Kreditaufnahme eines selbstständigen Arztes zum Immobilienerwerb zwecks Tilgung von Steuerschulden und Kompensation von Mindereinnahmen als Unternehmerkredit

Die Angeklagte wurde vom LG wegen Kreditbetruges zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:

Bei der Angeklagten handelt es sich um eine freiberuflich tätige Ärztin, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten war. Ihre Versuche bei Banken Kredite zu erlangen schlugen fehl. Auf Vorschlag eines Finanzvermittlers entschloss sich sie Angeklagte, Darlehen zum Erwerb von Immobilien aufzunehmen, deren Valuta die geschuldeten Kaufpreise überstiegen. Aus dem Differenzbetrag sollte die Angeklagte nach Abzug von Provisionen Rückzahlungen erhalten, mit denen sie Steuerschulden in Höhe von ca. 150.000 EUR abtragen und durch Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung entstandene Mindereinnahmen ausgleichen wollte. Mit diesem Ziel schloss sie bei der Kreissparkasse Darlehensverträge über insgesamt 475.000 EUR ab. Sie unterzeichnete dabei eine unvollständige Vermögens- und Schuldenaufstellung.

Nach Ansicht des LG sei der Angeklagten dabei bewusste gewesen, dass sich das Verschweigen der Darlehensverpflichtungen bei der Bewilligungsentscheidung der Kreissparkasse für sie günstig auswirken würde. Ferner sei ihr klar gewesen, dass die Höhe der Verbindlichkeiten ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Bonität durch die Bank gewesen sei und der Kredit nicht ausgereicht worden wäre, hätte sie die Bank über den Erwerb der weiteren vollfinanzierten Immobilien in Kenntnis gesetzt. Daraufhin wurde  die Darlehensvaluta ausgezahlt.

Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG ein.

Nach Entscheidung 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist die Revision begründet, da kein Kreditbetrug im Sinne des § 265b StGB vorliegt.

Wortlaut des Beschlusses:

§ 265b StGB, der als abstraktes Gefährdungsdelikt eine Strafbarkeit im Vorfeld des Betruges auch ohne Eintritt eines Vermögensschadens begründet, ist beschränkt auf Kredite „für einen Betrieb oder ein Unternehmen“. Dies erfordert, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung der Kreditnehmer ein Unternehmen sein muss, das einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb hat (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 – 5 StR 508/02; vgl. auch BayObLG NJW 1990, 1677). Die Feststellungen des Landgerichts belegen die Annahme eines solchen Betriebskredits nicht.

Der Strafsenat hob aufgrund der erfolgreichen Revision der Strafverteidigung das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 1 StR 502/10

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