Der Vorsatz der Nötigung iSd § 240 StGB muss sich auf einen konkreten Taterfolg beziehen.
Die Angeklagten wurden wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe vom Landgericht Hannover verurteilt.
Nach Feststellung des Gerichts trafen sich die beiden Angeklagten mit dem späteren Geschädigten, der ihnen Geld schuldete. Um ihn einzuschüchtern, nahmen sie zwei weitere Männer mit, einer der Angeklagten führte eine geladene Waffe im Hosenbund. Beim Treffen kam es zu einem Wortwechsel, bei dem die Angeklagten den Geschädigten geschlagen haben sollen. In einer Rangelei zog der bewaffnete Angeklagte seine Waffe und gab zwei Schüsse ab.
Gegen die Verurteilung wehrt sich die Strafverteidigung mit der Revision.
Strittig ist vor allem der Beginn der Auseinandersetzung. Während sich ein Angeklagter zur Sache nicht eingelassen hat, bestreitet der andere, Verletzungsabsichten gehabt zu haben. Er wäre zuerst vom Geschädigten angegriffen worden und hätte sich nur gewehrt.
Das Landgericht sah dies als widerlegt an, da der Geschädigte etwas Anderes aussagte. Der Bundesgerichtshof (BGH) merkt jedoch an, dass das Landgericht selbst feststellte, dass der Geschädigte teilweise nicht nachvollziehbare beziehungsweise widersprüchliche Aussagen mit Belastungstendenzen tätigte. Aus diesem Grund hat das Landgericht nach eigenen Angaben nur die Aussagen des Geschädigten verwertet, die durch andere Beweise bestätigt wurden.
Für eine Bestätigung kommt lediglich die Aussage eines weiteren Zeugen in Frage. Dieser kam aber erst etwa zwei bis vier Minuten nach Beginn des Streits hinzu und konnte zum Beginn der Tätlichkeiten nichts aussagen. Daher ist die Feststellung des Landgerichts rechtlich nicht haltbar. Darüber hinaus hat der BGH auch Zweifel, ob der Tatbestand der versuchten Nötigung überhaupt erfüllt ist:
Im Übrigen bestehen durchgreifende Bedenken daran, dass die Voraussetzungen einer versuchten Nötigung (§ 240 Abs. 1, 3, §§ 22, 23 StGB) durch die Feststellungen belegt sind. Der Tatbestand setzt u.a. voraus, dass der Vorsatz des Täters darauf gerichtet ist, das Opfer durch den Einsatz eines bestimmten Mittels zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Festgestellt ist insoweit lediglich, der Angeklagte K. habe seine Forderungen geltend machen bzw. seine Ansprüche nachdrücklich vertreten wollen. Hierdurch wird im Wesentlichen nur das Ziel der Tat in allgemeiner Form umschrieben, ohne dass den Urteilsgründen entnommen werden kann, auf die Vornahme welchen konkreten Taterfolgs, d.h. welchen konkreten Verhaltens des Zeugen S., der Vorsatz der Angeklagten gerichtet war.
Aus diesem Grund wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Insoweit hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg.
BGH, Beschluss vom 27. November 2012, Az.: 3 StR 195/12