Mangelnde Beweiswürdigung bei Geheimnisverrat

Der BGH hebt den Freispruch eines rheinland-pfälzischen Landtagsabgeordneten wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses auf.

Vor dem Landgericht Landau in der Pfalz musste sich der Angeklagte, ein rheinland-pfälzischer Landtagsabgeordneter, wegen Anstiftung zur Verletzung des Dienstgeheimnisses und Verletzung von Privatgeheimnissen verantworten. Das Landgericht sprach ihn am Ende des Prozesses jedoch frei und die ebenfalls angeklagte Tochter bekam eine Verwarnung mit Strafvorbehalt wegen Verletzung von Privatgeheimnissen.

Die Tochter soll ihre Stellung als Polizeibeamtin missbraucht haben, um Abfragen im polizeiinternen Informationssystem über Geschäftspartner der Nürburgring GmbH durchzuführen. Die Daten soll sie anschließend an ihren Vater weitergegeben haben. Der Vater war als Landtagsabgeordneter Mitglied im Untersuchungsausschuss „Nürburgring GmbH“. Kurze Zeit später erschienen die Ausdrucke aus dem Polizeisystem in Tageszeitungen.

Das Landgericht war nicht davon überzeugt, dass der Vater seine Tochter zur Abfrage bewegte oder dabei unterstützte. Auch sah das Landgericht es nicht als erwiesen an, dass die Zeitungen die Ausdrucke von einem der beiden Angeklagten erhalten hatten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) kritisiert im Revisionsverfahren die Beweiswürdigung durch das Landgericht. Unter anderem ging es darum, von wem die Tochter die Geburtsdaten der Personen erhalten hatte. Sie selbst sagte bei der Polizei aus, dass sie diese in einer Internetsuchmaschine gefunden hatte. Auf dem Dienstrechner fanden sich aber keine entsprechenden Sucheinträge in der Historie des Computers. Das Landgericht stellte aber darauf ab, dass die Angeklagte die Daten auch an einem anderen Computer, bei einer anderen Datenbank oder per Handy gesucht haben könnte. Dieses Vorgehen wurde aber von der Angeklagten, die im Prozess schwieg, gar nicht selbst vorgebracht. Aus diesem Grund hätten zumindest Feststellungen getroffen werden müssen, ob dies mögliche Alternativen waren. Insgesamt hält der BGH die angestellten Überlegungen zur Tat aber für sehr dünn:

„Für die Weitergabe der Daten durch unbekannte Mitglieder des Untersuchungsausschusses oder andere Unbekannte auf Grund einer außerhalb von vorgenommenen POLIS-Abfrage fehlt jeder konkrete Anhaltspunkt. Dass die theoretische Möglichkeit einer solchen Abfrage mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht ausgeschlossen werden kann, reicht zur Begründung von Zweifeln nicht aus; dies stellt eine Überspannung der an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit dar.“

Deswegen kann das Urteil des Landgerichts insgesamt keinen Bestand haben. In einem neuen Verfahren hat sich nun das Landgericht Frankenthal umfassend mit der Sache zu beschäftigen.

BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012, Az.: 4 StR 33/12

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