Rechtsanwalt Dr. Böttner konnte für einen Mandaten erfolgreich eine Aufhebung vor dem Oberlandesgericht München mittels Revision erkämpfen. In der Strafsache wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Augsburg aufgehoben.
Der Fall zeigt, dass man mit einer Revision vor einer höheren Instanz durchaus Erfolg haben kann. Im vorliegenden Fall ging es hauptsächlich darum, eine verhängte Freiheitsstrafe noch zur Bewährung ausgesetzt zu bekommen. Außerdem kam es entscheidend darauf an, ob die spezielle Möglichkeit zur Strafmilderung im Betäubungsmittelstrafrecht hier Anwendung finden konnte.
Ziel der Strafverteidigung: Die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung
Bereits 2016 hatte das Amtsgericht Augsburg den Angeklagten wegen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Zusätzlich wurde eine Geldstrafe verhängt.
Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Das Landgericht Augsburg verurteilte den Angeklagten Anfang 2017 dann zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 6 Monaten. Gemäß § 56 StGB kann eine Strafe von über zwei Jahren nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Verurteilte hätte daher die Gefängnisstrafe antreten müssen.
Gegen dieses Urteil legte Herr Rechtsanwalt Dr. Böttner für seinen Mandanten Revision ein. Ziel der Verteidigungsstrategie war es, das Strafmaß auf zwei Jahre oder weniger zu senken, um so eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung zu erreichen und den Mandanten vor einer unbedingten Haftstrafe zu bewahren.
Strafmilderung nach § 31 BtMG
Gemäß § 29 BtMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft. Im vorliegenden Fall war dieser Straftatbestand grundsätzlich erfüllt.
Nach § 31 BtMG ist es aber möglich, diese Strafe unter bestimmten Voraussetzungen zu mildern oder sogar ganz von einer Bestrafung abzusehen. Eine Strafmilderung ist immer dann möglich, wenn der Angeklagte durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Betäubungsmittel-Straftat, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt oder sogar verhindert werden konnte.
Das Oberlandesgericht München sah den Anwendungsbereich des § 31 BtMG hier grundsätzlich für eröffnet. Der Angeklagte hat einige seiner Abnehmer freiwillig namentlich benannt und so zur Aufklärung weiterer Straftaten beigetragen. Dies hat das Landgericht Augsburg in seinem Urteil verkannt. Das Landgericht hätte weiter ausführen müssen, ob der Angeklagte mit seinen Angaben einen wesentlichen Beitrag zum Aufklärungserfolg leisten konnte. Das Urteil des Landgerichts Augsburg wurde deswegen aufgehoben. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Jetzt stehen die Chancen gut, dass doch noch eine Freiheitsstrafe von nicht über zwei Jahren erreicht wird und diese zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
OLG München, Beschluss vom 27.06.2017, Az. 5 OLG 14 Ss 208/17 B (2)