Verkehrsstrafrecht: Strafverteidiger hat Anspruch auf Einsicht in das Handbuch von Geschwindigkeitsmessgeräten

Die Verwaltungsbehörden dürfen sich auch nicht auf ein mögliches Urheberrecht des Herstellers berufen.

Die Zentrale Bußgeldstelle warf einem Autofahrer vor, die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Der Strafverteidiger des Fahrers beantragte daraufhin bei der Behörde Akteneinsicht. Diese wurde ihm aber nur zum Teil gewährt und so beantragte der Rechtsanwalt eine gerichtliche Entscheidung.

Das Amtsgericht Cottbus erklärte, dass ein Strafverteidiger des Betroffenen grundsätzlich einen Anspruch auf alle Akten, Aktenteile und weitere Unterlagen hat. Dies gebietet schon der Grundsatz des fairen Verfahrens. Davon eingeschlossen ist auch das Handbuch des Messgeräts:

„Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich auch auf das Handbuch bzw. die Bedienungsanleitung für das Messgerät (AG Bad Kissingen, Beschluss vom 06.07.2006, 3 OWi 17 Js 7100/06; LG Ellwangen, Beschluss vom 14.12.2009, 1 Qs 166/09; AG Schwelm, a.a.O.; AG Herford, Beschluss vom 20.09.2010, AG Ellwangen, a.a.O.; 11 OWi 624/10; AG Heidelberg, Beschluss vom 31.10.2011, 3 OWi 510 Js 22198/11; AG Lüdinghausen, Beschluss vom 09.02.2012, 19 OWi 19/12).“

Das Gericht führt weiter aus, dass das Handbuch für die Verteidigung vor allem dahingehend relevant ist, mögliche Bedienungsfehler der Messbeamten aufzudecken. Auch das Argument, dass die Behörde eine Kopie des Handbuches nicht herausgeben dürfte, da es gegen das Urheberrecht des Hersteller verstoßen würde, wollte das Amtsgericht so nicht akzeptieren.

„Sollten hier tatsächlich Urheberrechte an der Bedienungsanleitung bestehen – was vom LG Ellwangen, a.a.O., verneint wird, da diese keine eigenständige geistige Schöpfung des Autors sei, wogegen man einwenden kann, dass es nach allgemeiner Erfahrung gut verständliche und nachvollziehbare Bedienungsanleitungen gibt aber auch solche, denen man als durchschnittlich technisch begabter Mensch nur schwer folgen kann, so dass doch eine eigene geistige Schöpfung des Verfassers zum Tragen kommt – so ist es Sache der Verwaltungsbehörde, diesen urheberrechtlichen Bedenken, beispielweise mittels einer Vereinbarung mit dem Hersteller oder durch Überstücke, die für die Akteneinsicht vorrätig gehalten werden, zu begegnen.“

Einen Verweis der Behörde, dass der Strafverteidiger sich auf eigene Kosten eine Bedienungsanleitung beim Hersteller besorgen könnte, hielt das Gericht ebenfalls für nicht akzeptabel. Gleichzeitig stellte das Amtsgericht Cottbus noch fest, dass auch ein Einsichtsrecht an der Messliste besteht. Somit darf der Strafverteidiger die Aufzeichnungen der gesamten Messung begutachten. Mögliche Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sind dahingehend geschützt, dass die Behörde Gesichter und Kennzeichen schwärzen darf.

AG Cottbus, Beschluss vom 14. September 2012, Az.: 83 OWi 1122/12

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