Die Verhältnismäßigkeit der DNA-Probe bei einem Sexualdelikt

Bei der Verteidigung im Strafprozess hat ein guter Strafverteidiger nicht nur die Hauptstrafe im Blick, sondern gegebenenfalls auch weitere Anordnungen, die neben der Strafe verhängt werden. Häufig bilden die Nebenfolgen eines Urteils langfristig das stärkere Übel für den Angeklagten. Vor allem bei der Verteidigung von Sexualdelikten, wie zum Beispiel sexuellem Missbrauch oder Vergewaltigung, kämpft ein Anwalt auch regelmäßig gegen die Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Feststellung der DNA und der anschließenden Speicherung in der sogenannten Sexualstraftäter-Datenbank.

Entnahme einer DNA-Probe von Sexualstraftätern

Die Entnahme der DNA-Probe ist in § 81g StPO geregelt. Demnach kann eine Entnahme angeordnet werden, wenn der Beschuldigte einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtigt wird und wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren von erheblicher Bedeutung zu führen sind.

Somit sieht das Gesetz eine Entnahme nur für den Fall vor, dass zukünftig Strafverfahren von erheblicher Bedeutung zu erwarten sind. Dabei kann die wiederholte Begehung von Straftaten, einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen. Ob in einem konkreten Fall solch eine Gefahr besteht, ist häufig eine Interpretationsfrage. Dabei muss auch die Verhältnismäßigkeit beachtet werden, denn die Entnahme der Probe und Aufnahme in die Datenbank ist ein schwerer Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen (unter anderem gegen die körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 II GG).

Wann ist eine DNA-Entnahme unverhältnismäßig?

Jedes staatliche Handeln muss verhältnismäßig sein. Dies bedeutet vor allem, dass der Nutzen für die Strafverfolgung so groß sein muss, dass er gegenüber dem Eingriff in die Grundrechte des Einzelnen überwiegt. Schwer ist immer die Beantwortung der Frage, wann dies nicht der Fall ist.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) musste sich mit einem Fall beschäftigen, bei dem ein 14-Jähriger seine DNA abgeben sollte (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2013, Az.: 2 BvR 2392/12). Dem Jugendlichen wurde vorgeworfen, einer 13-jährigen Mitschülerin einen Knutschfleck gemacht und sie mehrfach am bekleideten Geschlechtsteil angefasst zu haben. Das Amtsgericht verwarnte den Jugendlichen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und ordnete, neben 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit auch die DNA-Entnahme an.

Denn was häufig nicht bedacht wird: Auch 14-Jährige machen sich gemäß § 176 StGB strafbar, wenn sie sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren vornehmen. Dabei ist es grundsätzlich auch nicht relevant, dass die Handlungen gegebenenfalls einvernehmlich vorgenommen wurden. In solchen Fällen, also bei Einvernehmlichkeit und jungem Alter des Beschuldigten, urteilen die Jugendstrafgerichte jedoch regelmäßig milde.

Kann die DNA-Entnahme bei 14-jährigen verhältnismäßig sein?

In diesen Fällen drängt sich im Strafprozess bezüglich der DNA-Entnahme die Frage der Unverhältnismäßigkeit auf. Kann es wirklich im Sinne der Strafrechtsordnung sein, einen Jugendlichen bei solchen Vorwürfen in eine Sexualstraftäter-Datenbank aufzunehmen?

Das Bundesverfassungsgericht hat sich im einstweiligen Verfahren gegen die Verhältnismäßigkeit ausgesprochen und per einstweiliger Anordnung beschlossen, dass der Junge vorerst keine Probe abgeben muss. Der Senat stellt die besondere Schwere des Grundrechtseingriffs bei einem Jugendlichen fest. Selbst eine spätere Löschung könnte diesen Eingriff nicht vollständig rückgängig machen. Daher überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers am Aufschub bis zur endgültigen Entscheidung. Damit hat das Gericht zwar noch nicht in der Hauptsache entschieden, jedoch zeichnet sich bereits eine Tendenz ab.

Wie kann ein Strafverteidiger bei Sexualstraftaten helfen?

Dieser Fall zeigt erneut, dass in einem Strafprozess nicht nur auf die tatsächliche Strafe geachtet werden muss. Häufig treten unerwünschte Nebenfolgen mit einer Verurteilung ein, die der Angeklagte selbst im ersten Moment gar nicht erfassen kann. Genau an diesem Punkt kann ein Strafverteidiger umfassend und vorausblickend beraten und helfen, solche unerwünschten Nebenfolgen bereits im Vorfeld zu verhindern.

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