Die gefährliche Körperverletzung per Kfz

Eine gefährliche Körperverletzung ist beim Rammen mittels eines Kraftfahrzeuges nur dann anzunehmen, wenn bereits das Rammen die Schwelle zur Körperverletzung übersteigt und nicht erst der anschließende Sturz.

Die Angeklagten wurden in einem Strafprozess vor dem Landgericht Wuppertal wegen gefährlicher Körperverletzung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung zu Freiheits- beziehungsweise Geldstrafen verurteilt. Die drei Angeklagten legten durch ihre Anwälte Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) gegen das Urteil ein.

Einem der Angeklagten soll eine Liebesbeziehung zwischen dem Geschädigten und der Tochter des Angeklagten missfallen haben. Da sich der Geschädigte nicht von der Tochter trennen wollte, plante der Angeklagte mit seinem mitangeklagten Sohn, die Sache gewaltsam zu beenden.
Die Angeklagten lauerten den Geschädigten mittels eines Fahrzeuges auf. Als die Geschädigten mit einem Motorroller vorbei fuhren, nahmen die beiden Angeklagten die Verfolgung auf. Die Geschädigten bemerkten dies und überfuhren auf ihrer Flucht, genauso wie die Angeklagten, mehrere rote Ampeln. Die Verfolger rammten den Motorroller mehrfach mit ihrem Fahrzeug, bis dieser auf einer Verkehrsinsel zum Stehen kam und umstürzte. Die beiden Geschädigten verletzten sich beim Fallen. Während der geschädigte Mann floh, ergriffen die Angeklagten die Tochter und zerrten sie in ihr Fahrzeug.

Die Strafverteidigung kritisiert, dass das Landgericht eine gemeinschaftliche Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeuges im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB annahm. Auch der BGH hält diese Feststellung für nicht tragbar. Zwar kann ein Kraftfahrzeug tatsächlich regelmäßig als ein solches gefährliches Werkzeug angesehen werden, jedoch müsste dazu die Körperverletzung bereits durch das Anfahren erfolgen und nicht erst durch den Fall:

„Wird eine Person durch ein gezieltes Anfahren zu Fall gebracht, kann darin eine gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegen, wenn bereits durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ausgelöst worden ist. Erst infolge des anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurückzuführen, sodass eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB allein darauf nicht gestützt werden kann“

Das angefochtene Urteil führt jedoch nicht aus, dass bereits durch das Anfahren die Schwelle zur Körperverletzung überschritten wurde. Aus diesem Grund war die Revision erfolgreich und eine andere Strafkammer muss sich erneut mit der Sache beschäftigen.

BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012, Az.: 4 StR 292/12

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