Die räuberische Erpressung

Das Nötigen bezüglich des Vermögens einer Person mittels rechtswidriger Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übels bildet in der Regel eine strafbare Erpressung im Sinne des § 253 StGB. Wird die Gewalt gegen eine Person verübt oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, liegt sogar eine räuberische Erpressung nach § 255 StGB vor.

Welche Strafe für Erpressung?

Dabei haben beide Straftatbestände einen gänzlich unterschiedlichen Strafrahmen. Die einfache Erpressung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In der Form der räuberischen Erpressung wird der Täter dagegen gleich einem Räuber bestraft.

Der Strafrahmen für Raub (§ 249 StGB) sieht schon im Grundtatbestand eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Dies bedeutet einerseits, dass theoretisch eine Höchstfreiheitsstrafe von 15 Jahren ausgeurteilt werden kann, andererseits aber auch, dass eine Geldstrafe grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Reicht die Drohung gegen ein Haustier?

Die räuberische Erpressung verlangt eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person. Im konkreten Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte, legte der Beschuldigte dagegen Waffen auf den Tisch und drohte mit der Tötung des Hundes ( BGH, Beschluss vom 20. August 2013, Az.: 3 StR 192/13 ).

Der BGH verneint hier die Erfüllung des Tatbestandes der räuberischen Erpressung. Eine Drohung gegen den Hund ist nämlich keine Drohung gegen eine Person. Egal wie willensbeugend diese Drohung für den Hundehalter auch sein mag.

Konkludente Drohung durch das Zeigen der Waffen?

Auch erkennt der Senat keine konkludente Drohung, also eine Drohung durch schlüssiges Handeln, durch das Zeigen der Waffen. Dadurch, dass der Beschuldigte ausdrücklich Gewalt gegen den Hund androhte, machte er deutlich, dass es nicht gegen den Hundehalter selbst gehen sollte.

Selbst wenn der Hundehalter sich ebenfalls dadurch in seinem Leben bedroht fühlte, reicht dies nicht aus. Das Erschaffen einer beängstigenden Situation ist nämlich nicht ausreichend für den Tatbestand der räuberischen Erpressung. Darüber hinaus müsste ebenfalls ein Vorsatz hinsichtlich des Hundehalters vorliegen, was auch zweifelhaft wäre.

Erfolgreiche Revision

Damit war die vom Angeklagten eingelegte und von seinem Strafverteidiger begründete Revision erfolgreich. Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück an eine andere Strafkammer des Landgerichts.

Siehe dazu: BGH, Beschluss vom 20. August 2013, Az.: 3 StR 192/13

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