Eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur wirksam, wenn die Schuldfeststellungen eine hinreichende Grundlage für die Strafzumessung ergeben.
Das Oberlandesgericht Bamberg (OLG Bamberg) hatte eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis im Revisionsverfahren zu verhandeln. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die daraufhin eingelegte Berufung, die der Angeklagte auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, hatte beim Landgericht keinen Erfolg.
Vor dem OLG Bamberg hat die Revision der Strafverteidigung nun Erfolg. Das Urteil des Amtsgerichts beinhaltet nämlich nur Angaben zur Blutalkoholkonzentration und der Schuldform, ohne dabei nähere Feststellungen zur Tat zu beinhalten:
Dem amtsgerichtlichen Urteil sind nur die Höhe der BAK und die Schuldform zu entnehmen, nicht aber Feststellungen zu den Umständen der Alkoholaufnahme und zu den Gegebenheiten der Fahrt. Der Mitteilung dieser Umstände hätte es in dem amtsgerichtlichen Urteil aber bedurft, da sie bei einer – folgenlosen -Trunkenheitsfahrt die Schuld des Täters wesentlich bestimmen können.
Eine Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist aber nur dann wirksam, wenn die Schuldfeststellungen eine hinreichende Grundlage für die Strafzumessung ergeben. Ist dies nicht der Fall, kann es keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Berufungsgerichts sein:
Denn den Schuldspruch betreffen nicht nur die zur Erfüllung der Tatbestandsmerkmale erforderlichen Feststellungen, sondern auch die Tatsachen, die nur den Schuldumfang beschreiben, ohne für die rechtliche Bewertung der Tat von Bedeutung zu sein. Erkennt das Berufungsgericht darin zugleich erhebliche Strafzumessungsgesichtspunkte (sog.,doppelrelevante‘ Tatsachen), muss es nach Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch die dazu getroffenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils seiner Entscheidung zu Grunde legen. Fehlen jedoch – wie hier – dahingehende Feststellungen, darf die Lücke nicht durch ergänzende Aufklärung geschlossen werden.
Aus diesem Grund wird das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Dezember 2012, Az. 3 Ss 136/12
Nachtrag: Zu beachten ist jedoch auch die davon abweichende Entscheidung Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. April 2017, BGH 4 StR 547/16