polnischen Grenze wurde er von einem Unbekannten angesprochen, ob er sich 5.000 € verdienen wolle. Dafür müsse er lediglich etwas nach Amsterdam bringen. Der Angeklagte stimmte zu, obwohl ihm bewusst war, dass es sich durchaus um einen Drogentransport handeln könnte. Daraufhin wurde das Heroin in Abwesenheit des Angeklagten zum Teil hinter der Beifahrertürverkleidung und zum Teil im Frontbereich der Fahrerseite eingebaut. Bei einer Kontrolle in der Nähe von Magdeburg wurde das Heroin entdeckt und sichergestellt.

    Das Landgericht hat bei der Strafzumessung strafschärfend die erhebliche Menge (insgesamt 50 kg Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 70 % Heroinhydrochlorid) der Droge berücksichtigt. Strafmildernd wurde bewertet, dass sich sein (bedingter) Vorsatz nur auf das in der Beifahrertür eingebaute Heroin, also etwa ein Viertel der Gesamtmenge, bezogen habe. Dabei handelte es sich um 13,5 kg.

    Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Sie rügte, dass das Gericht nicht geprüft habe, ob bezüglich der restlichen Menge Fahrlässigkeit vorliegt. Auch falls dies nicht der Fall ist, sei die Strafe noch zu milde.

    Der Strafsenat führ dazu aus:

    „Dieselbe Tathandlung kann bei Verletzung desselben Rechtsguts nicht gleichzeitig als vorsätzliche und als fahrlässige angesehen werden (RGSt 16, 129; BGH, Beschluss vom 16. Juni 1997 – 2 StR 231/97, NStZ 1997, 493). Vorsatz und Fahrlässigkeit schließen einander schon begrifflich aus, sie stehen allerdings in einem normativ-ethischen Stufenverhältnis (BGH, Beschluss vom 18. August 1983 – 4 StR 142/82, BGHSt 32, 48, 57), so dass bei unklarer Beweislage nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ wegen Fahrlässigkeit verurteilt werden kann (Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil Band I, 4. Aufl. § 24 Rn. 79). Eine Idealkonkurrenz zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Verhalten entsteht bei einer Handlung nicht dadurch, dass der Täter die Folgen des Verhaltens nur teilweise gewollt und teilweise fahrlässig herbeigeführt hat (RGSt 16, 129). Selbst bei einem zweiaktigen Tatgeschehen ist die fahrlässige Begehung eines Delikts gegenüber der am selben Objekt begangenen vollendeten vorsätzlichen im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen. Vielmehr ist die fahrlässige Begehungsform subsidiär (BGH, Urteil vom 30. März 1993 – 5 StR 720/92, BGHSt 39, 195, 199; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. Vorbem. §§ 52 ff. Rn. 119; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. März 1955 – 4 StR 51/55, BGHSt 7, 287, 289 [Tatmehrheit]).
    Ist die Einfuhr von oder das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch eine Handlung vorsätzlich vorgenommen worden, scheidet eine durch Fahrlässigkeit herbeigeführte Einfuhr von oder ein fahrlässiges Handeltreiben mit derselben Rauschgiftmenge durch diese Handlung aus. § 29 Abs. 4 BtMG kommt dann nicht zur Anwendung.“

    Damit stellt der BGH klar, dass hier nur eine Handlung des Angeklagten vorliegt, es kann nicht von zwei Delikten ausgegangen werden:

    „Zwar können sich verschiedene Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes auf Teilmengen einer Gesamtrauschgiftmenge beziehen, etwa beim Erwerb von Rauschgift zum Eigenkonsum und zum Handeltreiben. Im vorliegenden Fall kämen aber nicht hinsichtlich der Tathandlung verschiedene Tatbestände, sondern nur solche zur Anwendung, die sich allein in der Schuldform unterscheiden. Insoweit scheidet eine Aufteilung aus. Für eine Ausurteilung des fahrlässig verursachten zusätzlichen Erfolges im Schuldspruch besteht auch kein kriminalpolitisches Bedürfnis. Bei der Strafzumessung kann die Einfuhr einer größeren Menge, als der Täter sich vorgestellt hat, im Falle fahrlässigen Handelns ohnehin strafschärfend berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 6. September 1995 – 2 StR 310/95, StV 1996, 90; Urteil vom 21. April 2004 – 1 StR 522/03).“

    Der BGH schließt sich folglich der Entscheidung des Landgerichts an. Es handelt sich um die vorsätzliche Einfuhr in Höhe der 13,5 kg Heroin. Die fahrlässige Einfuhr der Restmenge scheidet durch dieselbe Handlung aus.


  • BGH, Beschluss vom 14.04.2011, Az.: 2 StR 34/11

    Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer früheren Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Außerdem hat es den vom Angeklagten zur Tatausführung genutzten Pkw eingezogen. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte erhebliche Aufklärungshilfe geleistet, indem er der Polizei Daten seiner Mittäter im Rahmen der Raubtaten genannt hatte.
    Das Landgericht hat dies als  allgemeinen Strafmilderungsgrund gewertet und im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt.

    Im Rahmen der erfolgreichen Revision hat der 2. Strafsenat des BGH nunmehr ausgeführt, dass dies sei nicht ausreichend ist, sondern vielmehr eine Milderung gem. § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB zu prüfen ist, auch wenn der Angeklagte seine eigene Tatbeteiligung leugnet:

    „Damit hat es das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen zu prüfen, ob die zu erkennenden Strafen gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB zu mildern sind. Nach den getroffenen Feststellungen lagen die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. k StPO vor. Der Umstand, dass der Angeklagte seine eigenen Tatbeiträge geleugnet hat, steht der Anwendung der Vorschrift des § 46b Abs. 1 StGB nicht entgegen (vgl.  Fischer StGB 58. Aufl. § 46b Rn. 13 mwN), sondern ist im Rahmen der für die Ausübung des Ermessens nach § 46b Abs. 2 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht zu niedrigeren Einzelfreiheitsstrafen und zu einer insgesamt niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre, wenn es § 46b StGB in seine Erwägungen einbezogen hätte.“

    Ebenfalls hat das Landgericht in den schriftlichen Urteilsgründen nicht mitgeteilt, welchen Wert der im Eigentum des Angeklagten stehende und eingezogene PKW hat, so dass das Revisionsgericht nicht prüfen kann, ob die Einziehung zu Unrecht im Rahmen der Strafzumessung unberücksichtigt geblieben ist:

    „Das Landgericht hat zudem bei der Strafzumessung nicht erörtert, ob die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden Pkws strafmildernd zu berücksichtigen ist. Ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust durch Einziehung kann strafmildernd zu berücksichtigen sein (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 – Strafzumessung 1, 16 und 39). Einer ausdrücklichen Erörterung bedarf es zwar dann nicht, wenn angesichts des Wertes die Einziehung die Bemessung der Strafe nicht wesentlich zu beeinflussen vermag (Senat, NStZ 1985, 362; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 39). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, kann der Senat aber nicht beurteilen, da das Landgericht den Wert des eingezogenen Pkws nicht mitgeteilt hat.“

    Damit hat der BGH klar gestellt, dass – sofern die Voraussetzungen vorliegen – das Gericht eine Strafmilderung nach § 46b I 1 StGB zumindest erörtern und bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ggf. anwenden muss. Zudem könne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46b I StGB nicht allein deshalb verneint werden, weil die eigenen Tatbeiträge geleugnet werden. Somit ist ein Geständnis nicht zwingend für die Strafmilderung erforderlich.

    Daher wurde Urteil im Ausspruch über die Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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