Die Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 315c StGB deckt nicht nur die sogenannten „sieben Todsünden“ im Straßenverkehr, wie zum Beispiel das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Überholen, sondern auch die Fahrt unter Alkoholeinfluss ab. Anders als die Trunkenheitsfahrt in § 316 StGB verlangt der § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB jedoch die Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert.
Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert?
Der Bundesgerichtshof (BGH) geht von einem bedeutenden Wert aus, wenn der Gefährdungsschaden 750 Euro erreicht. Im konkreten Fall, den der BGH zu entscheiden hatte (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012, Az.: 4 StR 435/12), führte der Angeklagte ein fremdes, mit zwei weiteren Personen besetztes Auto, obwohl er infolge Alkoholgenusses absolut fahruntüchtig war. Der Fahrer fuhr unter anderem gegen eine Hausmauer, überfuhr eine Baustellenabsicherung und streifte Leitplankenfelder. Nach einer Anzeige führte das Ermittlungsverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs zum Führerscheinentzug des Fahrers.
Die Grenze von 750 Euro war in diesem Fall jedoch nicht erreicht. Denn der Schaden am Tatfahrzeug muss nach ständiger Rechtsprechung außer Betracht bleiben, auch wenn es nicht im Eigentum des Angeklagten stand. Denn schon im Hinblick auf den Strafzweck des § 315c StGB ist das Tatfahrzeug nicht mitumfasst. Der § 315c StGB soll nämlich die Sicherheit des Straßenverkehrs schützen und nicht primär das Eigentum.
Gefährdung der Mitfahrer?
Möglicherweise rechtfertigt jedoch die Gefährdung der Mitfahrer die Strafe. Auch hier schränkt der Sinn und Zweck der Norm die Strafbarkeit ein. Sind die Insassen nämlich an der Straftat beteiligt, sind sie nach gefestigter Rechtsprechung des BGH nicht vom Schutzbereich des § 315c StGB erfasst. Im konkreten Fall haben sich die Mitinsassen möglicherweise durch Übergabe des Autoschlüssels und Überlassen des Fahrzeuges der Beihilfe gemäß § 27 StGB schuldig gemacht.
Ferner müsste auch eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestanden haben. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn der Eintritt des Erfolges nur noch vom rettenden Zufall abhing. Wenn ein unbeteiligter Beobachter also zu der Einschätzung gelangt, „das sei noch einmal gut gegangen“. Dazu müssen unter anderem die Geschwindigkeit des Fahrzeuges und die Intensität des Aufpralls berücksichtigt werden. Auch diesen Anforderungen genügte das Urteil des Landgerichts nicht.
Wie kann ein Strafverteidiger helfen?
Die Sanktionsschere bei Straßenverkehrsdelikten ist groß. Oft entscheiden kleine Besonderheiten, wie in diesem Fall, über die Folgen der Fahrt. Denn für die Strafe sieht der Gesetzgeber neben Bußgeld, Geldstrafe und Punkten häufig auch den Entzug des Führerscheins vor. Aus diesem Grund sollte vor jeglicher Abgabe einer Erklärung gegenüber der Polizei Rücksprache mit einem Strafverteidiger gehalten werden.
Siehe dazu: BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012, Az.: 4 StR 435/12