Kann Stalking die Unterbringung in der Psychiatrie rechtfertigen?

Für das Strafmaß in einem Strafprozess kann die Schuldfähigkeit des Beschuldigten eine entscheidende Rolle spielen. Ist ein Täter schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB, zum Beispiel aufgrund einer psychischen Krankheit oder weil durch Alkoholkonsum bestimmte Promille-Grenzen überschritten wurden, die eine Schuldunfähigkeit nahelegen, erfolgt keine Bestrafung.

Das Gericht kann in Fällen der Schuldunfähigkeit jedoch Maßregeln anordnen.

Im vorliegenden Fall hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob das Nachstellen bzw. Stalking eher zu maßregeln oder eher zu bestrafen ist. Die Stalking-Entscheidung kann für zukünftige Verfahren richtungsweisend sein.

Einführende Erläuterungen zum Verständnis des Stalking-Urteils

Wie wurden die Maßregeln im Strafrecht verankert?

Unter Maßregeln versteht man im Strafrecht konkret die „Maßregeln der Besserung und Sicherung“ im Sinne der §§ 63 ff. StGB. Dazu gehören beispielsweise die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) oder die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB). Auch die Anordnung der Führungsaufsicht (§ 68 StGB), die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) oder das Verhängen eines Berufsverbots (§ 70 StGB) sind im Gesetz als Maßregeln vorgesehen. Daneben gibt es auch im Nebenstrafrecht maßregelnde Anordnungen, wie zum Beispiel die Entziehung eines Jagdscheins (§ 41 BJagdG).

Der Unterschied zwischen Maßregel und Strafe

Eine Strafe bemisst sich an der Schuld des angezeigten Täters. Die Strafe muss schuldangemessen sein. Die Schuld eines Täters bildet somit die Obergrenze für seine Strafe.

Maßregeln basieren dagegen nicht auf einer Schuld des Täters, sondern knüpfen an der allgemeinen Gefährlichkeit des Täters an.

Das bedeutet, dass Maßregeln auch gegen einen schuldlosen Täter, der strafrechtlich freigesprochen wurde, angeordnet werden können. Dabei muss die Maßregel jedoch verhältnismäßig sein. Zusätzlich kann die weitere Vollstreckung einer Unterbringung jederzeit vom Gericht überprüft und in Frage gestellt werden. Geht von einer Person keine Gefahr mehr aus, ist die zu einem früheren Zeitpunkt angeordnete Maßregel aufzuheben.

Was ist in diesem Zusammenhang eine Gefahrenprognose?

An freiheitsentziehende Maßregeln hat der Gesetzgeber enge Voraussetzungen geknüpft. Das Einsperren einer unschuldigen Person ist ein massiver Eingriff in dessen Grundrechte und darf daher nur letztes Mittel sein. Die Unterbringung eines Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt setzt daher voraus, dass von diesem Täter zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. In solchen Fällen muss eine Gefahrenprognose erstellt werden. Dabei stellt sich sofort die Frage, was unter „erhebliche rechtswidrige Taten“ zu verstehen ist.

Ist Stalking (Nachstellen) eine erhebliche rechtswidrige Tat?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich jüngst mit der Frage zu beschäftigen, ob das Nachstellen (§ 238 StGB), also das sogenannte „Stalking“, bereits eine erhebliche rechtswidrige Tat darstellt und somit eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB rechtfertigen kann. Diesbezüglich meldete der Senat Bedenken an. Eine Straftat von erheblicher Bedeutung muss mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein. Darüber hinaus muss sie den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sein, dass Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Es muss sich also um Straftaten von erheblicher Bedeutung handeln.

Können leichte Straftaten bereits die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen?

Grundsätzlich sagt der BGH, dass Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, nicht ohne weiteres den Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen sind. Als Beispiele nennt der Senat das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), die Beleidigung (§ 185 StGB), das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), die Nötigung (§ 240 StGB) und die Verbreitung pornographischer Schriften einschließlich gewalt- oder tierpornographischer Schriften (§§ 184 und 184a StGB).

Das Nachstellen gemäß § 238 Abs. 1 StGB – dessen Definition recht schwierig im Einzelfall zu subsumieren ist – sieht lediglich eine Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Somit handelt es sich beim Stalking grundsätzlich nicht um eine Straftat von erheblicher Bedeutung (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013, Az.: 4 StR 168/13). Anders kann es dagegen aussehen, wenn das Stalken mit aggressiven Übergriffen oder ähnlichem einhergeht.

Welche Auswirkung hat die Feststellung des BGH auf zukünftige Stalking-Strafprozesse?

Die Gerichte müssen bei einer Gefährlichkeitsprognose nun noch genauer hinschauen und eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Täters vornehmen. Dabei müssen Vorleben und Anlasstat des Täters genau begutachtet werden. Anschließend muss eine Abwägung der jeweiligen Interessen des Täters und der Allgemeinheit erfolgen. Dabei sind besonders hohe Anforderungen an die Prüfung zu stellen, wenn es sich um einen Grenzfall wie bei der Nachstellung handelt.
Das sog. „Gesetz gegen Stalking“ soll übrigens weiter verschärft werden, so dass auch zukünftig eine Unterbringung in Betracht kommen könnte.

Liegt eine Anzeige wegen Stalkings vor, die zu einer Anklage geführt hat, sollte der Strafverteidiger dem Gericht im Strafprozess gezielt Alternativen aufzeigen, sofern keine Freispruchverteidigung in Betracht kommt. Eine Alternative könnte zum Beispiel eine Aussetzung der Maßregeln zur Bewährung mit Therapie-Auflage sein. Damit kann bei der Nachstellung, aber auch bei ähnlich schweren Taten, häufig eine ungewisse Unterbringung abgewendet werden.

Siehe dazu: BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013, Az.: 4 StR 168/13

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