Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) nach tödlichem Unfall

Vor dem Amtsgericht wurde der Frage nachgegangen, wer der Führer des Unfallwagens bei einem tödlichen Unfall im Jahre 2011 war. In Frage kam entweder der angeklagte Halter des Fahrzeuges oder aber der tödlich verunglückte Mitinsasse.

Der Wagen kam 2011 aufgrund zu hoher Geschwindigkeit aus einer Kurve und kollidierte mit zwei Bäumen. Der angeklagte Halter des Fahrzeuges hatte einen Promillewert von 0,47 Promille zum Unfallzeitpunkt und war nach der Promille-Grenze  somit lediglich relativ Fahruntüchtig. Er beteuerte jedoch, dass er den Wagen nicht gefahren habe.

Der verunglückte Freund soll den Wagen in der fraglichen Nacht gelenkt haben, sagte der Mann weiter aus. Ersthelfer, die als Zeugen geladen waren, bestätigten, dass der Angeklagte direkt nach dem Unfall seinen verletzten Freund unter Schock fragte „Lukas, was hast Du bloß gemacht?“. Dies deutete darauf hin, dass die Aussage des Angeklagten richtig war.
Belastet wurde der Angeklagte jedoch vom technischen und medizinischen Gutachten. Demnach könne der Leichtverletzte nicht auf dem schwer beschädigten Beifahrersitz gesessen haben. Vielmehr habe er exakt die Verletzungen, die man bei der Person erwarten würde, die auf dem Fahrersitz saß.

Gegen das Gutachten sprach jedoch, dass der Beifahrergurt angelegt war, der Verunglückte jedoch aus dem Wagen geschleudert wurde. Auch wurden DNA-Spuren des Toten am Schaltknauf gefunden. Das Gericht hatte daher berechtigte Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten und sprach ihn vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) frei.

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