Eine positive Kriminalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB kann einen besonderen Umstand im gemäß § 56 Abs. 2 StGB begründen.
Das Landgericht Kempten verurteilte den Angeklagten wegen mehrfachen, zum Teil schweren, Bandendiebstahls zu einer Haftstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Dabei wurde die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wandte sich die Strafverteidigung mittels der Revision.
Die Revision hat Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) kritisiert, dass das Landgericht ausschließlich die besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint hätte. Dabei hätte das Gericht nicht geprüft, ob eine positive Kriminalprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB vorliegen könnte. Auch wenn die Freiheitsstrafe mehr als ein Jahr beträgt, kann die positive Kriminalprognose einen besonderen Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB begründen:
„Es hat sich aber nicht mit der vorrangigen Frage befasst, ob dem Angeklagten eine positive Kriminalprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. Dies begegnet deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die ggf. bestehende Erwartung, der Angeklagte werde sich künftig straffrei führen, auch für die Beurteilung bedeutsam sein kann, ob besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB angenommen werden können (BGH, Beschluss vom 21. September 2006 – 4 StR 323/06, NStZ-RR 2006, 375 mwN);“
Da der Angeklagte auch erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und seine letzte festgestellte Tat schon zur Urteilsverkündigung mehr als anderthalb Jahre zurücklag, ist es nicht ausgeschlossen, dass dies besondere Umstände begründen kann. Daher muss das Landgericht nochmals über die Bewährungsfrage befinden. Die Revision hatte damit Erfolg.
BGH, Beschluss vom 22. August 2012, Az.: 1 StR 343/12