Konkludente Genehmigung der Vorteilsannahme iSd § 331 StGB

Durch die Teilnahme der Mitglieder des Kuratoriums an einer privaten Einladung kann eine konkludente Genehmigung vorliegen.

Der Angeklagte wurde wegen Untreue in 42 Fällen und Vorteilsannahme in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten zur Bewährung verurteilt. Hiergegen wehrt sich die Strafverteidigung mit der Revision. In der Sache ging es um eingereichte Bewirtungsrechnungen bei einer Stiftung.

Dabei kommt es laut dem Bundesgerichtshof (BGH) konkret darauf an, ob der Verwaltungsleiter die Abrechnungen des Angeklagten noch einmal eigenständig auf ihre sachliche Richtigkeit überprüft. Denn sollte der Verwaltungsleiter eine eigene Abrechnungskompetenz haben, wäre der Missbrauchstatbestand nicht einschlägig:

„Sollte dieser hingegen aufgrund eigener Abrechnungskompetenz selbständig über die Haushaltsmittel verfügt haben können (vgl. LK-Schünemann, 12. Aufl., § 266 Rn. 128 f. mwN), hätte bezüglich der beantragten Erstattungen keine Befugnis des Angeklagten bestanden, über das Vermögen der Stiftung zu verfügen, so dass eine Verwirklichung des Missbrauchstatbestands des § 266 StGB von vornherein nicht in Betracht käme.“

Auch bezüglich des Treubruchtatbestandes gäbe es Bedenken. Denn in diesem Fall würde sich die Handlung des Angeklagten nicht auf die Pflichtenstellung beziehen. Vielmehr wäre er dann lediglich ein Antragssteller ohne besondere Befugnisse. Eine mögliche Strafbarkeit wegen mittelbarer Täterschaft zur Untreue oder wegen Betrugs hat das Landgericht dagegen nicht geprüft.

Auch bezüglich der Vorteilsnahme im Sinne des § 331 StGB hat der BGH seine Zweifel. Der Angeklagte wurde von einem für ein Bauprojekt beauftragten Architekten privat eingeladen. Ebenfalls eingeladen waren der Kurator und zwei Beiratsmitglieder der Stiftung. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob durch die Teilnahme der Mitglieder des Kuratoriums eine konkludente Genehmigung der Annahme des Vorteils vorlag. Dies wäre ein Rechtfertigungsgrund.

Diese Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Schuldsprüche in den genannten Fällen. Insoweit hatte die Revision Erfolg.

BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2012, Az.: 5 StR 380/12

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