Vergewaltigung vor einem Kind ist nicht immer Kindesmissbrauch

Vergewaltigungen haben häufig nicht nur physische, sondern auch psychische Folgen. Über aktuelle Beispiele aus Kiel, Flensburg oder Indien berichteten die Medien jüngst.

Folgen einer Vergewaltigung können bereits dann eintreten, wenn sexuelle Handlungen lediglich vor einem Opfer begangen wurden. Daher sehen viele Sexualstrafdelikte nicht nur eine Strafe bei sexuellen Handlungen „an“ einem Opfer vor, sondern auch bei sexuellen Handlungen „vor“ einem Opfer. Dies betrifft auch den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB. „Sexuelle Handlungen vor einem anderen“ erlauben jedoch einen weiten Interpretationsspielraum. Sie sind deshalb in § 184g Nr. 2 StGB legaldefiniert. Demnach muss ein Opfer den Vorgang auch tatsächlich „wahrnehmen“, um im Rahmen der sittlichen Gefährdung quasi „passives Opfer“ einer Vergewaltigung zu werden.

Einschränkung der strafrechtlich relevanten Gefährdung bei sexuellen Handlungen

Durch die 6. Strafrechtsreform verzichtete der Gesetzgeber darauf, dass der Täter als Tatmotiv eine sexuelle Erregung beabsichtigt, wie es noch vor der Reform 1998 notwendig war. Nach neuerer Rechtsprechung geht die Definition des Bundesgerichtshofs (BGH) zu weit und bedarf daher weiterer Einschränkungen. So reicht es für einen Missbrauchvorwurf nicht mehr aus, dass ein Kind lediglich sexuelle Handlungen wahrnimmt und der Täter dies erkennt. Vielmehr verlangt der BGH heute, dass der Täter das Kind in der Weise in das sexuelle Geschehen einbezieht, dass ihm gerade die Wahrnehmung durch das Kind von Bedeutung ist. Damit soll im Sexualstrafrecht der Situation Rechnung getragen werden, dass Eltern bei beengten Wohnverhältnissen Sex haben (können), der von Kindern wahrgenommen wird (wenn es sich quasi nicht vermeiden lässt).

Kindesmissbrauch durch Vergewaltigung der Mutter?

Im konkreten Fall hatte der Bundesgerichtshof sich mit der Frage zu beschäftigen, wie es ausschaut, wenn die Mutter vor den Augen des Kindes zum Vergewaltigungsopfer wird (BGH, Beschluss vom 13. November 2012, Az.: 3 StR 370/12). Ein fünfjähriges Kind erwischte seinen Vater bei der Vergewaltigung der Mutter. Der Vater führte die sexuellen Handlungen trotzdem über mindestens zehn weitere Minuten aus.

Der Senat hat hier Bedenken, ob auch in diesem Fall die Einschränkungen greifen sollen. Zwar hält der Senat die Einschränkung der Definition des Tatbestandes weiterhin generell für sinnvoll, jedoch eher nicht in einem Fall, in welchem die Mutter vor den Augen des eigenen Kindes vergewaltigt wird.

Im konkreten Fall musste der Senat diese Frage aber nicht endgültig entscheiden, da der Generalbundesanwalt einer Beschränkung der Strafverfolgung auf die Vergewaltigung gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO zustimmte.

Auswirkung auf die Zukunft der strafrechtlichen Beratung

Obwohl der Senat die Frage letztendlich offen ließ, zeigt sich doch eine Tendenz, dass der BGH eine Strafbarkeit bezüglich sexuellen Missbrauchs von Kindern in Vergewaltigungsfällen annehmen würde. Daher muss auch diese Rechtsentwicklung bei einer strafrechtlichen Beratung durch einen Anwalt zukünftig genauer beobachtet werden. Denn auch wenn es im konkreten Strafverfahren auf die Beantwortung der im Raum stehenden Frage nicht mehr ankam, kann eine zusätzliche Verwirklichung des Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Strafprozess die Strafe erhöhen. Daher kann die Entwicklung obigen Strafverfahrens bei der Verteidigungsstrategie eines Strafverteidigers in Zukunft eine nicht unwesentliche Rolle spielen.

Siehe dazu: BGH, Beschluss vom 13. November 2012, Az.: 3 StR 370/12

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