BGH: Die Aussetzung der Bewährung bei Ausländern

Ausländer haben nicht automatisch eine schlechte Sozialprognose bezüglich der Aussetzung zur Bewährung gemäß § 52 StPO.

Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Dabei wurde die Freiheitsstrafe vom Landgericht Köln nicht zur Bewährung ausgesetzt, da das Gericht für den Angeklagten eine schlechte Sozialprognose stellte. Dagegen richtete die Strafverteidigung die Revision.

Das Landgericht führte aus, dass der Angeklagte illegal in Deutschland sei, die Abschiebung drohe, er keinen festen Wohnsitz besäße und keine Mittel für seinen Lebensunterhalt hätte. Gleichzeitig erwähnte das Landgericht jedoch, dass dem Angeklagten ein Zimmer in einer Asylbewerberunterkunft zugeteilt wurde.

Daraus schließt der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Angeklagte zumindest einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gestellt haben müsse. Damit sei sein Aufenthalt nicht mehr illegal. Auch verfüge er dann über einen festen Wohnsitz und möglicherweise stünden für seinen Lebensunterhalt etwaige finanzielle Mittel aus Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz zur Verfügung. Folglich blieben für die negative Sozialprognose höchstens noch die fehlenden sozialen Bindungen übrig. Abstrakter führt der BGH aus:

Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Ausländer in der beschriebenen Situation sich grundsätzlich eine Verurteilung nicht zur Warnung dienen lassen und nicht auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten begehen werde, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Auch kritisiert der BGH, es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Angeklagte möglicherweise aufgrund des Alkohols ohne Steuerungsfähigkeit handelte. Ebenfalls waren die erlangte Beute von geringem Wert und die ausgeübte Gewaltanwendung von kurzer Dauer. Auch ist der Angeklagte geständig. Als Erstverbüßer und Ausländer mit geringen Deutschkenntnissen ist er zusätzlich besonders haftempfindlich.

Damit bestätigt der BGH erneut, dass die Entscheidung über die Aussetzung auf Bewährung immer im Einzelfall getroffen werden muss. Aus diesem Grund verweist das Landgericht die Sache zur neuen Entscheidung zurück an eine andere Strafkammer des Landgerichts.

BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012, Az.: 2 StR 210/12

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