Bundesjustizministerium plant Reform bei der Unterbringung in der Psychiatrie

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) plant anscheinend eine Strafrechtsreform bezüglich der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB). Häufig ergeht in Strafsachen keine Verurteilung zu einer Haftstrafe, sondern es wird die Unterbringung in einer Psychiatrie angeordnet. Dies geschieht in der Regel, wenn der Täter schuldunfähig im Sinne des § 21 StGB ist, beispielsweise aufgrund von Alkohol.

Teilweise gelangen so Personen in die Psychiatrie, denen lediglich Bagatellkriminalität, wie zum Beispiel Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) oder Diebstahl (§ 242 StGB), vorgeworfen wird.

Dabei ist besonders problematisch, dass die Einweisung auf unbestimmte Zeit erfolgt. Hätte ein schuldfähiger Angeklagter die mögliche Haftstrafe vielleicht schon lange abgesessen, verbringt ein Schuldunfähiger häufig eine deutlich längere Zeit in der Psychiatrie und somit nicht auf freiem Fuss.

Das Bundesministerium der Justiz reagiert mit Reformvorschlägen nun gegen den Anstieg der in der Psychiatrie untergebrachten Straftäter. Ganz unschuldig wird diesbezüglich auch der Fall Mollath nicht sein, der die Praxis der Einweisung in einem neuen Licht erscheinen lässt.

Zukünftig soll die Unterbringung in der Psychiatrie nur noch in gravierenden Fällen geschehen. Anlasstat sollen aber weiterhin auch geringfügige Straftaten sein können. Gleichzeitig soll die Unterbringung jedoch zeitlich begrenzt und die Überprüfungsfristen verkürzt werden. Während bisher die erste Überprüfung nach einem Jahr erfolgt, soll zukünftig die erste Prüfung bereits nach vier Monaten stattfinden. Weitere Prüfungen sollen dann nach acht und zwölf Monaten folgen.
Die Reform sieht ferner vor, dass die Unterbringung regelmäßig maximal vier Jahre dauern darf. Nur in Ausnahmefällen, wenn die Gefahr erheblicher Straftaten besteht, soll eine Unterbringung über vier Jahre hinaus möglich sein. Soll die Unterbringung sogar sechs Jahre übersteigen, müssen zwei externe Gutachten eingeholt werden. Weiter wird nach der Reform ein externer Sachverständiger bereits nach zwei Jahren herangezogen. Bisher erfolgte dies erst nach fünf Jahren.

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