Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung – Der Fall Uli H.

Die Meldungen über Uli Hoeneß, seine vermeintliche Steuerhinterziehung, seine Selbstanzeige im Januar 2013 und laufende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft überschlagen sich. Vieles wird vermutet, vieles prognostiziert. Hat Uli Hoeneß eine Chance auf Straffreiheit?

Anfang des Jahres reichte Uli Hoeneß erstmals Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung ein. In Rede standen insbesondere Steuerhinterziehungen des Bayern-Präsidenten im Zusammenhang mit einem Schweizer Bankkonto, welches seit Jahren als Hort für hinterzogene Steuergelder gedient haben soll.

Medienberichten zufolge soll es sich dabei aber gerade nicht um „Schwarzgeld“, also gänzlich dem deutschen Fiskus und insbesondere der Einkommenssteuer entzogene Gelder, gehandelt haben. Vielmehr soll es sich um mehrere Millionen Euro handeln, die zwar versteuert und Uli Hoeneß vom ehemaligen Adidas-Chef Dreyfus im Rahmen von Börsenspekulationen zur Verfügung gestellt worden seien. Der Verdacht der Steuerhinterziehung ergebe sich aber daraus, dass Uli Hoeneß seiner Pflicht, eine Kapitalertragssteuer an den deutschen Fiskus abzuführen, nicht nachgekommen sei.
Das bedeutet, dass etwaige Zinsen, Renditen und andere Kapitalerträge, die auf den Geldbetrag in Millionenhöhe abgefallen sein sollen, nicht von Uli Hoeneß versteuert worden sein könnten, obwohl dies nach den §§ 43 ff. EStG vorgesehen ist.

„Plausibel, aber nicht detailliert genug“ sei Uli Hoeneß‘ erstmals im Januar 2013 eingereichte Selbstanzeige nach Medienberichten gewesen

Nach eigener Aussage hatte Hoeneß bis zuletzt darauf gehofft, durch die erfolgreiche Ratifizierung des Steuerabkommens mit der Schweiz würden sich die steuerlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seinem Schweizer Konto erledigen. Wäre es dazu gekommen, so wären Kapitalanlagen deutscher Bundesbürger auf Schweizer Bankkontos rückwirkend für die letzten zehn Jahre mit einem entsprechenden Steuersatz von 21 – 41 Prozent besteuert worden. Dies wäre völlig anonym und abseits von der Öffentlichkeit vollzogen worden; mit Strafbarkeitsvorwürfen wegen Steuerhinterziehung hätte sich Uli Hoeneß dann nicht mehr auseinandersetzen müssen.

Was Uli Hoeneß schließlich mit seiner Selbstanzeige zu erwirken versuchte, war die in § 371 AO in Aussicht gestellte Straffreiheit durch eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung.

Diese Straffreiheit durch Selbstanzeige setzt dabei folgendes voraus:

Anzeige einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO
Von § 371 AO wird ausschließlich das Ausbleiben einer Strafe nach § 370 AO, also wegen Steuerhinterziehung beschrieben. Wird dies bei einer Selbstanzeige übersehen, und zeigt man folglich etwa andere Steuerstraftaten wie Steuerhehlerei oder – gefährdung an, so wirkt diese missglückte Selbstanzeige nur als Geständnis. Die Rechtsfolge der Straffreiheit bliebe zwangsläufig aus.

Im Falle Uli Hoeneß steht wie aufgezeigt der Vorwurf der Steuerhinterziehung bezüglich der Kapitalertragssteuer im Raume. Es handelt sich damit um einen tauglichen Straftatbestand, der Gegenstand einer wirksamen Selbstanzeige sein kann.

Keine Verjährung der Steuerstraftat
Nur hinsichtlich solcher Steuerstraftaten macht eine „strafbefreiende“ Selbstanzeige Sinn, die noch nicht verjährt sind. Ist bezüglich der Strafandrohung aus § 370 AO schon Verjährung eingetreten, so erübrigt sich auch eine etwaige Straffreiheit kraft „strafbefreiender“ Selbstanzeige. Die Verjährungsfrist für die Steuerhinterziehung beträgt regelmäßig 5 Jahre (§ 78 II StGB).

Geht man davon aus, dass Uli Hoeneß die Gelder in Millionenhöhe von Dreyfus, dem 2009 verstorbenen und ehemaligen Adidas-Chef, erhalten hatte, so ist es nicht undenkbar, dass bezüglich gewisser einzelner Momente der Steuerhinterziehung, die mehr als 5 Jahre zurückliegen, bereits Verjährung eingetreten sein könnte. Zu beachten gilt es aber, dass im Falle der Verwirklichung der Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall eine spezielle Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt (§ 376 I AO).

Nach § 370 II Nr.1 AO gilt es insbesondere als besonders schwerer Fall, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern hinterzieht. Nach neuer Rechtsprechung des BGH (vgl.  BGH, Urteil vom 2.12.2008, Az. 1 StR 416/08) ist für die Feststellung einer Steuerhinterziehung in großem Ausmaße eine Wertgrenze von 50.000 Euro pro Einzeltat anzusetzen.

Während im Falle Uli Hoeneß gemunkelt wird, es seien mehrere Millionen Euro, gar ein „unvorstellbares Vermögen“, auf dem Schweizer Bankkonto deponiert, ist es keineswegs auszuschließen, dass damit sogar die Verwirklichung eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung einhergegangen ist.

Vollständigkeit der Selbstanzeige

Zentrales Kriterium für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige im Steuerstrafrecht ist die Vollständigkeit der Anzeige. Das bedeutet, dass alle unterlassenen Angaben nachgeholt, alle unvollständigen Informationen ergänzt, und alle unrichtig gemachten Angaben berichtigt werden müssen.

Die Anforderungen an die Vollständigkeit der Selbstanzeige sind dabei in der ständigen Rechtsprechung sehr hoch. Die der Besteuerung zugrunde liegenden Beträge müssen in tatsächlicher Höhe angegeben werden. Das zuständige Finanzamt muss aufgrund der richtig gestellten und vollständigen Angaben in der Lage sein, eine zutreffende Steuerfestsetzung vorzunehmen.

Insbesondere reicht es nicht aus, nur solche ausgewählten Auslandskonten, Transaktionen, Tatbestandsverwirklichungen gegenüber der Finanzbehörde anzuzeigen, deren Aufdeckung vermutet wird. Vielmehr soll der Steuersünder tatsächlich „reinen Tisch“ machen, um in den Genuss der Straffreiheit nach § 371 AO zu kommen (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2010, Az. 1 StR 577/09).

Schenkt man den Medienberichten Glauben, so soll Uli Hoeneß nach dem Scheitern des Steuerabkommens im Dezember letzten Jahres „kalte Füße“ bekommen haben. Dies hat ihn dazu veranlasst, unter Zeitdruck eine Selbstanzeige einzureichen, die die Behörden wohl zunächst nicht zufrieden stellen konnte. Zumindest wird es so erklärt, dass kurz darauf eine Durchsuchung von Hoeneß Anwesen am Tegernsee durchgeführt wurde. Kurz darauf soll der Bayern-Präsident eine überarbeitete Fassung seiner Selbstanzeige nachgereicht haben. Die Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft München II werden sich nun intensiv mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die konkrete Selbstanzeige dem Kriterium der Vollständigkeit genügt.

Kein Eingreifen eines Ausschlussgrundes nach § 370 II AO

Eine eingehende Lektüre des § 370 II AO zeigt, dass ferner bestimmte Ausschlussgründe bestehen, die die Straffreiheitsrechtsfolge einer an sich formal und inhaltlich tauglichen Selbstanzeige verhindern können.

Insbesondere die Ausschlussgründe aus § 370 II Nr. 2, 3 AO kommen im Fall Uli Hoeneß in Betracht und werden in den Medien diskutiert.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
1. […]

2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der
[Selbstanzeige] ganz oder zum Teil bereits
entdeckt war und der Täter dies wusste oder
bei verständiger Würdigung der Sachlage
damit rechnen musste oder

3. die nach § 370 I verkürzte Steuer […] einen Betrag
von 50 000 Euro je Tat nicht übersteigt.

So wird einerseits vermutet, Uli Hoeneß‘ Name und seine steuerrechtlichen Verfehlungen seien bereits vor seiner Selbstanzeige auf einer Steuer-CD aufgetaucht. Andererseits wird teils auch davon ausgegangen, Uli Hoeneß hätte von einem Mitarbeiter der betreffenden Schweizer Bank kurz vor seiner Selbstanzeige einen Hinweis erhalten, dass man ihm „auf der Spur“ sei. Er hätte daher wohl mit einer Entdeckung rechnen können, wenn dies nicht sogar bereits geschehen war, was derzeit reine Spekulation ist. Beides sind nur Gerüchte über durchaus taugliche Ausschlussgründe im Sinne des § 370 II Nr. 2 AO. Die Staatsanwaltschaft ermittelt, welche dieser Vermutungen zutreffen, welche lediglich Vermutungen bleiben werden.

Während man sich schließlich nicht abschließend über die von Hoeneß hinterzogenen Geldbeträge im Einzelnen und Gesamten einig wird – es wird ein Betrag von zwischen 3 und 10 Millionen Euro vermutet – existiert ein weiterer Grund, weshalb Uli Hoeneß die Straffreiheit versagt werden könnte, in dem Ausschlussgrund des § 370 II Nr. 3 AO.
Zwar kann ohne direkten Einblick in die Kontoumsätze von Uli Hoeneß nicht gesagt werden, wie hoch die tatsächlichen Einzelbeträge in jedem Moment der Steuerhinterziehung waren. Nimmt man allerdings in Augenschein, dass Uli Hoeneß bereits mehrere Millionen Euro an Nach- und Zinszahlung geleistet haben soll laut übereinstimmender Medienberichte, so scheint es nicht fern, dass einige, wenn nicht alle, der einzelnen hinterzogenen Beträge den Grenzwert von 50.000 Euro überschritten.

Bei der Diskussion um die Ausschlussgründe der Selbstanzeige gilt jedoch zu beachten, dass per Gesetz dem Grenzbetrag von 50.000 Euro ein vergleichsweise geringer Stellenwert zukommt. Nach § 398a AO wird nämlich dann von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn zwar der Ausschlussgrund des § 370 II Nr. 3 AO eingreift, dieser aber auch der einzige Mangel der Selbstanzeige ist. Ferner müssen dann innerhalb einer angemessenen Frist sowohl die hinterzogenen Steuerbeträge sowie ein entsprechender Zins an die Staatskasse zurückgezahlt werden. Diese beiden Schritte hat Uli Hoeneß wohl schon durchgeführt.

Fraglich bleibt also, ob neben einer vermuteten Überschreitung des Hinterziehungsbetrages von 50.000 Euro auch noch andere Mängel in der Selbstanzeige vorlagen.

Vollständige Nachzahlung der verkürzten oder hinterzogenen Steuerbeträge

Eine entsprechende Rückzahlung durch Uli Hoeneß erfolgte scheinbar.

Ausblick: Drohende Haftstrafe oder Bewährung?

Während die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft andauern, lässt sich eines sagen: Ausgehend vom Urteil des BGH vom 2.12.2008 (vgl. Az. 1 StR 416/08) lässt sich eine Haftstrafe für Uli Hoeneß keinesfalls ausschließen. In dem Urteil wurde nämlich richtungweisend festgestellt, dass im Falle einer Steuerhinterziehung um einen Kapitalertragsbetrag von 1 Prozent pro 1.000.000 Euro Kapital regelmäßig eine Haftstrafe angezeigt ist, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden sollte. Uli Hoeneß hat wohl in noch größeren Dimensionen spekuliert und Erträge unversteuert einbehalten.
Dieser Eindruck verfestigt sich auch dadurch, dass bereits ein Haftbefehl gegen Hoeneß erging, der nur gegen Zahlung einer beträchtlichen Kaution fallen gelassen wurde. Offenbar gingen die Strafverfolgungsbehörden angesichts der erheblichen Beträge, die im Falle Hoeneß in Rede stehen, davon aus, einem entsprechend großen Fluchtrisiko müsse mit einer vorläufigen Festnahme begegnet werden.

Strafverteidigung im Steuerstrafrecht

Der Fall macht deutlich, wie kompliziert das so genannte Steuerstrafrecht ist und warum Sie als Betroffener unbedingt rechtzeitig mit einem Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht zusammenarbeiten sollten. Eine unvollständige oder nicht mehr rechtzeitige Selbstanzeige ist insoweit unwirksam und dann droht im schlimmsten Fall eine Haftstrafe.

Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner aus Hamburg berät Sie gerne in Fragen des Steuerstrafrechts und allgemein beim drohenden Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Weitere Informationen zum Steuerstrafrecht finden Sie auf den entsprechenden Inhalten unserer Homepage der Anwaltskanzlei Dr. Böttner.

Über den Autor

Kanzlei: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Böttner

Anwaltskanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt und Neumünster: Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Strafverteidigung, Revision in Strafsachen Kanzlei mit Strafrecht-Spezialisierung Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht Rechtsanwalt und Strafverteidiger Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidigung bundesweit

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt