Der Faustschlag im Strafverfahren wegen Körperverletzung

Ob ein Faustschlag eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist, bemisst sich an dem individuellen Fall.

Wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, versuchter gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung zum Nachteil seiner Stieftochter wurde ein Angeklagter vom Landgericht Gera strafrechtlich verurteilt.

Nachdem die 16-Jährige sich weigerte, ihr Handy herauszugeben, soll der Angeklagte sie so heftig ins Gesicht geschlagen haben, dass sie mit dem Kopf gegen den Bettrahmen stieß. Als das Mädchen sich anschließend waschen wollte, soll der Angeklagte sie erneut so stark gegen den Kopf geschlagen haben, dass sie kurzzeitig das Bewusstsein verlor. Später brach die Stieftochter in der Schule zusammen und musste ärztlich versorgt werden.

Die Strafverteidigung legte Revision gegen das Urteil ein. Der Anwalt des Angeklagten bezweifelt, dass es sich tatsächlich um eine gefährliche Körperverletzung handelte. Das Landgericht nahm § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB an, also eine Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Der Bundesgerichtshof (BGH) führt aus, dass Schläge gegen den Kopf zwar grundsätzlich solch eine gefährliche Körperverletzung sein können, dies aber individuell bestimmt werden muss:

„Zwar können grundsätzlich auch Schläge mit der bloßen Hand in das Gesicht oder gegen den Kopf des Opfers eine das Leben gefährdende Behandlung in diesem Sinne sein. Dies setzt jedoch Umstände in der Tatausführung oder individuelle Besonderheiten beim Tatopfer voraus, welche das Gefahrenpotential der Handlung im Vergleich zu einer „einfachen“ Körperverletzung (§ 223 StGB) deutlich erhöhen.“

Die Argumentation, dass in einem möblierten Zimmer damit zu rechnen sei, dass das Opfer gegen einen Einrichtungsgegenstand mit dem Kopf stößt, reicht dem Senat dazu nicht aus. Auch dass die Stieftochter in das Badezimmer gehen konnte und anschließend zur Schule ging, spricht dagegen, dass die Schläge eine „das Leben gefährdende Behandlung“ im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB waren. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Täter die Gefährlichkeit für das Leben des Opfers erkannte.

Insoweit hatte die Revision Erfolg. Der Angeklagte hat sich bezüglich dieses Vorfalls lediglich der einfachen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Damit wird auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung muss eine andere Strafkammer des Landgerichts erneut entscheiden.

BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013, Az.: 2 StR 520/12

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