Ausschluss von der Ausübung des Richteramts

4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 4 StR 378/10

Das LG hat die Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten A. zudem wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen fährlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Der Angeklagte W. wurde zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und der Angeklagte A. zu einer Jugendstrafe von 7 Jahren verurteilt. Für den Angeklagten A hat das LG eine Maßregelanordnung nach §§ 69,69a StGB getroffen. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit dem Rechtsmittel der Revision.

Nach Ansicht des 4. Strafsenats hätten die Revisionen der Angeklagten Erfolg, da die in der Hauptverhandlung beisitzende Richterin bereits in der Sache als Staatsanwältin tätig gewesen ist. Sie sei somit Kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen gewesen.

Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

„Dies stellt eine Tätigkeit i.S.d. § 22 Nr. 4 StPO dar. Dieser Begriff ist weit auszulegen, um Sinn und Zweck der Vorschrift die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens dadurch zu wahren, dass bereits der Anschein eines Verdachts der Parteilichkeit eines Richters vermieden wird, zu genügen. Er umfasst nach der ständigen jedes amtliche Handeln in der Sache, das geeignet ist, den Sachverhalt zu erforschen oder den Gang des Verfahrens zu beeinflussen (vgl. BGH, Beschl. v. 03.11.1981 – 1 StR 711/8l, NStZ 1982, 78).“

Der Strafsenat hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des LG München I zurückverwiesen.


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