Aberkennung des Ruhegehalts bei Kinderpornografie

Werden Beamte in einem Strafprozess verurteilt, trifft sie in der Regel nicht nur die Verurteilung durch das Strafgericht, sondern ihnen drohen auch zusätzliche dienstrechtliche Konsequenten. Im schlimmsten Fall,verlieren Beamte ihren Pensionsanspruch gegen den Dienstherren. Daher muss ein Strafverteidiger in einem Strafverfahren auch immer diese Nebenfolgen im Blick haben. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschied nämlich nun erneut, dass die Aberkennung des Ruhegehalts eines Bundespolizisten, der wegen Kinderpornografie verurteilt wurde, rechtens ist (OVG Lüneburg, Urteil vom 12. März 2013, Az.: 6 LD 4/11).

Disziplinarische Folgen beim Besitz von Kinderpornografie?

Der Beamte besaß etwa 400 kinderpornografische Dokumente auf seinem privaten Computer. Im Strafverfahren erhielt der Beschuldigte einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen, welchen er auch akzeptierte. Das Verwaltungsgericht Göttingen erkannte dem Polizisten anschließend das Ruhegehalt ab.
Strittig war vor allem, ob der Erwerb von kinderpornographischen Schriften im Sinne des § 184b Abs. 4 StGB ein Verstoß gegen § 54 Satz 3 BBG darstellt. Demnach muss sich der Beamte innerhalb und außerhalb des Dienstes so verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert.

Auch bei einem außerdienstlichen Vergehen?

Der Beamte hatte die Kinderpornografie in diesem Fall in seiner Freizeit auf einen privaten Computer geladen. Da grundsätzlich von einem Beamten heutzutage außerdienstlich kein anderes Sozialverhalten als von jedem anderen Bürger verlangt wird, muss der außerdienstliche Verstoß gemäß § 77 Abs. 1 BBG im besonderen Maße die Achtung und Vertrauen in sein Amt beeinträchtigt.

Obwohl der Beamte nicht konkret mit der Verfolgung von kinderpornografischen Delikten beauftragt war, erkannte das OVG Lüneburg hier eine Beeinträchtigung seines Dienstes im besonderen Maße. Die Kernpflicht eines Polizeivollzugsbeamten ist das Verhindern, Aufklären und Ahnden von Straftaten. Begeht der Beamte eine in der Gesellschaft besonders „verpönte“ Straftat, wie hier das Beschaffen von Kinderpornografie, erleidet er einen Ansehensverlust, der ihn in seinem Dienst beeinträchtigt.

Aberkennung des Ruhegehalts angemessen?

Eine weitere Frage ist in solchen Fällen immer, ob die Aberkennung des Ruhegehalts auch angemessen im Sinne der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist. Grundsätzlich hat sich die disziplinarische Strafe an die Strafandrohung des jeweiligen Straftatbestandes zu orientieren. Der Besitz von Kinderpornografie geht mit einem Eingriff in die Menschenwürde des Kindes einher, das zum bloßen Objekt sexueller Begierde degradiert wird.

Daher urteilte das OVG Lüneburg, dass ein Polizeivollzugsbeamter, der durch sein Verhalten diesem Missbrauch Vorschub leistet, für seinen Berufsstand grundsätzlich untragbar ist. Aus diesem Grund ist auf die Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen.

Besondere Vorsicht bei Beamten im Strafverfahren

Damit zeigt auch dieser Fall, dass Beamte einer besonderen Beratung im Strafverfahren durch einen Strafverteidiger bedürfen. Denn neben der reinen Strafe, drohen häufig schwere finanzielle dienstrechtliche Konsequenten. Dies betrifft nicht nur Beamte, die noch aktiv im Dienst sind, sondern auch solche Beamte, die sich bereits im Ruhestand befinden. Daher ist eine anwaltliche Beratung auch über den reinen Strafprozess hinaus sinnvoll.

Siehe dazu: OVG Lüneburg, Urteil vom 12. März 2013, Az.: 6 LD 4/11

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