Auch bei einem Freispruch müssen die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten im Urteil erwähnt werden.
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, dass er das einjährige Kind seiner Lebensgefährtin so stark misshandelt haben soll, dass es an den Verletzungen starb. Der Angeklagte machte vor der Polizei und dem Landgericht unterschiedliche Angaben zum Tatgeschehen. Mal sei er auf das Kind gefallen, dann habe er es doch geschüttelt, ein anderes Mal solle das Kind selbst auf der Couch zusammengebrochen sein und einmal sagte der Angeklagte aus, das Kind habe bereits im eigenen Bett den Zusammenbruch erlitten.
Das Landgericht sprach daraufhin den Angeklagten zumindest vom Totschlag frei.
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen dieses Urteil ein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) kritisiert bereits, dass das Urteil keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten trifft. Dies könnte aber für die Überprüfung durch das Revisionsgericht relevant sein, vor allem wenn es sich um den Vorwurf der elterlichen Gewalt (Misshandlung) handelt.
Ist ein solcher Vorwurf, wie hier, von erheblichem Gewicht, liegt es nahe, dass der Persönlichkeitsentwicklung der Beteiligten, insbesondere des der Tat Beschuldigten, und seinen individuellen Lebensumständen Bedeutung auch für die Beurteilung des Tatvorwurfs zukommen kann.
Darüber hinaus stellt der BGH aber auch fest, dass eine Verständigung das Tatgericht nicht davon befreit, sich von der Richtigkeit der Einlassung zu überzeugen. In diesem Fall hat das Gericht sich nicht mehr mit den widersprüchlichen Angaben des Angeklagten beschäftigt. Es besteht die Gefahr, dass der Angeklagte eine konstruierte Aussage tätigte, um das Geschehen unter Inkaufnahme des geringstmöglichen Schuldvorwurfs zu erklären. Das Gericht darf, wie in diesem Fall, das Geständnis nicht einfach hinnehmen, ohne es auf Richtigkeit zu überprüfen:
Damit hat es sich den Blick dafür verstellt, dass Teile der Angaben des Angeklagten, etwa in Zusammenschau mit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen, geeignet sein könnten, diesen im Sinne des Anklagevorwurfs zu belasten.
Aus diesem Grund hebt der Senat den Freispruch auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012, Az.: 4 StR 170/12