Die Aberkennung des Ruhegehalts eines Polizeibeamten nach der Verurteilung wegen Besitzes von Kinderpornographie ist rechtmäßig.
Ein Polizeibeamter, der seit 1974 im Dienst des klagenden Landes stand, wurden mehrere strafrechtlich relevante Fehlverhalten vorgeworfen. Unter anderem waren es der sexuelle Missbrauch einer Frau, Vergewaltigung einer Frau und Besitz und Beschaffung von kinderpornographischen Schriften. Wegen des Vorwurfs des Besitzes bzw. der Beschaffung von Kinderpornos hat das Amtsgericht Daun eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 70 Euro per Strafbefehl gegen ihn verhängt. Die restlichen Verfahren wurden von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Im weiteren Verfahren ging es nun um Disziplinarmaßnahmen im Disziplinarverfahren. Maßgeblich ist dafür die jeweilige Strafandrohung des erfüllten Tatbestandes unter Berücksichtigung des Dienstbezugs. Das Verwaltungsgericht hatte nun zu entscheiden, ob solch ein Dienstbezug bei Kinderpornographie auch bei einem Polizeibeamten besteht.
Dabei bestätigte das Verwaltungsgericht solch einen Bezug, da die Allgemeinheit sich darauf verlassen können muss, dass ein Polizeibeamter sich gesetzestreu verhält. Ferner führte das Gericht aus, dass auch der Dienstherr darauf vertrauen können muss, dass seine Beamten den ihnen obliegenden Verfolgungsauftrag vorbehaltslos erfüllen. Ein Polizeibeamter, der Kinderpornographie sammelt und damit den Vertrauensvorschuss verspielt, hat das Vertrauen des Dienstherren grundsätzlich verloren. Somit wurde dem Beamten sein Ruhegehalt vom Verwaltungsgericht aberkannt.
Der Beamte legte dagegen Revision zum Oberverwaltungsgericht Koblenz (OVG Koblenz) ein. Er argumentierte, dass er mit lediglich 120 Tagessätzen am unteren Rand des Strafrahmens bestraft wurde. Das OVG Koblenz folgte jedoch weitestgehend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts.
„Einem Polizeibeamten, der in einer solchen Weise über Jahre hinweg solche Straftaten begeht, kann nicht mehr das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen entgegengebracht werden.“
Irrelevant ist auch, dass der Polizist gute dienstliche Bewertungen erhielt. Dies gleicht den Vertrauensverlust nicht aus. Auch ist es nicht relevant, dass es keine Presseberichterstattung über den Beamten gab und die Allgemein so keine Kenntnis von den Verfehlungen erlangte. Auch die extrem harte Folge, also die Aberkennung des Ruhegehalts, verstößt nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Die Disziplinarmaßnahme verfolgt den Zweck der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des Dienstherren. Zusätzlich war zu berücksichtigen, dass der Beamte in der Rentenversicherung nachzuversichern ist und daher nicht ohne Versorgung dasteht. Damit hatte die Revision keinen Erfolg.
OVG Koblenz, Urteil vom 27.02.2013, Az.: 3 A 11032/12.OVG