Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 026/2012 vom 20.02.2012
Mit dem vorliegenden Beschluss bestätigt der BGH den Freispruch eines Lehrers vom Vorwurf der Vergewaltigung einer Kollegin an der hessischen Gesamtschule.
Pressemitteilung:
Bundesgerichtshof bestätigt Freispruch eines Lehrers vom Vorwurf der Vergewaltigung
Die Staatsanwaltschaft Darmstadt legte dem als Lehrer tätigen Angeklagten zur Last, am 28. August 2001 während einer Pause eine Kollegin im Biologie-Vorbereitungsraum einer hessischen Gesamtschule vergewaltigt und geschlagen zu haben.
Der Angeklagte war zunächst durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. Juni 2002 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Zugleich war seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13. Dezember 2002 verworfen. Der Angeklagte verbüßte die Freiheitsstrafe nach Beendigung der Unterbringung vollständig. Auf seinen Antrag ordnete das hierfür zuständige Landgericht Kassel durch Beschluss vom 13. April 2011 die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an. Durch Urteil vom 5. Juli 2011 hob das Landgericht Kassel das Urteil des Landgerichts Darmstadt auf und sprach den Angeklagten frei. Das Landgericht gewann die Überzeugung, dass die angeklagte Tat sich nicht zugetragen hat und die entsprechenden Angaben der Nebenklägerin als falsch zu werten sind.
Gegen diesen Freispruch richtete sich die Revision der Nebenklägerin, die eine Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend machte.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 9. Februar 2012 die Revision verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben hat. Das freisprechende Urteil des Landgerichts Kassel ist damit rechtskräftig.
Beschluss vom 9. Februar 2012 – 2 StR 534/11
Landgericht Kassel – Urteil vom 5. Juli 2011 – 1620 Js 16973/08 1 KLs
Karlsruhe, den 26. Februar 2012
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501