Richtet ein Täter Bankkonten ein, um damit weitere Betrugstatbestände zu begehen, so erstreckt sich der Vorsatz nicht auf die Schädigung der Banken.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Vermögensschaden für eine Bank bereits dann eingetreten ist, wenn lediglich ein Dispositionskredit aufgrund der Täuschung eingeräumt wurde. Das Landgericht Traunstein bejahte dies und verurteilte den Angeklagten, der mit gefälschten Ausweisen Bankkonten eröffnete, unter anderem wegen Betrugs.
Problematisch war hier jedoch, dass der Angeklagte gar nicht die Banken schädigen wollte, bei welchen er Kunde ist. Vielmehr hatte er vor, über diese Konten Computerbetrugstaten zu Lasten anderer Banken zu tätigen:
„Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich nämlich, dass der Angeklagte die beiden Konten eröffnet hat, um über diese Computerbetrugstaten mittels durch andere Banken kreditfinanzierter, online getätigter Ankäufe vor allem von elektrischen und elektronischen Geräten abwickeln zu können.“
Aus diesem Grund fehlt ein Vorsatz bezüglich einer möglichen Vermögensschädigung gegenüber den Banken, bei welchen er als Kunde die Konten eröffnete. Der Senat änderte den Schulspruch dahingehend, dass in den Fällen der Computerbetrug wegfällt.
BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012, Az.: 1 StR 590/12