Anforderung an den Wert einer geringwertigen Sache bei besonders schwerem Diebstahl

1. Strafsenat des KG, Az.: (1) 1 Ss 561/09 (1/10)

Der Angeklagte wurde vom AG Tiergarten wegen Diebstahls unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
In den Urteilsgründen stellte das AG Tiergarten fest, dass der drogenabhängige und vielfach vorbestrafte Angeklagte in einem Supermarkt acht Päckchen Zigaretten im Gesamtwert von 27,20 Euro gestohlen hat. Das AG Tiergarten wertete die Tat als gewerbsmäßig und verhängte hierfür unter Anwendung des Strafrahmens aus § 243 I 2 Nr. 3 StGB eine Freiheitsstrafe von vier Monaten.

Dagegen wandte sich der Angeklagte mit der Revision.

Nach Beschluss des 1. Strafsenats des Kammergerichts Berlin (KG Berlin) hat die Revision des Angeklagten Erfolg, da die Strafzumessung einer rechtlichen Prüfung nicht stand halte. Die Tat des Angeklagten habe sich auf eine geringwertige Sache bezogen, daher könne nicht der erhöhte Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB zugrunde gelegt werden.

Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

Der 2. Strafsenat des KG hat zum maßgeblichen Wert für die Geringwertigkeit einer Sache ausgeführt: „Die Grenze der Geringwertigkeit unterliegt den Schwankungen der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Preisgefüges. Die seit Jahrzehnten angenommene Wertgrenze von 50 DM (zutreffend umgerechnet 25,53 Euro) beziehungsweise entsprechend 25 Euro hält der Senat angesichts der Entwicklung des Preisgefüges nicht mehr für angemessen. Ob der weitergehenden Ansicht zu folgen ist, die Grenze bei 50 Euro zu ziehen (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2008, 311; OLG Hamm NJW 2003, 2145; OLG Zweibrücken NStZ 2000, 526), kann der Senat offen lassen, da die verfahrensgegenständlichen Sachwerte diese Entscheidung nicht erfordern. Bei Werten bis zu 30 Euro (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2008 – 1 Ss 70/08; OLG Oldenburg NdsRpfl 2008, 347; NStZ-RR 2005, 111; Fischer, § 248a StGB Rdn. 3 [25 – 30 Euro]) erachtet er die Geringwertigkeit jedenfalls für gegeben.

Dem schließt sich der Senat an. Der Strafsenat hob das Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das AG zurück.

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