Der Angeklagte war wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) und Betrugs (§ 263 StGB) zu vier Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zwischen Verurteilung und Haftantritt erhielt der später Verurteilte die Auflage, in Zukunft keinen Kontakt mehr zu Kindern zu haben.
Während seiner Haftzeit nahm der Mann Briefkontakt zu einer Mutter mit drei Kindern auf. Als er Freigang erhielt, besuchte er die Frau und spielte auch mit ihren Kindern. Die Staatsanwaltschaft sah in diesem Verhalten einen Verstoß gegen die Auflagen.
Fraglich war nun vor dem Amtsgericht, ob die Auflage überhaupt noch Wirkung während der Vollstreckung der Freiheitsstrafe besaß. Der Strafverteidiger argumentierte erfolgreich, die Auflagen dienen dazu, dass ein Täter straffrei sein Leben nach der Haftzeit führen wird. Dieser Zweck kann während einer Haftzeit jedoch gar nicht erfüllt werden. Untermauert wurde diese Argumentation damit, dass auch die Führungsaufsicht durch einen Bewährungshelfer während der Haftzeit ruht.
Eine Regelung, nach welcher die Auflage und Führungsaufsicht während eines Freiganges oder Urlaubs wieder auflebt, existiert nicht im deutschen Strafrecht. Aus diesem Grund folgte der Richter den Anträgen des Anwalts und der Staatsanwaltschaft und sprach den Angeklagten frei.