Obwohl das Strafverfahren grundsätzlich täterbezogen ist und über Unrecht und mögliche Bestrafung für eine Handlung entscheiden soll, kommt auch dem Geschädigten eine immer gewichtigere Rolle zu. Neben der Nebenklage zeigt sich dies auch im sogenannten Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. StPO.
Was ist ein Adhäsionsverfahren?
Der Begriff Adhäsion stammt aus dem lateinischen und heißt soviel wie „Anhaften“. Es geht hier um die zivilrechtlichen Ansprüche, die am Strafprozess anhaften können. Der Geschädigte kann im Rahmen des Adhäsionsverfahrens seine zivilrechtlichen Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld direkt im Strafprozess geltend machen und muss nicht vor einem Zivilgericht in einem komplett anderen Verfahren klagen.
Dies bedeutet, dass der Strafrichter neben der Strafe für den Verurteilten auch über die Frage der zivilrechtlichen Ansprüche entscheidet. Das Strafurteil gilt insofern wie ein zivilrechtliches Urteil und es kann direkt daraus vollstreckt werden.
Was sind die Vorteile des Adhäsionsverfahrens?
Die Vorteile des Adhäsionsverfahrens sind vor allem prozessökonomischer Natur. Neben dem Strafverfahren muss kein zweites aufwendiges Verfahren vor den Zivilgerichten geführt werden.
Der Geschädigte spart dadurch nicht nur Zeit, sondern minimiert auch erheblich sein Kostenrisiko. Denn so muss, anders als in einem Zivilprozess, vom Geschädigten (Kläger) kein Prozesskostenvorschuss geleistet werden.
Auch kann eine Verkürzung des gesamten Verfahrens eintreten, weil beispielsweise Zeugen nicht mehrfach gehört werden müssen.
Ferner sind in der deutschen Justiz die Zivilrichter nicht an das strafrechtliche Urteil gebunden, so dass ein getrennter Zivilprozess verloren werden könnte, wenn der Zivilrichter die Sachlage anders beurteilt als der Strafrichter. Dies kann bei einem Adhäsionsverfahren nicht passieren.
Was sind die Voraussetzungen für ein Adhäsionsverfahren?
Das Adhäsionsverfahren steht selbstständig neben der Nebenklage, weswegen ein Adhäsionsverfahren auch dann durchgeführt werden kann, wenn die Voraussetzungen der Nebenklage nicht gegeben sind. Selbstverständlich kann die Nebenklage aber auch mit dem Adhäsionsverfahren kombiniert werden.
Beantragt werden kann das Adhäsionsverfahren nur vom Verletzten oder von seinen Erben. Bei Antragstellung darf noch keine zivilrechtliche Klage vor einem anderen Gericht erhoben worden sein und sachlich muss es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch handeln, der mittels Adhäsion verhandelt werden soll.
Braucht man für ein Adhäsionsverfahren einen Rechtsanwalt?
Grundsätzlich besteht kein Anwaltszwang im Adhäsionsverfahren. Da es aber um die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts geht, ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für einen schlüssigen und erfolgreichen Antrag empfehlenswert. Zu berücksichtigen ist auch, dass gemäß § 406e StPO nur ein Rechtsanwalt die Akteneinsicht zur Vorbereitung des Verfahrens beantragen kann. Ohne Akteneinsicht ist der Antrag auf das Adhäsionsverfahren meist nicht ausreichend zu begründen.
Wie funktioniert ein Adhäsionsverfahren? Welche Rechte hat der Kläger?
Nachdem der Rechtsanwalt Einsicht in die Akte genommen hat, muss ein Antrag bezüglich des Adhäsionsverfahrens gestellt werden. Dieser Antrag kann bereits vor Eröffnung der Hauptverhandlung gestellt werden. Der Gegenstand und Grund des Anspruchs muss genannt werden, auch Beweismittel sollte der Antrag enthalten.
Während des Strafprozesses hat der Adhäsionskläger das Recht auf ununterbrochene Gegenwart, auch wenn er selbst als Zeuge vernommen werden sollte. Zusätzlich besitzt er, beziehungsweise sein Rechtsbeistand, ein Fragerecht bezüglich des Angeklagten, den Zeugen und den Sachverständigen. Auch besteht das Recht, sich nach jeder Beweiserhebung zum Sachverhalt zu äußern.
Am Ende des Strafprozesses entscheidet das Strafgericht per Strafurteil über den Adhäsionsantrag. Dabei ist das Gericht an den gestellten Antrag gebunden, es kann also keinen höheren Schadensersatz oder Schmerzensgeld zusprechen als beantragt. Daher empfiehlt es sich, bereits vor Antragstellung einen Rechtsanwalt zu konsultieren, damit der Anwalt nach Akteneinsicht die Schadenssumme feststellen kann. So vermeidet der Kläger, sich seiner eigenen Rechte zu beschneiden.
Spricht das Gericht den Angeklagten dagegen frei oder hält er den zivilrechtlichen Anspruch für nicht gegeben, sieht das Gericht von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren ab. Das Gericht kann auch von einer Entscheidung absehen, wenn sich der zivilrechtliche Anspruch nicht für das Adhäsionsverfahren eignet, namentlich wenn besonders komplexe zivilrechtliche Rechtsfragen geklärt werden müssen.
In Fällen, in denen das Gericht nicht über den Adhäsionsantrag entscheidet, steht dem Verletzten der Zivilrechtsweg weiterhin offen. Aus diesem Grund gibt es für den Verletzten auch keine Rechtsmittel im Adhäsionsverfahren. Statt Rechtsmittel einzulegen kann er seine Ansprüche weiterhin vor ein Zivilgericht bringen.
Anwaltliche Beratung zum Adhäsionsverfahren
Das Adhäsionsverfahren bietet einen prozessökonomischen Weg, zivilrechtliche Ansprüche direkt im Strafverfahren durchzusetzen. Obwohl das Verfahren viele Vorteile bietet, kann es den einen oder anderen juristischen Fallstrick mit sich bringen. Aus diesem Grund lohnt sich vor Antragstellung die frühzeitige Beratung und Beauftragung eines Rechtsanwalts, der sich auf das Strafrecht spezialisiert hat und über Erfahrungen mit Adhäsionsverfahren verfügt.