Gefährdungsprognose bei der psychiatrischen Unterbringung

Konnte sich jemand trotz einer psychischen Krankheit in der Bewährungszeit strafrechtlich unauffällig verhalten, so ist dies begünstigend zu berücksichtigen.

Dem Angeklagten wurden mehrere Beleidigungen, Nötigungen, Bedrohungen und eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs vorgeworfen. Das Landgericht Stuttgart hielt den Angeklagten jedoch für schuldunfähig und stützte sich dabei auf ein Gutachten eines Sachverständigen. Dieses bestätigte eine schizoaffektive Störung mit manischen Zügen. Da dem Beschuldigten laut Gutachten die Einsicht fehlt, krank zu sein fehlt, muss damit gerechnet werden, dass er nach Entlassung aus dem psychiatrischen Krankenhaus die Medikation absetzten wir. Daraus könnten auch erneute schwere Straftaten entstehen.

Aus diesem Grund ordnete das Landgericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

Die Revision der Strafverteidigung zum Bundesgerichtshof (BGH) hat gegen dieses Urteil Erfolg.

Der BGH kritisiert bereits, dass das Landgericht lediglich die Diagnose der Erkrankung in der Urteilsbegründung mitteilte, dabei aber nicht darauf einging, ob dieser Zustand auch, wie verlangt, von längerer Dauer ist:

„Die Urteilsgründe beschränken sich auf eine Mitteilung der Diagnose und knappe – allgemein gehaltene – Ausführungen über bei dem Beschuldigten beobachtete Auffälligkeiten. Dass es sich hierbei um zeitstabile Beeinträchtigungen seines psychischen Zustandes handelt, wird nicht aufgezeigt.“

Auch bezüglich der Gefährlichkeitsprognose hat der BGH durchgreifende rechtliche Bedenken.

Das Landgericht hätte eine Prognose erstellen müssen, bei der umfassend die Persönlichkeit des Täters gewürdigt werden müsse. Dabei hat das Landgericht auch berücksichtigen müssen, dass der 42-jährige Beschuldigte lediglich in den Jahren 2002 und 2005 strafrechtlich auffiel. Während einer zweijährigen Bewährungszeit konnte sich der Beschuldigte dagegen offensichtlich zurückhalten. Hätte die jetzige psychische Störung bereits damals bestanden, wäre dies bei der Prognose begünstigend zu werten gewesen.

Aus diesem Grund hat die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten keinen Bestand. Bezüglich der Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung muss jetzt eine andere Strafkammer des Landgerichts erneut entscheiden.

BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013, Az.: 4 StR 520/12

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