Absolute Fahruntüchtigkeit bei Alkohol und Drogen

Bei vielen Straßenverkehrsstraftaten spielt die Promille-Grenze eine wichtige Rolle. Vor allem die Unterscheidung zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit ist häufig eine wichtige Frage in einem Prozess bezüglich Straßenverkehrsdelikte.

Ab wann spricht man von einer absoluten Fahruntüchtigkeit?

Ab 1,1 Promille spricht man von einer absoluten Fahruntüchtigkeit. Diese Annahme ist unwiderlegbar und begründet daher eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder gar wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB).

Was ist eine relative Fahruntüchtigkeit?

Im Bereich unter 1,1 Promille aber über 0,3 Promille, spricht man von einer relativen Fahruntüchtigkeit. Eine Fahruntüchtigkeit kann dann nur angenommen werden, wenn weitere Ausfallerscheinungen, wie beispielsweise unsichere Fahrweise, überhöhte Geschwindigkeit oder falsches Abbiegen, hinzutreten. Verhält sich ein Verkehrsteilnehmer dagegen nicht auffällig, gilt er weiterhin als fahrtüchtig.

Gibt es auch bei Drogen eine absolute Fahruntüchtigkeit?

Anders als bei Alkohol gibt es für andere Betäubungsmittel keine wissenschaftlichen Grenzwerte, ab denen man von einer absoluten Fahruntüchtigkeit sprechen kann. Fährt jemand unter Drogeneinfluss Auto, wird immer von einer relativen Fahruntüchtigkeit gesprochen. Es müssen also auch hier weitere Ausfallerscheinungen hinzutreten, um eine Strafbarkeit anzunehmen.

Begründet das Zusammentreffen von Drogen und Alkohol eine absolute Fahruntüchtigkeit?

Das Landgericht Gießen musste sich mit der Frage beschäftigen, ob das Zusammentreffen von Drogen und Alkohol eine absolute Fahruntüchtigkeit begründen kann. Das Gericht stellt jedoch klar, dass das Hinzutreten von anderen Betäubungsmitteln im Blut, nicht die Alkohol-Promille-Grenze herabsetzt. Somit begründet der zusätzliche Nachweis von Betäubungsmitteln nicht die absolute Fahruntüchtigkeit, wenn der Alkoholwert unter 1,1 Promille liegt (LG Gießen, Beschluss vom 12.09.2013, Az.: 7 Qs 141/13).

Kann Alkoholkonsum eine Ordnungswidrigkeit sein?

Liegt eine Straftat nicht vor, drohen logischerweise auch keine strafrechtlichen Konsequenzen. Möglicherweise kann jedoch eine Ordnungswidrigkeit beim Fahren unter geringem Alkoholeinfluss erfüllt sein. Für Alkohol schreibt § 24a Abs. 1 StVG eine Grenze von 0,5 Promille vor. Liegt die Blutalkoholkonzentration somit über 0,5 Promille müssen keine weiteren Ausfallerscheinungen hinzutreten, um ordnungswidrig zu handeln.

Ist auch der Drogenkonsum eine Ordnungswidrigkeit?

Wird unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt ohne weitere Ausfallerscheinungen und liegt damit keine Straftat vor, kann trotzdem eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG vorliegen. Dabei muss es sich jedoch um Drogen handeln, die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführt sind. Das sind beispielsweise Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain und Amphetamine. In diesen Fällen droht dann ebenfalls ein Bußgeld.

Was droht bei einer Ordnungswidrigkeit?

Bei einer Ordnungswidrigkeit droht eine Geldbuße von bis zu 3000 Euro. Möglicherweise kann auch der Führerschein gefährdet sein, wenn die Führerscheinstelle zum Schluss kommt, dass der Fahrer ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges ist. Spätestens in diesen Fällen sollte ein Rechtsanwalt aufgesucht werden.

Siehe dazu: LG Gießen, Beschluss vom 12.09.2013, Az.: 7 Qs 141/13

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