Justizministerin will Paragraphen zu Mord und Totschlag reformieren

Viele betrachten den Paragraph zum Mord (§ 211 StGB) als Fremdkörper im deutschen Strafrecht. Insbesondere die subjektiven Mordmerkmale wie Habgier, Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs oder sonstige niedrige Beweggründe sind umstritten. Dies liegt nicht nur an der schweren Beweisbarkeit in der strafrechtlichen Praxis, sondern auch an der Konzentration auf Tätertypen.

Dem Grundgesetz und den meisten anderen Paragraphen im Strafrecht ist solch eine Täter-Typen-Lehre fremd. Die tätertyporientierte Definition ist jedoch typisch für die historische Herkunft des Paragraphen.
Der heutige Mordparagraph wurde von den Nationalsozialisten 1941 in der heute gültigen Fassung erlassen. Lediglich auf der Straffolgenseite wurde die Todesstrafe durch Zuchthaus und später durch lebenslange Freiheitsstrafe ersetzt. Dabei bereitet besonders der unbestimmte Rechtsbegriff „sonstige niedrige Beweggründe“ Probleme. Denn dieses Mordmerkmal öffnet dem Richter Tür und Tor, einen Täter aufgrund seiner eigenen moralischen Entrüstung wegen Mordes und nicht wegen Totschlags (§ 212 StGB) zu verurteilen.

Die Schleswig-Holsteinische Justizministerin Anke Spoorendonk will nun per Bundesratsinitiative die Paragraphen aus der NS-Zeit überprüfen lassen. Als Erstes stehen die prominenten Paragraphen der damaligen Zeit, allen voran §§ 211 und 212 StGB (Totschlag), auf dem Plan.

Unterstützung erhält die Politikerin auch von Strafverteidigern, von denen viele den Mordparagraphen bereits seit Jahren kritisch sehen. Unter anderem arbeitet daher auch der Strafrechtsausschuss des Deutschen Anwaltsvereins an einer Änderung des Paragraphen. Nun braucht die Justizministerin auf der Herbstkonferenz aber auch die Unterstützung ihrer Kollegen aus den anderen Bundesländern. Die Ministerin ist dahingehend aber zuversichtlich.

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