Gleich drei Fehler führen zur erfolgreichen Revision

Der zweite Strafsenat des OLG Celle hat ein Urteil des Landgerichts Hannover wegen Körperverletzung und Beleidigung nach erfolgreicher Revision aufgehoben. Dabei hat das Revisionsgericht gleich drei Fehler aufgedeckt, die zu Gunsten des Angeklagten zu einer Neuverhandlung führen:

Angaben zur Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen in den Urteilsgründen notwendig

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, seine damals 14 Jahre alte Tochter im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung beschimpft und geschlagen zu haben. Die Schläge bestritt der Angeklagte vor Gericht, weswegen zwei Zeuginnen zur Tat vernommen wurden. Das Landgericht Hannover stellte bei der Zeugenvernehmung fest, dass die Angaben der beiden Zeuginnen glaubhaft seien, da die Aussagen konstant mit der vorangegangenen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren seien. Die Angaben wurden zudem durch verschiedene SMS-Nachrichten verifiziert.

Das OLG Celle stellte jedoch fest, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht standhalte. Die Beweiswürdigung sei lückenhaft, weil der Inhalt der verschiedenen SMS-Nachrichten des Angeklagten, die dessen aggressives Verhalten belegen sollen, in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt wird. Außerdem hätte das Landgericht in den Urteilsgründen genauer angeben müssen, wieso die Aussagen der Belastungszeugen als glaubhaft eingestuft werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Besonderheiten wie Erinnerungslücken, Widersprüche und Belastungstendenzen gegeben sind.

Freiwilliges Verlassen des Sitzungssaals durch den Angeklagten führt zum Erfolg der Revison

Die Strafverteidigung beanstandete in der Revision außerdem erfolgreich, dass die Hauptverhandlung stattgefunden hat, obwohl er laut vorgelegtem Attest eines Facharztes in einem verhandlungsunfähigen Zustand gewesen ist. Er hat deswegen freiwillig den Sitzungssaal verlassen und sich bei geöffneter Tür in ein Nebenzimmer begeben.

Das freiwillige Verlassen des Sitzungssaales durch den Angeklagten während der Vernehmung der Zeugen stellt laut OLG Celle einen Verstoß gegen die Anwesenheitspflicht aus § 338 Nr. 5 StPO i. V. m. § 230 StPO dar, auch wenn der Angeklagte der Verhandlung bei geöffneter Tür aus einem Nebenraum folgen konnte. Wer sich vor dem Sitzungssaal befindet, ist in der Hauptverhandlung nicht anwesend. Die Verhandlung hätte daher nicht weiter fortgesetzt werden dürfen, Freiwilligkeit hin- oder her.

Häufiger Ansatzpunkt der Revision: Lang zurückliegende Vorverurteilungen wirkt nicht strafschärfend

Strafschärfend hat das Landgericht gewertet, dass der Angeklagte bereits einmal strafrechtlich – wenn auch nicht einschlägig – in Erscheinung getreten sei.

Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung im angefochtenen Urteil erweisen sich laut OLG Celle als rechtsfehlerhaft. Vorverurteilungen wegen Straftaten, die mehr als zehn Jahre zurückliegen und von geringer oder mittlerer Schwere sind, rechtfertigen allenfalls dann eine Strafschärfung, wenn besondere Umstände vorliegen. Diese waren hier nicht gegeben.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass bei einer Revision nicht immer die Nadel im Heuhaufen gesucht werden muss, sondern häufig die Fehler auch auf der Hand liegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Revisionsverteidiger akribisch die maßgeblichen Fehler aufdeckt und das Gericht in der Hauptverhandlung nicht sauber gearbeitet oder in den Urteilsgründen nicht alle relevanten Aspekte erfasst hat. Insbesondere das Aufspüren von Fehlern in Urteilen bedarf aber umfangreiche Erfahrung auf dem Gebiet des Revisionsrechts. Gerne prüfen wir für Sie die Erfolgsaussichten einer Revision und beraten sie beim weiteren Vorgehen.

OLG Celle, 2. Strafsenat, Beschluss vom 09.03.2017, Az: 2 Ss 23/17

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