BGH: Das Verwerten von getilgten Vorstrafen beim Verhängen der Sicherungsverwahrung

Ein Gutachten zum Bestehen eines Hanges im Sinne von § 66 StGB ist kein Gutachten über den Geisteszustand.

Der Angeklagte stand wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern vor dem Landgericht Mönchengladbach. Dabei ging es auch um die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Das Gericht berücksichtigte bei der Feststellung, ob der Angeklagte einen Hang zu erheblichen Straftaten habe. Auch die Vorstrafen des Angeklagten, die bereits aus dem Bundeszentralregister getilgt waren, waren zu berücksichtigen. Dagegen richtet die Strafverteidigung die Revision.

Der Bundesgerichtshof (BGH) teilt die Bedenken der Strafverteidigung. Getilgte Vorstrafen dürfen gemäß § 51 Abs. 1 BZRG nicht zum Nachteil des Angeklagten herangezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte die getilgte Vorstrafe selbst mitteilt.
Das Landgericht ging noch von einer Rechtfertigung nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG aus. Demnach dürfen getilgte Vorstrafen berücksichtigt werden, wenn in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über den Geisteszustand des Betroffenen zu erstatten ist. Der BGH stellt jedoch klar, dass ein Gutachten zum Bestehen eines Hanges im Sinne von § 66 StGB kein Gutachten über den Geisteszustand im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG sei.

„Schon der Wortlaut des § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG legt es nahe, dass mit Geisteszustand der psychische Zustand des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung gemeint ist, über den im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung gegebenenfalls ein Sachverständiger sein Gutachten zu erstatten hat.“

Dagegen richtet sich das Gutachten bezüglich eines Hanges zu erheblichen Straftaten auf eine persönliche Eigenschaft des Betroffenen. Auch die teleologische Auslegung der Norm führt zu diesem Ergebnis:

„Sinn und Zweck des Verwertungsverbots nach § 51 Abs. 1 BZRG ist es, den Angeklagten davor zu schützen, dass ihm nach Ablauf einer im Verhältnis zur erkannten Rechtsfolge kürzer oder länger bemessenen Frist straffreien Lebens alte Taten nochmals vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden. Dieses Schutzes bedarf der Angeklagte jedenfalls nicht in demselben Maße, wenn es um die Beurteilung der Schuldfähigkeit geht, da deren Ausschluss oder erhebliche Verminderung regelmäßig entweder die Bestrafung hindern oder die Strafe mildern.“

Deswegen muss das Landgericht erneut über die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung entscheiden. Die Sache wird aus diesem Grund an das Landgericht zurückverwiesen.

BGH, Beschluss vom 28. August 2012, Az.: 3 StR 309/12

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