Erkennungsdienstliche Maßnahme nach Besitz von Kinderpornographie

Der Kläger wurde bereits 2007 wegen des Besitzes von kinderpornographischen Schriften strafrechtlich verurteilt. Trotz dieser Verurteilung soll er sich neuerlich gleichartige Dateien verschafft haben. Aus diesem Grund erließ die Kriminalinspektion einen Bescheid, in welchem sie eine erkennungsdienstliche Behandlung anordnete. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.

Der Kläger wehrt sich mittels eines Schriftsatzes seines Anwalts gegen diesen Bescheid und beantragt gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. In der Klage wird vom Anwalt dahingehend argumentiert, dass selbst, wenn die Vorwürfe zuträfen, eine erkennungsdienstliche Behandlung nicht geeignet wäre, um zukünftige Taten zu verhindern. Der Kläger gefährde keine Personen und sei dahingehend auch noch nie in Erscheinung getreten. Daher gehe auch keine potentielle Gefährdung anderer Personen vom Kläger aus.

Die Behörde argumentiert dagegen damit, dass der Angeklagte sich über mehrere Wochen aktiv kinderpornographische Inhalte im Internet verschafft habe. Auch gefährde bereits das Abrufen solcher Dateien weitere Personen, da eine Nachfrage nach kinderpornographischem Material zu weiterem Missbrauch führe.

Ferner führt die beklagte Behörde aus, dass kinderpornographisches Material nicht nur aus dem Internet zu beschaffen sei, sondern auch per USB-Sticks oder DVDs. Daher seien die erkennungsdienstlichen Behandlungen auch geeignet solche zukünftige Straftaten zu verhindern. Denn auf solchen Datenträgern könnten möglicherweise Fingerabdrücke sichergestellt werden.

Das Verwaltungsgericht Ansbach (VG Ansbach) folgt im Großen und Ganzen der Argumentation der Behörde. Dabei berücksichtigt das Gericht auch, dass der Kläger ein Nachhilfeinstitut betreibt:

Auch erscheint dem Gericht gerade angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller einerseits in großem Umfang sadomasochistisches kinderpornographisches Material auf seinen PC heruntergeladen hat und andererseits ein Nachhilfeinstitut betreibt und bei der entsprechenden Unterrichtserteilung mit minderjährigen Kindern allein ist, die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen geboten.

Auch ist die Annahme nicht unbegründet, dass der Kläger auch zukünftig solche Straftaten begehen wird. Ebenfalls besteht die Gefahr, dass sich der Kläger tatsächlich kinderpornographisches Material auf physischen Datenträgern besorgen könnte. Herbei könnten Fingerabdrücke die Aufklärung erleichtern.

Somit hatte die Klage gegen die erkennungsdienstlichen Maßnahmen keinen Erfolg.

VG Ansbach, Urteil vom 19. Februar 2013, Az.: AN 1 K 12.00322

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