Die konkrete Gefährdung bei der Gefährdung des Straßenverkehrs

Durch das zur Verfügung stellen des Fahrzeuges können Mitinsassen aus dem Schutzbereich des § 315c StGB fallen.

Der Angeklagte wurde unter anderem wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB vom Landgericht Meiningen verurteilt. Nach Feststellung des Gerichts führte der Angeklagte einen mit zwei weiteren Personen besetzten Wagen, obwohl er aufgrund von Alkoholgenusses absolut fahruntüchtig war. Infolge der Fahruntüchtigkeit fuhr der Fahrer gegen eine Hausmauer und rammte Baustellenabsicherungen. Das Landgericht bejahte die Gefährdung von Leib und Leben der Mitfahrer.

Aufgrund der Revision der Strafverteidigung befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) im Revisionsverfahren mit der Sache. Der Senat kritisiert, dass das Landgericht nur in kurzen Sätzen feststellte, dass die Mitinsassen gefährdet wurden. Da die Gefahr für Leib und Leben aber konkret eingetreten sein muss, reichen solche pauschalen Aussagen nicht aus:

Nach den in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Maßstäben genügen die hierauf bezogenen knappen Bemerkungen der Strafkammer – „Außerdem gefährdete er Leib und Leben seiner beiden Mitfahrer.“ (UA 5) bzw. „In beiden Fällen bestand konkrete Gefahr für Leib und Leben seiner Mitfahrer.“ (UA 6) – nicht den Anforderungen zur Darlegung einer konkreten Gefahr.

Ferner beschäftigte sich das Landgericht auch nicht mit der Frage, ob die beiden Mitinsassen überhaupt im Schutzbereich des § 315c StGB waren. Denn Teilnehmer einer Tat werden nach gefestigter Rechtsprechung des BGH nicht geschützt. Da die Mitfahrer aber den PKW zur Verfügung stellten und den Schlüssel übergaben, könnte darin eine Beihilfe liegen.

Insoweit hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012, Az.: 4 StR 435/12

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