BGH: Eine Urkundenfälschung bei mehrfacher Verwendung der gefälschten Urkunde

Das Landgericht Osnabrück hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen, Urkundenfälschung in zwölf Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Betrug, wegen Betruges und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

Nach den Feststellungen des Landgerichts plante der Angeklagte zusammen mit anderen Bankkredite in Anspruch zu nehmen und Finanzierungsgeschäfte zu tätigen. Dazu fälschte er unter anderem Anmeldebestätigungen und Verdienstbescheinigungen, unter deren Vorlage jeweils zunächst ein Bankkonto eröffnet wurde. Später wurde – ebenfalls unter Vorlage falscher Urkunden – ein Kreditvertrag abgeschlossen bzw. ein Finanzierungsgeschäft getätigt.

Dabei hat das Landgericht die Fälle, in denen zunächst ein Bankkonto eröffnet wurde, als selbstständige Tat der Urkundenfälschung gewertet. Dazu der BGH:

In diesen Fällen wurden bei der Eröffnung des Bankkontos vom Angeklagten gefälschte Urkunden gebraucht, die später (…) beim jeweiligen Abschluss des Kreditvertrages bzw. Finanzierungsgeschäfts ebenfalls verwendet wurden. Wird eine gefälschte Urkunde dem ursprünglichen Tatplan entsprechend mehrfach gebraucht, liegt indes nur eine Urkundenfälschung vor (LK/Zieschang, StGB, 12. Aufl., § 267 Rn. 288; S/S-Cramer/Heine, 28. Aufl., § 267 Rn. 79b).

Der BGH stellt klar, dass bei mehrfacher Verwendung einer gefälschten Urkunde nur eine Urkundenfälschung vorliegt. Der BGH hat daher festgestellt, dass sich der Angeklagte nur wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in drei Fällen strafbar gemacht hat.

BGH, Beschluss vom 07.02.2012, Az.: 3 StR 406/11

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