Der nicht erörterte minder schwere Fall

Möchte das Gericht „Milde walten“ lassen, so muss zumindest ein minder schwerer Fall erörtert werden.

Das Landgericht Neuruppin verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an.

Die Strafverteidigung hatte mit ihrer Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) Erfolg, denn das Landgericht ließ nach eigenen Angaben „Milde walten“, erörterte aber nicht einmal einen minder schweren Fall:

„Angesichts der zugunsten der Angeklagten sprechenden Umstände, die für das Landgericht Anlass waren, bei der Strafzumessung „Milde walten“ zu lassen, hätte das Urteil das Vorliegen eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung erörtern müssen und nicht gänzlich verschweigen dürfen. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund einer im Blick auf einen Hang im Sinne des § 64 StGB und das Fehlen einschlägiger Vorbelastungen nicht unbedenklichen Versagung einer Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB. Hinzu kommt, dass der einzige ausdrücklich benannte Strafschärfungsgrund unter dem Aspekt des § 46 Abs. 3 StGB nicht unbedenklich ist.“

Aus diesem Grund hebt der Senat den Rechtsfolgenausspruch auf. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013, Az.: 5 StR 641/12


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