Maßnahmenvereitelung durch Vereitelung einer strafprozessualen Sicherungsmaßnahme

Der Angeklagte wurde vom LG Wuppertal wegen vollendeter Maßnahmenvereitelung im Sinne des § 258 I 2. Alt. StGB verurteilt. Dagegen wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision.

Das LG Wuppertal stellt dazu fest, dass der Angeklagte gemeinsam mit S. verschiedene Grundstücksobjekte hielt. Der daraus resultierende Mietüberschuss wurde in einem Wertpapierdepot angelegt. Dem Angeklagten und S. stand der Depotwert je zur Hälfte zu. Im August 2001 erhielt der Angeklagte davon Kenntnis, dass S. wegen Verdunkelungsgefahr in U-Haft genommen worden war. Der Angeklagte ging daher davon aus, dass staatlicherseits Zugriff auf die Vermögenswerte des S. genommen werden könnte. Aus diesem Grund transferierte er nach Rücksprache mit der Ehefrau des S. den gesamten Depotwert in Höhe von etwa 370.000 DM auf sein eigenes Wertpapierdepot. Kurze Zeit später ordnete das AG Wuppertal den dinglichen Arrest zur Sicherung des Verfalls von Wertersatz gegen S. in Höhe von etwa 150.000 DM in das vorgenannte Wertpapierdepot an. Diese Anordnung lief aufgrund der Transaktion des Angeklagten ins Leere.

Nach Ansicht des 5. Strafsenats ist das Rechtsmittel erfolgreich, da die Anknüpfung des LG an den vom AG angeordneten dinglichen Arrest und dessen Einstufung als Maßnahme im Sinne des § 258 I 2. Alt. StGB rechtsfehlerhaft sei. Zwar könne auch die Vereitelung einer strafprozessualen Maßnahme als Begehungsform des § 258 I 2. Alt. StGB in Betracht kommen, jedoch nur, wenn der Täter die spätere Verfallsanordnung im Urteil verhindert habe.

Ferner könne eine solche Maßnahmenvereitelung vorliegen, wenn im Urteil gegen den Vortäter zwar der Verfall angeordnet worden sei, dieser allerdings anschließend nicht durchsetzbar sei, weil eine zunächst aussichtsreiche einstweilige Sicherung durch den Täter jedenfalls bedingt vorsätzlich auch mit Blick auf die dadurch gefährdete Durchsetzbarkeit des im Urteil zu titulierenden Anspruchs verhindern worden sei und weiteres Vermögen in nennenswertem Umfang nicht vorliege.

Da keine dieser Konstellationen hier vorliege, könne lediglich die versuchte Begehungsart in Betracht kommen.

Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

Die lediglich vollstreckungssichernden Maßnahmen der StPO selbst sind keine Maßnahmen i.S.v. § 11 I Nr. 8 StGB; allein ihre Vereitelung kann den Tatbestand des § 258 I StGB nicht erfüllen.

Diese Auslegung entspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 11 I Nr. 8 StGB; dessen Aufzählung ist abschließend und enthält ausschließlich Rechtsfolgen der Tat, die ebenso wie die Haupt- und Nebenstrafen gem. § 258 I Alt. 1 StGB in der Urteilsformel anzuordnen und der Rechtskraft fähig sind. Es fehlt ein ausdrücklicher Bezug auf Verfahrenvorschriften, denen jedenfalls teilweise auch vollstreckungssichernde Wirkung zukommt; sie können schon deshalb nicht im Wege der Auslegung in den Maßnahmebegriff einbezogen werden.

Der Senat änderte den Schuldspruch gegen den Angeklagten wie folgt: Der Angeklagte wird wegen versuchter Strafvereitelung verurteilt.

5. Strafrechtssenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 5 StR 114/10

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