Die Bedrohungslage der Erpressung muss hinreichend im Sachverhalt aufgeklärt werden.
Das Landgericht Berlin stellte folgenden Sachverhalt fest: Die beiden Nebenklägerinnen gingen in einer Wohnung gemeinsam der Prostitution nach. Der Angeklagte war Nachbar der Nebenklägerinnen und hatte eine sexuelle Beziehung mit einer der beiden Frauen. Am Tattag betrat der Angeklagte die Wohnung der beiden Frauen und verlangte 1000 Euro. Um seiner Drohung Nachdruck zu verleihen, schlug er mit einer Eisenstange auf die Nebenklägerin ein und drohte damit, ihr Gesicht mit einem Messer zu verunstalten.
Anschließend nahm der Angeklagte 35 Euro und eine EC-Karte aus der Geldbörse und ging in Begleitung der ihm nahestehenden Nebenklägerin zu einem Geldautomaten. Dort scheiterte jedoch die Geldabhebung. Unverrichteter Dinge schritten Angeklagter und Nebenklägerin zurück in die Wohnung und gingen zu Bett. Als wenig später die Polizei an der Tür klingelte, beteuerte die Nebenklägerin, dass alles in Ordnung sei.
Das Landgericht Berlin verurteilte den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten.
Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mit der Revision. Diese hatte vor dem BGH Erfolg. Denn der BGH stellt fest, dass die Sachverhaltsaufklärung des Landgerichts mangelhaft war.
So wird besonders die unklare Aufklärung bezüglich der andauernden Bedrohungslage der Nebenklägerin kritisiert:
Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, worauf das Landgericht seine Überzeugung gründet, die Nebenklägerin habe sich nach dem Verlassen der Wohnung von dem Angeklagten „weiterhin ernsthaft bedroht“ gefühlt (UA S. 23), „keineswegs den Angeklagten freiwillig in die Sparkasse und zu dem Geldautomaten begleitet“, sondern sich „unter dem Eindruck der noch anhaltenden Drohung mit dem Tode vor dem Einsatz weiterer körperlicher Gewalt des Angeklagten“ gefürchtet, so dass ihr Gegenwehr zwecklos erschienen sei (UA S. 49).
Der BGH kritisiert weiter, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass sich der Angeklagte der Eisenstange direkt beim Verlassen der Wohnung entledigt habe. Auch würde nicht hinreichend erörtert, ob die Nebenklägerin nicht aus Pflichtgefühl gegenüber den Angeklagten, in den sie verliebt wäre, mitgegangen sei.
Zudem wird vom Landgericht nicht aufgeklärt, woran die Abhebung am Geldautomat gescheitert ist und weswegen die Bedrohungslage dann geendet hätte. Zumal die Nebenklägerin später mit dem Angeklagten zu Bett ging und gegenüber der Polizei sagte, dass alles in Ordnung sei.
So kann der Schuldspruch keinen Bestand haben. Der BGH hebt die Verurteilung auf und verweist das Verfahren zurück an eine andere Strafkammer des Landgerichts.
BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012, Az.: 5 StR 221/12