3. Strafsenat des OLG Düsseldorf, Az.: III-3 RVs 117/10
Im vorliegenden Fall erachtete der 3. Strafsenat die Ausführungen des LG zur Strafzumessung als rechtsfehlerhaft an, da sie einen Erörtungsmangel enthielten.
Dies sei hinsichtlich § 46 I 2 StGB der Fall. Hier sei zu berücksichtigen, welche Wirkung die Strafe für das zukünftige Leben des Täters in der Gesellschaft entfalten könne. Zu diesen Wirkungen sei auch der drohende Widerruf einer Bewährungsaussetzung. Hierauf sei das LG nicht eingegangen.
Aus dem Wortlaut des Beschluss:
„Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Wertung ist im Zweifelsfall zu respektieren (vgl. BGH NStZ 1982, 114; BGH NStZ 1984, 360) Das Revisionsgericht darf jedoch denn eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteil in sich rechtsfehlerhaft oder lückenhaft sind, was dann der Fall ist, wenn der Tatrichter tragende Strafzumessungsgründe nicht bar. nicht vollständig bedacht und erörtert hat (vgl. BGH NJW 1976, 2355).“