Die Rechtsbeugung bei der Urteilsabsetzungsfrist

Der Tatbestand der Rechtsbeugung  (§ 339 StGB) im Strafgesetzbuch findet in der heutigen Praxis selten Beachtung. Die jährlichen Strafverfahren wegen Rechtsbeugung befinden sich regelmäßig im einstelligen Bereich. Die Verurteilungsrate liegt meist bei unter 50 Prozent. Lediglich zur Verfolgung des SED-Justizunrechts fand der Paragraph umfangreiche Anwendung. Trotzdem kommt es auch heute immer noch vereinzelt zu Verurteilungen, die dann schwerwiegende private und berufliche Konsequenzen für den Verurteilten haben.

Was ist Rechtsbeugung?

Der Bundesgerichtshof (BGH) nimmt eine Rechtsbeugung dann an, wenn der Amtsträger sich bewusst und schwerwiegend von Recht und Gesetz entfernt (BGH, Urteil vom 4. September 2001, 5 StR 92/01). Damit kombiniert der BGH in seiner „Schweretheorie“ sowohl objektive als auch subjektive Elemente. Wann genau aber eine schwerwiegende Entfernung von Recht und Gesetz vorliegt, muss im Einzelfall ermittelt werden

Rechtsbeugung bei nachträglicher Änderung des Urteils?

§ 275 Abs. 1 Satz 3 StPO schreibt vor, dass die Urteilsgründe nach Ablauf der Abgabefrist nicht mehr geändert werden dürfen. Da die Rechtsbeugung auch durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften begangen werden kann, kommt der § 275 Abs. 1 StPO grundsätzlich als verletzte Norm in Frage.
Dabei muss durch die Verfahrensverletzung die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei begründet werden, ohne dass allerdings ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eintreten muss (BGH, Urteil vom 11. April 2013, Az.: 5 StR 261/12).

Richter wollte Disziplinarmaßnahmen vermeiden

Im konkreten Fall hatte der Richter bereits mehrere Disziplinarverfahren über sich ergehen lassen müssen, da er die Urteilsabsetzungsfrist nach § 275 Abs. 1 StPO mehrfach nicht einhielt (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013, Az.: 4 StR 84/13). Der Richter hatte in den konkreten Fällen am letzten Tag der Urteilsabsetzungsfrist die Urteile an die Geschäftsstelle weitergeleitet. Diese waren jedoch zum großen Teil unvollständig. Später ergänzte er dann die Urteile um die tatsächliche Begründung. Die von den Verurteilten durch ihre Strafverteidiger eingelegten Revisionen gegen diese Urteile waren schließlich ohne Erfolg.

Das Landgericht verneinte die Strafbarkeit nach § 339 StGB, da der Richter die Revisionsführer nicht benachteiligen, sondern sich lediglich selbst vor Disziplinarmaßnahmen schützen wolle. Damit sei kein elementarer Rechtsverstoß oder ein offensichtlicher Willkürakt zu erkennen. Diese Ansicht teilt der BGH nicht und erinnert daran, dass lediglich Eventualvorsatz nötig ist. Eine Schädigungsabsicht kennt der § 339 StGB nicht.

Ausgang des Revisionsverfahrens irrelevant

Auch stellt der BGH klar, dass ein Nachteil für die Partei bereits dadurch eingetreten ist, dass die Urteile auf die allgemeine Sachrüge hin vom Revisionsgericht aufzuheben gewesen wären. Dadurch, dass der Angeklagte die nachträgliche Änderung des Urteils verschleierte, entstand bereits ein strafrechtlich relevanter Nachteil.

Ob das Urteil materiell richtig war, ist für die Beurteilung der Strafbarkeit dagegen nicht relevant. Auch ändert sich nichts, wenn das Revisionsgericht auch ohne Manipulation die Revision verworfen hätte.

Hat § 339 StGB eine Sperrwirkung?

Neben der Rechtsbeugung kann der Angeklagte auch den Tatbestand der Urkundenfälschung und der Vollstreckungsvereitelung erfüllt haben. Das Landgericht nahm eine Sperrwirkung durch den § 339 StGB an.

Der Senat des BGH erklärt dagegen, er neige dazu, dass in dieser konkreten Sachverhaltskonstellation die Urkundenfälschung nicht durch den § 339 StGB gesperrt werde. Insgesamt hob der Senat den Freispruch des Angeklagten auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht.

Siehe dazu: BGH, Urteil vom 11. April 2013, Az.: 5 StR 261/12

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