BGH: Glaubwürdigkeit bei „Aussage gegen Aussage“ muss gesondert begründet werden

Dies gilt vor allem bei einer Aussageänderung nach Einleitung von Ermittlungen wegen falscher uneidlicher Aussage.

Bei Sexualdelikten gibt es neben der Aussage des Opfers häufig keine weiteren Beweise. Dies erschwert die Aufklärung der Tat für den erkennenden Richter. Solch eine „Aussage gegen Aussage“ -Situation hatte auch das Landgericht Bonn in einem Verfahren zu beurteilen. Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu sieben Jahren Haft verurteilt. Die Strafverteidigung hatte anschließend das Urteil mit der Revision angefochten.

Der BGH führt zur Glaubwürdigkeit eines Tatopfers folgendes aus:

Wird die Tat vom Tatopfer selbst geschildert, so kann der Angeklagte auf dieser Grundlage verurteilt werden, wenn das Tatgericht von der Glaubhaftigkeit der Aussage des einzigen Belastungszeugen überzeugt ist. Es muss sich jedoch insbesondere dann, wenn eine Aussageänderung eingetreten ist, bewusst sein, dass die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen ist (vgl. BGHSt 44, 153, 158).

Besonders war hier, dass die Geschädigte in einem früheren Verfahren gegen den Angeklagten wegen Straftaten zu Lasten anderer Geschädigter aussagte, dass sie nicht von ihm sexuell missbraucht wurde. Erst nachdem die Staatsanwaltschaft wegen vorsätzlicher falscher uneidlicher Aussage ermittelte, belastete die Geschädigte den Angeklagten. Nach solcher Aussageänderungen müsste das Landgericht die Glaubwürdigkeit aber stärker begründen:

Das Landgericht hat angenommen, für eine nunmehr gemachte Falschaussage zum Nachteil des Angeklagten bestünden „keinerlei Anhaltspunkte“. Das gegen sie gerichtete Strafverfahren ergebe kein Falschaussagemotiv. Diese Würdigung ist für das Revisionsgericht nicht nach-prüfbar. Das Landgericht hat nicht mitgeteilt, wie die Nebenklägerin als Zeugin die Frage danach beantwortet hat, warum sie im vorangegangenen Strafverfahren in zwei Tatsacheninstanzen jeweils eine Tatbegehung des Angeklagten zu ihrem Nachteil in Abrede gestellt hatte. Ferner ist nicht dargetan, welche Angaben die Sozialarbeiterin als Zeugin zu dem Gespräch mit der Nebenklägerin gemacht hat, in dessen Folge eine Aussageänderung eingetreten ist.

Damit hatte die Revision Erfolg. Die Sache muss vor einer anderen Strafkammer neu verhandelt werden.

BGH, Beschluss vom 19. April 2012, Az.: 2 StR 5/12

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