OLG München muss Plätze für türkische Presse im NSU-Prozess bereitstellen

Mindestens drei Plätze müssen für Vertreter ausländischer Medien mit Opferbezug bereitgestellt werden.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat per einstweiliger Anordnung vorläufig geregelt, dass das Oberlandesgericht München (OLG München) im NSU-Prozess Plätze für die ausländische Presse bereitstellen muss. Die Beschwerdeführer könnten möglicherweise im allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sein.

Das BVerfG wog die Folgen der Nichtanordnung bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache mit den Folgen einer Anordnung bei einer später nicht erfolgreichen Verfassungsbeschwerde ab. Bei einer Nichtanordnung könnten die türkischen Medien nicht unmittelbar aus der Hauptverhandlung berichten. Dies wiegt laut Bundesverfassungsgericht schwerer, als wenn den Medien ein Platz eingeräumt wird und sich nachträglich heraus stellt, dass der Verfassungsbeschwerde der Erfolg zu versagen wäre.
Deswegen müssen mindestens drei Plätze für Vertreter von ausländischen Medien mit besonderem Bezug zu den Opfern der angeklagten Straftat bereitgestellt werden. Wie genau diese Plätze im Strafprozess bereitgestellt werden, liegt jedoch weiterhin in der Hand des Vorsitzenden des 6. Strafsenats:

„Daher wird dem Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts aufgegeben, nach einem von ihm im Rahmen seiner Prozessleitungsbefugnis festzulegenden Verfahren eine angemessene Zahl von Sitzplätzen an Vertreter von ausländischen Medien mit besonderem Bezug zu den Opfern der angeklagten Straftaten zu vergeben. Möglich wäre ein Zusatzkontingent von nicht weniger als drei Plätzen zu eröffnen, in dem nach dem Prioritätsprinzip oder etwa nach dem Losverfahren Plätze vergeben werden. Es bleibt dem Vorsitzenden aber auch unbenommen, anstelle dessen die Sitzplatzvergabe oder die Akkreditierung insgesamt nach anderen Regeln zu gestalten.“

Insoweit hatte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg.

BVerfG, Beschluss vom 12. April 2013, Az.: 1 BvR 990/12

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