Die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung. Ist die Höhe der Geldsumme entscheidend?

Der Fall Uli Hoeneß hat die Frage aufgeworfen, wonach sich Strafe und konkrete Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung richten. Welche Kriterien werden in der Rechtsprechung berücksichtigt und wirken sich diese strafschärfend oder strafmildernd aus?

Im Jahr 2008 entschied der Bundesgerichtshof, dass die Höhe der hinterzogenen Geldsumme bei der Steuerhinterziehung ein entscheidender Faktor bei der Strafzumessung ist. Dabei wurde auch grundsätzlich geklärt, ab welcher Hinterziehungssumme welche Strafe droht.

Steuerhinterziehung – Ab wann droht Gefängnis?

Bis zu einer hinterzogenen Geldsumme von 50.000 Euro ist bei nicht vorbestraften „Steuersündern“ regelmäßig mit einer Geldstrafe zu rechnen. Aber spätestens ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro wird regelmäßig eine Freiheitsstrafe von den Gerichten ausgesprochen. Diese kann jedoch in den meisten Fällen noch zur Bewährung ausgesetzt werden. Erst ab einer hinterzogenen Summe von 1.000.000 Euro soll die Aussetzung zur Bewährung nach Willen des BGHs nur in Ausnahmefällen möglich sein. Der BGH hat jedoch ausdrücklich Ausnahmen von diesen Grundsätzen zugelassen. Dabei gibt es einige typische Milderungsgründe, die ein Strafverteidiger im Strafverfahren vorbringen kann:

Strafmilderungsgründe bei Steuerhinterziehung

Besonderes Augenmerk ist bei der Steuerhinterziehung auf die Lebensleistung und das Nachtatverhalten zu werfen. Bei der Lebensleistung geht es vor allem um den Fall, dass sich der Beschuldigte grundsätzlich steuerehrlich verhalten hat und die hinterzogene Summe, trotz der Überschreitung der Millionengrenze, nur ein geringer Teil der gezahlten Steuern ausmacht. Wer viele Millionen im Jahr verdient wird anders einzuschätzen sein als der einfache Bürger.
Beim Nachtatverhalten geht es dagegen primär um die schnelle Nachzahlung des hinterzogenen Betrags, inklusive den fälligen Zinsen und gegebenenfalls den Strafaufschlägen. Erheblich strafmildernd kann auch die Bereitschaft zur Tataufklärung und selbstverständlich eine Selbstanzeige sein, falls sie nicht schon zur Straffreiheit führt odernatürlich ein Geständnis wirken, welches Verfahrensbeschleunigend wirkt.

Strafverschärfungsgründe bei Steuerhinterziehung

In einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung muss jedoch auch darauf geachtet werden, dass keine weiteren strafschärfenden Umstände hinzutreten. Vor allem die Errichtung umfangreicher Täuschungssysteme und das systematische Verschleiern von steuerlichen Sachverhalten – beispielsweise durch Scheinfirmen oder Stiftungen- können sich strafschärfend auswirken. Auch buchtechnische Manipulationen und die Errichtung von Systemen zur wiederholten Tatbegehung über längere Zeiträume können zu einer höheren Strafe führen.

Strafverteidigung bei der Steuerhinterziehung

Bereits früh im Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung werden somit die Weichen für die spätere Strafzumessung gelegt. Selbst wenn grundsätzlich die Erfüllung des Tatbestandes geklärt ist, kann die Verteidigungsstrategie erhebliche Auswirkungen auf die Strafe haben.

Ein Rechtsanwalt muss im Steuerstrafrecht gemeinsam mit dem Mandanten eine Strategie entwickeln, um den zugrunde zu legenden Steuerschaden möglichst gering zu halten und alle Umstände, die zur Strafmilderung oder Strafschärfung führen können, im Blick haben. Je früher die Beratung durch einen Strafverteidiger im Steuerstrafrecht in Anspruch genommen wird, desto umfangreicher sind die Einflussmöglichkeiten auf das Steuerstrafverfahren und die spätere Straffindung. Häufig entscheidet nämlich genau diese Fragen zwischen Freiheit und Gefängnis.

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