Straßenverkehr

  • Vor dem Amtsgericht Emmendingen (Baden-Württemberg) musste sich ein 47-jähriger Mann verantworten. Ihm wurde fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vorgeworfen.
    Der Mann sei im Mai mit ca. zwei Promille noch Auto gefahren; laut Sachverständigen könnten es sogar 3 Promille gewesen sein. Zudem hatte er seit April keinen Führerschein mehr. Sein Mitbewohner hat ihn nach der Tat bei der Polizei angezeigt.
    Im Prozess verwickelten sich die Zeugen, welche alle aus dem näheren Wohnumfeld des Angeklagten stammen, in Widersprüche. Es wurde nicht deutlich wer etwas gesehen oder gehört hatte. Letztlich wurde wohl nur geschlussfolgert, dass der Angeklagte betrunken gewesen sei.
    Der Richter fragte die Zeugen nachdrücklich, ob es eventuell zu Absprachen zwischen den Nachbarn kam, um die alkoholisierten Fahrten des Angeklagten zu unterbinden.
    Ein Zeuge sagte daraufhin aus, dass es Absprachen gab, um den Angeklagten vor Gericht zu bringen und vielleicht hinter Gittern. Er habe seine Freundin geschlagen und eventuell sogar vergewaltigt. Die Frau hätte allerdings nicht die Kraft gehabt, den Mann anzuzeigen.
    Strafverteidiger und Staatsanwaltschaft sahen die Tat als bestätigt an und forderten eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Bei der Tagessatzhöhe gingen die Anträge aber auseinander. Der Verteidiger forderte eine Tagessatzhöhe von 5 Euro, also insgesamt 300 Euro. Die Staatsanwaltschaft forderte das Doppelte.

    Das Gericht entsprach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft und verurteilte den Mann zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro. Auf seinen Führerschein muss der Mann noch mindestens vier Monate verzichten.

    ( Quelle: Badische Zeitung online vom 04.11.2011 )


  • Der Verkehrsunfall in Eppendorf vor knapp 7 Monaten war einer der schlimmsten Unfälle in der jüngeren Vergangenheit von Hamburg. Denn am 12. März fuhr der Angeklagte mit knapp 100 km/h an der Kreuzung der Eppendorfer Landstraße in den Gegenverkehr und berührte anschließend ungebremst das Heck eines VW Golfs. Durch diesen Zusammenprall schleuderte er in eine Menschenmenge, die gerade auf dem Fußgängerweg stand und an der roten Ampel wartete. Bei diesem Unfall starben 4 Menschen und weitere wurden verletzt.

    Später stellte sich heraus, dass der Angeklagte sowohl Spuren eines Medikaments gegen Epilepsie als auch von dem Cannabis Wirkstoff THC in seinem Blut aufwies.

    Während der Hauptverhandlung kamen weitere Informationen zum Vorschein, so wie beispielsweise die Tatsache, dass der Angeklagte bereits früher drei Unfälle mit dem PKW verursache als er aufgrund eines Epilepsie-Anfalls die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor.

    Dessen Strafverteidiger plädiert nun auf Schuldunfähigkeit seines Mandanten. Außerdem erklärte er, sein Mandant sei rechtmäßig gefahren und hätte sich regelmäßig den Kontrollen unterzogen.  Einige Strafverteidiger sehen die Erfolgsaussichten hierfür gegeben. Dann wäre die Strafe zu mildern oder er gar nicht zu belangen.

    Ob es hierzu kommt oder die Richter nicht von der Schuldunfähigkeit zu überzeugen sein werden, wird sich demnächst zeigen.

    ( Quelle: Hamburger Abendblatt, 20.10.2011 )


  • Das Landgericht Baden-Baden hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchter Erpressung und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem wurden diverse Gegenstände eingezogen und der Verfall von Wertersatz in Höhe von 1490 € angeordnet, §§ 73 ff. StGB.

    Weiter hat das Landgericht wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels gemäß § 24a II StVG eine Geldbuße in Höhe von 500 € verhängt und ein Verbot, für die Dauer eines Monats im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen ausgesprochen.

    Dagegen legte der Angeklagte erfolgreich Revision ein.

  • OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2010, Az.: III-3 Rvs 72/10, 3 Rvs 72/10

    Die Angeklagte war vom Amtsgerichts Lemgo wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt worden. Außerdem wurde ihr die Fahrerlaubnis entzogen, ihr Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von noch sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
    Nach den Feststellungen des Gerichts sei die Frau mit dem von ihr geführten PKW gegen den hinteren linken Kotflügel des PKW des Geschädigten gefahren. Dies passierte als die Frau rückwärts aus einer Einfahrt fahren wollte. Sodann entfernte sich die Angeklagte vom Unfallort, ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Den Unfall habe sie bemerkt.
    Im Prozess stellte ein Sachverständiger dar, dass sich die Reparaturkosten für das beschädigte Fahrzeug auf 2.647,40 € belaufen. Zudem beträgt der Wiederbeschaffungswert 1.150,- € und hat das beschädigte Fahrzeug einen Restwert von 50,- €.
    Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB hat das Amtsgericht wie folgt begründet:

    „Nach Ansicht des Gerichts stellt § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB seinem Wortlaut nach auf den bedeutenden Schaden an fremden Sachen ab. Damit sind die üblichen Reparaturkosten gemeint. Nach Ansicht des Gerichts sind unter dem Begriff „Schaden“ auch dann die Reparaturkosten zu verstehen, wenn der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert geringer ist als die Reparaturkosten. Im Gegensatz zu § 315 c StGB stellt § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auf den Begriff des Schadens ab und nicht wie in § 59 c StGB auf den Verkehrswert der gefährdeten Sache. Die Auslegung des Wortlauts und die Auslegung aus der Gesetzessystematik ergeben daher, dass „Schaden“ i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB den Wiederherstellungsaufwand bedeutet. Daher liegt nach Ansicht des Gerichts auch in diesem Fall ein Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor. Eine Sperrfrist von noch sieben Monaten war unter Berücksichtigung der bisher verstrichenen Zeit seit Beschlussfassung angemessen.“

    Auf die Revision der Angeklagten hin, hat das OLG die Anordnung der Maßregel nach § 69 StGB aufgehoben. Es läge kein bedeutender Schaden i.S. vom § 69 II Nr. 3 StGB vor:

    „Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann hier bei der Prüfung der Frage, ob unfallbedingt ein bedeutender Schaden entstanden ist, nicht, wie durch das Amtsgericht geschehen, auf die sich aus dem Sachverständigengutachten ergebenden Reparaturkosten für geschädigte Fahrzeug abgestellt werden. Die in dem Sachverständigengutachten berechneten Reparaturkosten von 2.647,40 € einschließlich Mehrwertsteuer – bei dem Vergleich zwischen den von einem Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungswert ist in der Regel von den Bruttoreparaturkosten auszugehen, vgl. BGH NJW 2009, 1340 – übersteigen hier nämlich den Wiederbeschaffungswert des geschädigten Fahrzeugs, der nach den Urteilsfeststellungen 1.150,00 € beträgt, um 130 %, so dass ein wirtschaftlicher Totalschaden gegeben ist. Bei einer solchen Fallgestaltung ist die Höhe des Ersatzanspruchs bei Abrechnung auf Gutachtenbasis auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes beschränkt (vgl. BGHZ 162, 170), so dass sich hier ein unfallbedingter Sachschaden lediglich in Höhe von 1.100,00 € ergibt. Dieser liegt deutlich unter der derzeit maßgeblichen Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden i. S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 von 1.300,00 €, so dass die Voraussetzungen für eine auf die vorgenannte Vorschrift gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis hier nicht erfüllt sind. Eine andere Beurteilung ergibt sich hier auch nicht unter Berücksichtigung des Integritätsinteresses des Geschädigten..“

    Damit lehnt das OLG einen bedeutenden Schaden ab. Der Maßregelausspruch des § 69 StGB zeigt eine Vermutung für die mangelnde Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Dies könne hier nicht angenommen werden. Damit ist auch der Beschluss zur Entziehung der Fahrerlaubnis hinfällig.


  • Gegen den Betroffenen ist beim AG Ellwangen ein Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften anhängig. Die ihm ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit wurde mit einem Lasermessgerät PoliScan speed der Firma VITRONIC Bildverarbeitungssysteme gemessen.

  • 5. Strafsenat des OLG Stuttgart, Az.: 5 Ss 471/10

    Das AG Stuttgart-Bad Cannstatt verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Freiheitsstrafe von drei Monaten und setzte die Strafaussetzung zur Bewährung aus. Ferner hat es ihm „die ausländische Fahrerlaubnis, soweit sie ihm inzwischen erteilt wurde“ entzogen. Dagegen legte der Angeklagte Berufung ein.
    Das LG Stuttgart verwarf die Berufung als unbegründet und stellte fest, dass der Angeklagte als Pkw-Fahrer am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl er gewusst habe, dass ihm durch rechtskräftiges Urteil des AG Stuttgart-Bad Cannstatt wegen eines Verkehrsdelikts die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 8 Monaten für ihre Wiedererteilung angeordnet wurde.

    Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision.

    Der 5. Strafsenat des OLG Stuttgart erachtet die Revision des Angeklagten als teilweise erfolgreich. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richte, sei das Urteil zwar nicht zu beanstanden. Hingegen hätten die angeordneten Fahrerlaubnismaßnahmen keinen Bestand.

    Indem das LG lediglich festgestellt habe, dass der Angeklagte über keine deutsche Fahrerlaubnis verfüge und keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob er im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis sei, habe es seiner Kognitionspflicht aus §§ 244 II, 261 StPO nicht ausreichend genüge getan.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Für die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach §§ 69 I, 69 b StGB wird vorausgesetzt, dass das Gericht die Feststellung getroffen hat, dass diese Fahrerlaubnis besteht (Fischer, StGB, 57. Auflage, § 69 Rdnr. 3a; Gübner, NJW 2008, 2278). Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird gemäß § 69 a I 3 StGB nur eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung angeordnet. Stellt das Tatgericht fest, dass der Täter eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt, ist diese zu entziehen. Die Entziehung hat aber lediglich die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 69 b Abs. 1 StGB). Sofern der ausländische Führerschein von der Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgestellt wurde und der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat, wie es beim Angeklagten den Feststellungen des Landgerichts nach der Fall ist, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt (§ 69 b II 1 StGB).
    Nach § 261 StPO darf das Gericht eine tatsächliche Voraussetzung eines Straftatbestands sowie einer Vorschrift, die eine Maßregel der Besserung und Sicherung vorsieht, nur dann heranziehen, wenn es davon überzeugt ist, dass sie gegeben ist. Ein bloßer Verdacht reicht dafür nicht aus. Es ist allein Sache des Gesetzgebers, durch die besondere Ausgestaltung von Voraussetzungen der Strafbarkeit oder von Maßregeln der Besserung und Sicherung Ausnahmen hiervon zuzulassen. Dies ist etwa beim Straftatbestand der üblen Nachrede in § 186 StGB in der Form geschehen, dass im Falle des Beweises der Richtigkeit der behaupteten ehrenrührigen Tatsache – und nur in diesem Fall – eine objektive Bedingung der Strafbarkeit entfällt. Eine solche Vorschrift findet sich hier nicht.“

    Der Strafsenat hof das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgerichts zurück.


  • Das Amtsgericht Darmstadt verurteilte den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen zu je 60,- €.

    Dagegen wandte sich  der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Berufung. Das Landgericht Darmstadt sprach ihn daraufhin vom Vorwurf der Nötigung aus tatsächlichen Gründen frei.

  • 1. Strafsenat des OLG Saarbrücken, Az.: Ss 104/2010 (141/10)

    Der Angeklagte wurde durch das AG Saarlouis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr infolge drogenbedingter Fahruntüchtigkeit (Cannabis) zu einer Geldstrafe von 40 Tagesätzen zu je 10,– Euro verurteilt.
    Das AG stellte hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit ohne die Feststellung eines rauschbedingten Fahrfehlers auf den Wirkstoffbefund im Blut sowie den psycho-physischen Zustand des Angeklagten ab.
    Gegen das Urteil wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision.

    Der 1. Strafsenat des OLG Saarbrücken gibt der Revision statt. Die Feststellungen des AG Saarlouis würden eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nicht tragen, da sie eine Fahruntüchtigkeit des Angeklagten infolge von Cannabiskonsum nicht mit genügender Sicherheit belegen würden.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Zur Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit bedarf es außer dem – hier festgestellten – positiven Blut-Wirkstoffbefund weiterer, für die fahrerische Leistungsfähigkeit aussagekräftiger Beweisanzeichen (vgl. OLG Düsseldorf, JR 1999, 474; Senatsbeschluss vorn 11. März 2003 – Ss 16/03 (23/03) -), d.h. solcher Tatsachen, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Angeklagte in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist (vgl. OLG Zweibrücken, StV 2003, 624).
    Als Auffälligkeiten, die durch den Drogenkonsum zumindest mitverursacht sein müssen und die sich unmittelbar auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit beziehen, kommen insbesondere – von dem AG allerdings nicht festgestellte – rauschmittelbedingte Fahrfehler, aber auch Verhaltensauffälligkeiten in der Anhaltesituation wie z.B. schwerwiegende Beeinträchtigungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, mangelnde Ansprechbarkeit, Unfähigkeit zu koordinierter Bewegung, deutliche motorische Ausfallerscheinungen (Schwanken und Torkeln), sowie entsprechende Verhaltensauffälligkeiten bei der ärztlichen Untersuchung in Betracht (vgl Senatsbeschluss vom 11. März 2003 – Ss 16103 (23/03)).
    Die von dem AG festgestellten Beweisanzeichen genügen, gemessen an diesen Anforderungen, weder für sich allein noch in der Gesamtschau, um die Annahme (relativer) Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zu rechtfertigen.“

    Der Strafsenat hob aufgrund der erfolgreichen Revision der Verteidigung das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG Saarlouis zurück.


  • Nach dem schweren Autounfall im Hamburger Stadtteil Eppendorf, bei dem vier Menschen ums Leben gekommen sind, hat die Staatsanwaltschaft Hamburg ein Verfahren gegen Unfallverursacher Alexander S. eingeleitet. Gegen ihn wird wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und Straßenverkehrsgefährdung ermittelt.
    Bisher ist er noch nicht zur Tat vernommen worden. Auch die Ergebnisse der Blutanalyse stehen noch aus. Bislang steht nur fest, dass im Urin des Unfallverursachers der Haschisch-Wirkstoff THC nachgewiesen werden konnte.
    Laut Polizei soll er mit „deutlich überhöhter Geschwindigkeit“ über eine rote Ampel gefahren sein, dabei kollidierte er mit einem anderen PKW, überschlug sich und schleuderte in die Gruppe an der Ampel wartender Fußgänger.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 15.03.2011 )


  • 4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 413/10

    Das LG Itzehoe hat die Angeklagten jeweils wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in drei Fällen und wegen vorsätzlicher Brandstiftung, darüber hinaus den Angeklagten E. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und den Angeklagten P. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Der Angeklagten E. wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten, der Angeklagten C. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und der Angeklagten P. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Angeklagten erhoben dagegen Revision.

    Der 4. Strafsenat stellte das Verfahren gegen den Angeklagten P. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallorts aus Gründen der Verfahrensökonomie auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die Urteilsgründe würden das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht belegen.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Die vom LG Itzehoe getroffenen Feststellungen ergeben weder, ob der Angeklagte die Kollision mit dem Fahrzeug des Geschädigten unmittelbar während des Unfallgeschehens bemerkte oder erst bei dem späteren Halt an einer Ampel von dem Geschädigten auf den Unfall hingewiesen wurde, noch verhalten sie sich zu der Frage, welche Wegstrecke der Angeklagte bereits zurückgelegt hatte, als er von dem Geschädigten an der Ampel angesprochen wurde. Es bleibt daher die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte noch in Unkenntnis des Unfalls den Unfallort verließ.
    Nicht das Entfernen vom Unfallort selbst erfüllt den Tatbestand, sondern das Entfernen von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat (BGH, Beschluss vom 30. August 1978 – 4 StR 682/77, BGHSt 28, 129, 131). Auch eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB scheidet aus, da das unvorsätzliche Verlassen des Unfallorts nicht vom Wortlaut der Norm erfasst wird (BVerfG, NZV 2007, 368 [BVerfG 19.03.2007 – 2 BvR 2273/06]).“

    Das Urteil des LG Itzehoe wurde im Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten P. dahin geändert, dass die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort entfällt.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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